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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Omar Mohamed Othman gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission, eingereicht am 17. Dezember 2001

    (Rechtssache T-318/01)

    Verfahrenssprache: Englisch

Omar Mohamed Othman hat am 17. Dezember 2001 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers ist Rechtsanwältin Fiona Lindsley von der Kanzlei Birnberg Peirce & Partners, London (Vereinigtes Königreich).

Der Kläger beantragt,

(die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission für nichtig zu erklären;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der jordanischer Staatsangehöriger ist und seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, ficht die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/20001 an. Der Kläger ist in der Verordnung (EG) 2062/2001 genannt.

Nach Auffassung des Klägers haben der Rat und die Kommission durch den Erlass der genannten Verordnungen die ihnen in Artikel 60 EG und 301 EG verliehenen Befugnisse überschritten. Außerdem verstießen die Verordnungen gegen die ihm zustehenden Menschenrechte und namentlich gegen die Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Schließlich seien die Maßnahmen unverhältnismäßig und verletzten den Subsidiaritätsgrundsatz.

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1 - (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 25.