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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Yassin Abdullah Kadi gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission, eingereicht am 18. Dezember 2001

    (Rechtssache T-315/01)

    Verfahrenssprache: Englisch

Yassin Abdullah Kadi hat am 18. Dezember 2001 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind David Pannick QC, Barrister Pushpinder Saini, Rechtsanwälte Guy Martin und Adam Tudor von der Kanzlei Peter Carter-Ruck & Partners, London (Vereinigtes Königreich).

Die Kläger beantragt,

(festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 und die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 insoweit nichtig sind, als sie sich auf den Kläger beziehen, und sie insoweit aufzuheben;

(dem Rat und/oder der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Staatsangehöriger von Saudi Arabien mit bedeutenden finanziellen Interessen in der Europäischen Union, ficht die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/20001 insoweit an, als sein Name in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates aufgenommen wurde. Nach Artikel 2 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung werden alle Guthaben, die den von dem Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen bezeichneten Personen gehören, eingefroren.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Anträge aus, dass die fraglichen Maßnahmen

(Eigentumsrechte, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung als Grundrechte geschützt seien, beeinträchtigten;

(den Rat und die Kommission unter Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren ermächtigten, seine Mittel einzufrieren und diesen Zustand aufrechtzuerhalten, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sie durch die Vorlage von Dokumenten zu veranlassen, seine Mittel freizugeben;

(entgegen dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der effektiven richterlichen Nachprüfung kein Rechtsmittel vorsähen, mit dem er seine Aufnahme in die Liste anfechten könnte, indem er eine unabhängige juristische Beurteilung der tatsächlichen Grundlage der Beeinträchtigung seiner Rechte beibringe.

Eine unabhängige Beurteilung der tatsächlichen Grundlage für das Einfrieren seiner Mittel durch die Gemeinschaftsorgane oder durch eine beliebige juristische Stelle würden seiner Meinung nach zeigen, dass die insoweit aufgestellten Behauptungen grundlos seien.

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1 - (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 25.