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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Internationalen Hilfsfonds e. V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Dezember 2001

    (Rechtssache T-321/01)

    Verfahrenssprache: Französisch

Der Internationale Hilfsfonds mit Sitz in Rosbach (Bundesrepublik Deutschland) hat am 15. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Hans Kaltenecker.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001, mit der diese die Anträge des Klägers von 1996 und 1997 auf Kofinanzierung ablehnte, aufzuheben;

(dem Grund nach über die Erstattung der Verfahrenskosten durch die Kommission zu entscheiden, einschließlich der Kosten, die in den Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstanden sind, den der Kläger einschalten musste, um zu seinem Recht zu kommen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ficht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 an, mit der diese drei Anträge auf Kofinanzierung ablehnte, die der Kläger gemäß der Haushaltslinie B7-6000 über die Kofinanzierung von Aktionen mit europäischen Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungshilfe (NROE) auf Gebieten, die die Entwicklungsländer betreffen, gestellt habe.

In dieser Entscheidung erkläre die Kommission, dass sie 1993 bei der Prüfung vorangegangener Anträge auf Kofinanzierung des Klägers zu dem Schluss gekommen sei, dass dieser nicht zuschussfähig sei, da er nicht die anwendbaren Kriterien erfülle, und dass, wenn die zuständigen Dienststellen einmal entschieden hätten, dass eine Nichtregierungsorganisation (NRO) nicht durch eine Kofinanzierung der Gemeinschaft bezuschusst werden könne, diese Entscheidung automatisch dazu führe, dass auch später vorgelegte Projekte abgelehnt würden, bis die NRO die Kriterien der Zuschussfähigkeit erfülle. Der Kläger ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen weder mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union noch mit den Grundsätzen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung zu beachten habe, vereinbar sei.

Der Kläger macht auch geltend, die Kommission habe sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch im Laufe des Verfahrens, das auf Antrag des Klägers vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten stattfand, stets behauptet, er habe betrügerisch gehandelt, um Finanzmittel zu erhalten. Der Kläger führt aus, diese Wertung sei unbegründet und die angefochtene Entscheidung sei folglich nicht gerechtfertigt.

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