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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    30. Juni 2004

in der Rechtssache T-317/01: M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke M+M EUROdATA - Ältere Wortmarke EURODATA TV - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-317/01, M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und U. Pfleghar), weitere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mediametrie SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt D. Dupuis-Latour, sodann Rechtsanwalt S. Szilvasi, wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2001 in der Sache R 698/2000-1 betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Mediametrie SA und der M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood - Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin - am 30. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Oktober 2001 in der Sache R 698/2000-1 wird mit Ausnahme der damit verfügten Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung zur Eintragung der Marke für die mit dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 aufgehoben.

2.    Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten der Klägerin.

3.    Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 56 vom 2.3.2002.