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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Norway Seafoods Denmark A/S gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Dezember 2001

    (Rechtssache T-319/01)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Norway Seafoods Denmark A/S hat am 17. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Jacob Øndrup von der Kanzlei Gorrissen Federspiel Kierkegaard, Kopenhagen (Dänemark).

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung K(2001)3079 der Kommission vom 16. Oktober 2001 für nichtig zu erklären;

(    der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung K(2001)3079 der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Kürzung und Rückforderung des gemäß der Entscheidung der Kommission K(93)1823 vom 5. Juli 1993 in der Fassung der Entscheidung K(94)119 vom 27. Januar 1994 der Foodmark A/S für das Vorhaben SM/DNK/02/93 gewährten Zuschusses, das einen Antrag auf einen Zuschuss gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 vom 20. Dezember 19901 zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Klage lautete der Name der Klägerin Foodmark A/S; dieser Name wurde später in Foodmark Holding A/S und noch später in Norway Seafoods Denmark A/S geändert.

Nach den Ausführungen in der Klageschrift halten die Reeder aus der Gemeinschaft 60 % der Anteile der gemischten Gesellschaft, während der Partner in dem betreffenden Drittland Namibia 40 % der Anteile hält. Nach der Kündigung des Vorhabens der spanischen Gesellschaft E. Vieira S.A. und dem Austausch von zwei der insgesamt vier Fischereifahrzeuge hätten die Klägerin und der namibische Partner eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin 28,51 % des Gesellschaftskapitals, aber nur 13,68 % der Stimmrechte besitze. Schließlich habe die Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 1995 einen Teil ihrer Anteilsrechte an der gemischten Gesellschaft an den namibischen Partner gemäß einer Vereinbarung übertragen, nach der ihre Anteile auf 1 % des Gesellschaftskapitals reduziert würden. Der angefochtenen Entscheidung zufolge sei aufgrund der Reduzierung der Anteilsrechte der Klägerin am Gesellschaftsvermögen der gemischten Gesellschaft auf 1 % die Grundlage für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nachträglich weggefallen, da dies für eine gemischte Gesellschaft im Sinne der Verordnungen der Gemeinschaft als nicht ausreichend anzusehen sei.

Nach Auffassung der Klägerin verletzt die angefochtene Entscheidung Artikel 44 Absatz 1 der oben erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates, da

(    die Reduzierung ihrer Anteile an der gemischten Gesellschaft auf 1 % nicht dahin ausgelegt werden könne, dass keine gemischte Gesellschaft im Sinne der Verordnung mehr existiere, und

(    sie berechtigterweise darauf habe vertrauen können, dass die Reduzierung ihrer Anteile an der gemischten Gesellschaft auf 1 % keine Rückforderung des Zuschusses durch die Kommission auslösen würde.

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1 - (ABl. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1.