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Amtsblattmitteilung

 

Klage der M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 17. Dezember 2001

(Rechtssache T-317/01)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 17. Dezember 2001 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. Treis.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Mediametrie S.A., Levallois Perret, Frankreich.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Oktober 2001 in der Beschwerdesache R 698/2000-1 aufzuheben;

- die Kosten der Klägerin dem beklagten Amt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "M+M EURODATA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 (u.a. Software, Marktforschung und Seminare)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:Mediametrie S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die irische, die französische und die internationale (mit Wirkung für Benelux, Spanien, Italien und Portugal) Wortmarke "EURODATA TV"

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Falles an die Widerspruchsabteilung hinsichtlich der von der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht erfassten Waren und Dienstleistungen.

Klagegründe:- Verstoß gegen Artikel 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941;

- keine Verwechslungsgefahr;

- keine Ähnlichkeit der angeblich kollidierenden Dienstleistungen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1)