Language of document : ECLI:EU:T:2002:80

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

20. März 2002(1)

„Gemeinschaftsmarke - Wort CARCARD - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-356/00

DaimlerChrysler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl und D. Schennen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2000 (Beschwerdesache R 477/1999-3) über die Eintragung des Wortes CARCARD als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

aufgrund der am 24. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.
    Die Mercedes-Benz AG meldete am 1. April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung ein Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an.

2.
    Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wort CARCARD.

3.
    Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 9, 36, 37, 38, 39 et 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und sind für diese Klassen jeweils wie folgt beschrieben:

- Klasse 9:    „mit Programmen und/oder Daten, nämlich Fahrzeugdaten und/oder Kundendaten und/oder Reparaturdaten und/oder Servicedaten und/oder Wartungsdaten und/oder Fahrzeug-Diagnosedaten und/oder Vertragsdaten und/oder Sicherheitscodierung versehene maschinenlesbare Datenträger, insbesondere Magnetkarten und/oder Chipkarten und/oder Kreditkarten; stationäre und mobile Datenverarbeitungsgeräte; auf Datenträgern gespeicherte Programme für die Daten- und/oder Text- und/oder Bildverarbeitung“;

- Klasse 36:    „Leasing von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Anhänger und deren Abrechnung; Leasing von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Aufbauten und deren Abrechnung; Leasing von Ersatzfahrzeugen und deren Abrechnung; Vermittlung von Versicherungen, auch Rechtsschutzversicherungen; Vermittlung und Abrechnung von Gebühren, nämlich Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren, Telefongebühren; Vermittlung und Abrechnung von Entgelten für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr; Finanzierungen und Absatzfinanzierungen sowie deren Vermittlung; Abrechnung der Versorgung mit Kraft- und Betriebsstoffen; Abrechnung von Service- und Garantieleistungen; Abrechnung von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Anhänger; Abrechnung von Ersatzfahrzeugen; Ausgabe von Kreditkarten und/oder Magnetkarten und/oder Chipkarten; Ausgabe von Identifikationskarten zur Zugangsberechtigung zu und/oder Bezahlung von Waren und Dienstleistungen wie Serviceleistungen und/oder Garantieleistung und/oder Bonussysteme und/oder Incentives und/oder Recycling“;

- Klasse 37:    „Vermittlung der Versorgung mit Kraft- und Betriebsstoffen; Vermittlung von Service- und Garantieleistungen; Wagenpflege, insbesondere Reinigung, Instandhaltung und Reparatur, einschließlich Auswechslung aller zur Erhaltung und Betriebsfähigkeit erforderlichen Teile“;

- Klasse 38:    „Vermittlung von Telekommunikationsleistungen, nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Auskunftsdienste sowie Navigation und Ortung, insbesondere Fahrzeugortung, Ferndiagnose, Hilfs- und Notfalldienste, Reparaturdienste, technische Kundendienstleistungen; Dienstleistungen von Telekommunikationseinrichtungen nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Auskunftsdienste sowie Navigation und Ortung, insbesondere Fahrzeugortung, Ferndiagnose, Hilfs- und Notfalldienste, Reparaturdienste, technische Kundendienstleistungen“;

- Klasse 39:    „Vermittlung und/oder Vermietung von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Anhänger und deren Abrechnung; Vermittlung und/oderVermietung von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Aufbauten und deren Abrechnung; Vermittlung und/oder Vermietung von Ersatzfahrzeugen und deren Abrechnung; Vermittlung und Vermietung von Parkplätzen; Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern; Vermittlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verkehrs- und Transportlogistik, nämlich Planung von Systemen für den Personen- und Warentransport; Abschleppen von Kraftfahrzeugen“;

- Klasse 42:    „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Sortieren, Speichern, Abrufen, Ausgeben, Übermitteln und Update von Datenbestände bildenden Nachrichten, insbesondere Kundendaten, Reparaturdaten, elektronisches Wartungsheft, Fahrzeugdaten, Diagnosedaten, Servicedaten, Wartungsdaten, Vertragsdaten und Sicherheitscodierung; Vermittlung von Datenbankleistungen, nämlich Kundendaten, Reparaturdaten, elektronisches Wartungsheft, Fahrzeugdaten einschließlich Update der Kundendaten, Reparaturdaten, Wartungsdaten und Fahrzeugdaten; Vermietung und/oder Leasing von Datenverarbeitungsgeräten; Erstellung von Buchungs- und Abrechnungsprogrammen; Bewirtung von Gästen; Vermittlung und/oder Reservierung von Unterkünften in Hotels oder Pensionen.“

4.
    Im Januar 1999 wurde der Rechtsübergang der Anmeldung auf die Klägerin gemäß den Artikeln 17 und 24 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in das Register eingetragen.

5.
    Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, das Wort CARCARD beschreibe die betroffenen Waren und Dienstleistungen und entbehre jeder Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und b der Verordnung Nr. 40/94.

6.
    Am 6. August 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein.

7.
    Durch Entscheidung vom 12. September 2000 (nachstehend: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, da das betreffende Wort unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 falle.

Anträge der Parteien

8.
    Die Klägerin beantragt,

-    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

-    dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9.
    Das Amt beantragt,

-    die Klage abzuweisen;

-    die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

10.
    Die Klägerin beruft sich auf zwei Klagegründe, nämlich Verstöße gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

11.
    Die Klägerin trägt vor, bei Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse müsse eine Marke als Ganzes betrachtet werden, so wie sie angemeldet worden sei. Im vorliegenden Fall ergebe jedoch selbst eine Zergliederung des Wortes CARCARD in seine beiden Bestandteile keinen beschreibenden Hinweis auf die konkreten Waren oder Dienstleistungen.

12.
    So sei zwar der Wortbestandteil „car“ ein gängiges Wort der englischen Sprache, doch werde er häufig in den unterschiedlichsten Zusammensetzungen als Bestandteil einer Marke verwendet, so dass der Verkehr an Marken mit einem solchen Bestandteil gewöhnt sei.

13.
    Ferner beschreibe der Bestandteil „car“ die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar, denn er wecke allenfalls die Assoziation, dass sie in irgendeiner Weise mit Fahrzeugen zusammenhingen.

14.
    Zum Bestandteil „card“ trägt die Klägerin ebenfalls vor, er werde, obwohl es sich dabei um ein gängiges Wort der englischen Sprache handele, häufig in den unterschiedlichsten Kombinationen als Bestandteil einer Marke verwendet, so dass der Verkehr an Marken mit diesem Bestandteil gewöhnt sei.

15.
    Auch beschreibe der Bestandteil „card“ die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar, denn er löse allenfalls die Assoziation aus, dass es sich um einen flachen, rechteckigen Gegenstand aus Papier oder Kunststoff handeln werde, dessen genaue Funktion aber im Unklaren bleibe.

16.
    Zum Wort CARCARD als Ganzes betrachtet erklärt die Klägerin, es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in den gängigen Wörterbüchern der Gemeinschaftssprachen, einschließlich der englischen Sprache, nicht nachweisbar sei und als solche weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in einer Fachsprache existiere.

17.
    Im Übrigen habe das betreffende Wort keine bestimmte und eindeutige Bedeutung, sondern wecke lediglich vage und abstrakte Vorstellungen in dem Sinn, dass es sich um einen flachen, rechteckigen Gegenstand aus Papier, Pappe oder Kunststoff handele, der irgendwie mit Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln zusammenhänge. Wenn der aufmerksame und normal informierte Durchschnittsverbraucher damit eine konkrete Bedeutung verbinde, so verstehe er es im Sinne einer Sammelkarte, auf der ein Fahrzeug abgebildet sei.

18.
    Zum Zusammenhang zwischen dem Wort CARCARD als Ganzes betrachtet und den betroffenen Waren und Dienstleistungen trägt die Klägerin vor, dieses Wort sei entgegen den Feststellungen in den Nummern 23 ff. der angefochtenen Entscheidung keine hinreichend konkrete beschreibende Angabe über die Bestimmung oder die Beschaffenheit dieser Waren und Dienstleistungen.

19.
    Das Freihaltebedürfnis für ein Zeichen stelle eine immanente Einschränkung absoluter Schutzhindernisse dar. Deshalb seien selbst die beschreibenden Zeichen nur insoweit von der Eintragung ausgeschlossen, als ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis Dritter, insbesondere der Wettbewerber, an ihrer freien Verwendung widerspreche. Im vorliegenden Fall gebe es für das betreffende Wort angesichts der Tatsache, dass es nicht zur Beschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen verwendet werde und dass seine Verwendung hierzu auch nicht erforderlich sei, kein Freihaltebedürfnis. Ein solches Freihaltebedürfnis könne nicht allein auf die durch dieses Wort hervorgerufenen vagen Assoziationen gestützt werden.

20.
    Überdies könnte die Klägerin im Fall der Eintragung der Marke CARCARD die Verwendung der Bestandteile „car“ und „card“ einzeln oder in anderen Zusammensetzungen nicht unterbinden, weil eine Marke nur in der angemeldeten Form geschützt sei.

21.
    Schließlich würde die Eintragung der streitigen Marke der bisherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern entsprechen. Die Klägerin nennt in diesem Zusammenhang die Entscheidungen der Beschwerdekammern, mit denen die Eintragbarkeit der Wortmarken NETMEETING, CareService, Schülerhilfe, GLOBAL CARE, MEGATOURS, SAFETYTECH, STEAM TERMINAL, ProBank, FIXIT, TOP-LOK, helpLine, HYPERLITE, Tensiontech, SAFEJAW, SURESEAL, FOILGUARD, OMNICARE, ZONEMESSAGE, BIDWATCH, Oilgear und TELESCAN anerkannt worden sei.

22.
    Das Amt widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und vertritt die Ansicht, dass die betroffenen Waren der Klasse 9 „unmittelbar den Gegenstand einer solchen .CARCARD' als Datenträger ... beschreiben“. Zu den betroffenen Dienstleistungen der Klassen 36 bis 39 und 42 ist das Amt der Ansicht, dass sie „den Anwendungsbereich einer solchen .CARCARD' als Speichermedium für fahrzeug- oder halterbezogene Angaben und als bargeldloses Zahlungsmittel [beschreiben]“. Dabei sei die beschreibende Eigenschaft vor dem Hintergrund des Vormarsches der Kreditkarten, Bankkarten, Telefonkarten und zahlreicher ähnlicher Magnetkarten zu sehen, mit denen der Zugang zu Dienstleistungen und bargeldlose Transaktionen ermöglicht würden. Das betreffende Wort stelle deshalb keinen vagen oder bloß andeutenden Begriff dar, sondern eine unmittelbare Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe, ohne ein zusätzliches Element zu enthalten, das über diese bloße Angabe hinausgehe.

Würdigung durch das Gericht

23.
    Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

24.
    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erlaubt es nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).

25.
    Unter diesem Blickwinkel fallen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/OHMI, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das bestimmte angesprochene Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.

26.
    Vorliegend hat die Beschwerdekammer in Nummer 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen allgemein den Durchschnittskunden ansprächen, was die Klägerin nicht bestritten hat. Die Durchschnittsverbraucher gelten als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27). Da im Übrigen das betreffende Wort aus Wörtern der englischen Sprache besteht, sind die maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise hier englischsprachig.

27.
    Zum Argument der Klägerin, Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber benötigten nicht das betreffende Wort, um die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 35 des Urteils Windsurfing Chiemsee festgestellt hat, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 hat, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.

28.
    Wie das Amt zutreffend ausgeführt hat, ist daher für die Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde.

29.
    Zunächst ist festzustellen, dass das Wort CARCARD aus einem Hauptsubstantiv (card) und einem qualifizierenden Substantiv besteht (car). Das Wort CARCARD hat keine ungewöhnliche Struktur. Es weist nämlich keine Abweichung von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache auf und ist vielmehr in Übereinstimmung mit diesen gebildet.

30.
    Zur Bedeutung des Wortes CARCARD ergibt sich aus den Nummern 19 und 22 der angefochtenen Entscheidung sowie aus den Erläuterungen des Amtes in seiner Klagebeantwortung, dass dieses Wort für das Amt „Autokarte“ oder „Karte für das Auto“ bedeutet. Insoweit geht die Behauptung der Klägerin fehl, das betreffende Wort habe keine bestimmte und eindeutige Bedeutung. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, trifft die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung nämlich zu. Es ist daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen schon dann unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fällt, wenn zumindest eine seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

31.
    Zur Art des Zusammenhangs zwischen dem Wort CARCARD und den betroffenen Waren und Dienstleistungen befand die Beschwerdekammer in den Nummern 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung, dass dieses Wort deren Beschaffenheit und Bestimmung bezeichne.

32.
    Was erstens die Warenkategorie „mit Programmen und/oder Daten, nämlich Fahrzeugdaten und/oder Kundendaten und/oder Reparaturdaten und/oder Servicedaten und/oder Wartungsdaten und/oder Fahrzeug-Diagnosedaten und/oder Vertragsdaten und/oder Sicherheitscodierung versehene maschinenlesbare Datenträger, insbesondere Magnetkarten und/oder Chipkarten und/oder Kreditkarten“ der Klasse 9 angeht, so ist festzustellen, dass das Wort CARCARD als Ganzes betrachtet zur Bezeichnung ihrer Art wie auch ihrer Beschaffenheit dienen kann. Diese Waren stellen nämlich spezifische Kartenformen dar. Außerdem ist der Zusammenhang mit einem Fahrzeug als eine Beschaffenheit dieser Waren anzusehen, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt. Daher besteht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wort CARCARD und diesen Waren.

33.
    Ebenso kann das Wort CARCARD bei den Dienstleistungskategorien „Ausgabe von Kreditkarten und/oder Magnetkarten und/oder Chipkarten; Ausgabe von Identifikationskarten zur Zugangsberechtigung zu und/oder Bezahlung von Waren und Dienstleistungen wie Serviceleistungen und/oder Garantieleistung und/oder Bonussysteme und/oder Incentives und/oder Recycling“ der Klasse 36 zur Bezeichnung ihrer Beschaffenheit dienen. Diese Dienstleistungen hängen nämlich mit dem Vertrieb der Karten zusammen. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Klägerin, obwohl sich diese Dienstleistungen auch auf Karten beziehen können, die nicht fahrzeugbezogen sind, und das Wort CARCARD also nicht hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen dieser Kategorien beschreibenden Charakter hat, das betreffende Wort für sämtliche Dienstleistungen dieser Kategorien ohne Unterscheidung angemeldet hat. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie sich auf die Dienstleistungen dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil EuroHealth, Randnr. 33).

34.
    Zweitens ist zu prüfen, ob das Wort CARCARD hinsichtlich der folgenden Dienstleistungskategorien beschreibenden Charakter hat:

-    „Leasing von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Anhänger und deren Abrechnung; Leasing von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Aufbauten und deren Abrechnung; Leasing von Ersatzfahrzeugen und deren Abrechnung; Vermittlung von Versicherungen, auch Rechtsschutzversicherungen; Vermittlung und Abrechnung von Gebühren, nämlich Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren; Vermittlung und Abrechnung von Entgelten für den öffentlichen Personen- undGüterverkehr; Abrechnung der Versorgung mit Kraft- und Betriebsstoffen; Abrechnung von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Anhänger; Abrechnung von Ersatzfahrzeugen“ der Klasse 36;

-    „Vermittlung der Versorgung mit Kraft- und Betriebsstoffen; Wagenpflege, insbesondere Reinigung, Instandhaltung und Reparatur, einschließlich Auswechslung aller zur Erhaltung und Betriebsfähigkeit erforderlichen Teile“ der Klasse 37;

-    „Vermittlung von Telekommunikationsleistungen, nämlich Navigation und Ortung, insbesondere Fahrzeugortung, Ferndiagnose, Hilfs- und Notfalldienste, Reparaturdienste, technische Kundendienstleistungen; Dienstleistungen von Telekommunikationseinrichtungen nämlich Navigation und Ortung, insbesondere Fahrzeugortung, Ferndiagnose, Hilfs- und Notfalldienste, Reparaturdienste, technische Kundendienstleistungen“ der Klasse 38;

-    „Vermittlung und/oder Vermietung von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Anhänger und deren Abrechnung; Vermittlung und/oder Vermietung von Kraftfahrzeugen mit und/oder ohne Aufbauten und deren Abrechnung; Vermittlung und/oder Vermietung von Ersatzfahrzeugen und deren Abrechnung; Vermittlung und Vermietung von Parkplätzen; Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern; Vermittlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verkehrs- und Transportlogistik, nämlich Planung von Systemen für den Personen- und Warentransport; Abschleppen von Kraftfahrzeugen“ der Klasse 39;

-    „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Sortieren, Speichern, Abrufen, Ausgeben, Übermitteln und Update von Datenbestände bildenden Nachrichten, insbesondere Kundendaten, Reparaturdaten, elektronisches Wartungsheft, Fahrzeugdaten, Diagnosedaten, Servicedaten, Wartungsdaten, Vertragsdaten und Sicherheitscodierung; Vermittlung von Datenbankleistungen, nämlich Kundendaten, Reparaturdaten, elektronisches Wartungsheft, Fahrzeugdaten einschließlich Update der Kundendaten, Reparaturdaten, Wartungsdaten und Fahrzeugdaten“ der Klasse 42.

35.
    Zu den Dienstleistungen der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien ist festzustellen, dass sie unmittelbar mit dem Betrieb und der Verwendung eines Fahrzeugs zusammenhängen. Daher stellt die Möglichkeit des Zugangs und der Zahlung mittels einer fahrzeugbezogenen Karte eine Beschaffenheit dieser Dienstleistungen dar, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

36.
    Überdies kann sicherlich nicht ausgeschlossen werden, dass die oben in Randnummer 34 genannten Dienstleistungskategorien auch Dienstleistungenumfassen, die nicht mit dem Betrieb und der Verwendung eines Fahrzeugs zusammenhängen und/oder unter Bedingungen erbracht werden, bei denen keine Karte benutzt wird, und dass das Wort CARCARD daher nicht hinsichtlich aller Dienstleistungen dieser Kategorien beschreibenden Charakter hat. Hierzu ist hervorzuheben, dass die Klägerin das betreffende Wort für sämtliche Dienstleistungen dieser Kategorien ohne Unterscheidung angemeldet hat. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie sich auf die Dienstleistungen dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil EuroHealth, Randnr. 33).

37.
    Somit besteht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wort CARCARD und den Dienstleistungen der oben in Randnummer 34 genannten Kategorien.

38.
    Zum Vorbringen der Klägerin betreffend Entscheidungen der Beschwerdekammern, in denen die Eintragbarkeit anderer Marken bejaht wurde, ist festzustellen, dass die in einer früheren Entscheidung enthaltenen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe zur Unterstützung eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keine in den genannten Entscheidungen über andere Marken enthaltenen Gründe angeführt, die die oben vorgenommene Beurteilung in Frage stellen könnten. Überdies hat das Amt zu Recht ausgeführt, dass die Marken, auf die sich die von der Klägerin angeführten Entscheidungen beziehen, und das Wort CARCARD keinen gemeinsamen Bestandteil haben.

39.
    Folglich kann das Wort CARCARD im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der Waren und Dienstleistungen der oben in den Randnummern 32 bis 34 genannten Kategorien dienen.

40.
    Was drittens die Waren der Kategorien „stationäre und mobile Datenverarbeitungsgeräte; auf Datenträgern gespeicherte Programme für die Daten- und/oder Text- und/oder Bildverarbeitung“ der Klasse 9 angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Wort CARCARD zur Bezeichnung ihrer Beschaffenheit dienen könnte. Selbst wenn diese Waren aber in einem auch eine fahrzeugbezogene Karte einschließenden Funktionszusammenhang verwendbar wären, ließe sich daraus noch nicht der Schluss ziehen, dass das Wort CARCARD zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren dienen könnte. Eine solche Verwendung würde nämlich allenfalls einen unter vielen Einsatzbereichen dieser Waren darstellen, jedoch keine technische Funktion. Schließlich lässt sich nicht behaupten, dass das angemeldete Wort zur Bezeichnung irgend eines anderen wesentlichen Merkmals dieser Waren dienen könnte.

41.
    Viertens ist zu prüfen, ob das Wort CARCARD hinsichtlich der folgenden Dienstleistungskategorien beschreibenden Charakter hat:

-    „Vermittlung und Abrechnung von Gebühren, nämlich Telefongebühren; Finanzierungen und Absatzfinanzierungen sowie deren Vermittlung; Abrechnung von Service- und Garantieleistungen“ der Klasse 36;

-    „Vermittlung von Service- und Garantieleistungen“ der Klasse 37;

-    „Vermittlung von Telekommunikationsleistungen, nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Auskunftsdienste; Dienstleistungen von Telekommunikationseinrichtungen nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Auskunftsdienste“ der Klasse 38;

-    „Vermietung und/oder Leasing von Datenverarbeitungsgeräten; Erstellung von Buchungs- und Abrechnungsprogrammen; Bewirtung von Gästen; Vermittlung und/oder Reservierung von Unterkünften in Hotels oder Pensionen“ der Klasse 42.

42.
    Hinsichtlich dieser Dienstleistungen ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwendung eines Fahrzeugs ersichtlich. Daher könnte, selbst wenn die Möglichkeit des Zugangs und der Zahlung mittels einer Karte eine Beschaffenheit dieser Dienstleistungen darstellen sollte, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, in der Fahrzeugbezogenheit dieser Karte kein für diese Entscheidung relevanter zusätzlicher Gesichtspunkt gesehen werden. Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen beschreibenden Charakter hat, sind jedoch alle diese Bestandteile und nicht nur einer von ihnen zu berücksichtigen. Daher kann das Wort CARCARD angesichts aller seiner Bestandteile und als Ganzes betrachtet nicht zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Dienstleistungen dienen.

43.
    Was insbesondere die Dienstleistungskategorien „Abrechnung von Service- und Garantieleistungen“ und „Vermittlung von Service- und Garantieleistungen“ angeht, so kann sicherlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kategorien auch Dienstleistungen umfassen, die mit dem Betrieb und der Verwendung eines Fahrzeugs zusammenhängen und unter Bedingungen erbracht werden, bei denen eine Karte benutzt wird. Selbst wenn jedoch in einem solchen Fall das Wort CARCARD für einen Teil der unter diese Kategorien fallenden Dienstleistungen beschreibenden Charakter haben sollte, so würde es sich dabei angesichts des Umfangs dieser Dienstleistungskategorien jedenfalls um einen vernachlässigbaren Teil handeln. Daher wäre die oben in Randnummer 36 angeführte Rechtsprechung auf einen solchen Fall nicht übertragbar.

44.
    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Wort CARCARD zur Bezeichnung der Bestimmung oder irgendeines anderen wesentlichen Merkmals derDienstleistungen der oben in Randnummer 41 genannten Kategorien dienen könnte.

45.
    Die Beschwerdekammer hat hierzu in Nummer 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, bei den Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 wie Telekommunikation oder Bewirtung liege es nahe, dass sie als begleitende Serviceleistungen in die unmittelbar mit dem Betrieb und der Verwendung eines Fahrzeugs zusammenhängenden Dienstleistungen einbezogen würden. Entsprechend hat das Amt in seiner Klagebeantwortung und in der Sitzung vorgetragen, aus den Stellungnahmen der Klägerin gehe hervor, dass sie die oben in Randnummer 41 genannten Dienstleistungen im Rahmen eines komplexen Systems vermarkte oder vermarkten wolle. Im Rahmen dieses Systems, das die Verwendung der oben in Randnummer 40 genannten Warenkategorien umfasse, würde die den Käufern von Fahrzeugen aus ihrer Produktion angebotene Karte Zugang zu einem Bündel von Dienstleistungen geben, das neben den oben in Randnummer 41 genannten die oben in Randnummer 34 genannten Dienstleistungen umfasse. Daher sei bei der Beurteilung, ob das Wort CARCARD beschreibenden Charakter habe, in Bezug auf sämtliche in der Anmeldung genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen das von der Klägerin vorgesehene oder bereits durchgeführte Vermarktungskonzept zu berücksichtigen.

46.
    Entgegen dem Vorbringen des Amtes ist jedoch festzustellen, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen ist. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ist nämlich ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand. Zudem kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung des Zeichens als Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben.

47.
    Folglich kann das Wort CARCARD nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der Waren und Dienstleistungen der oben in den Randnummern 40 und 41 genannten Kategorien dienen.

48.
    Nach alledem ist dem Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die oben in den Randnummern 40 und 41 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungenstattzugeben; in Bezug auf die anderen, in den Randnummern 32 bis 34 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen ist er zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

49.
    Die Klägerin trägt vor, aus der Formulierung „keine Unterscheidungskraft“ in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich, dass jeder - noch so geringe - Grad an Unterscheidungskraft ausreiche, um die Eintragung eines Zeichens als Marke zu rechtfertigen, so dass sich bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eine zu strenge Betrachtungsweise verbiete.

50.
    Zum betreffenden Wort erklärt sie, es enthalte als sprachliche Neuschöpfung ohne eindeutige Bedeutung ein schöpferisches Element und ein Mindestmaß an Phantasieüberschuss, die ihm das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft verliehen. Die originelle und phantasievolle Eigenart dieses Wortes ergebe sich dabei auch aus der Assonanz der Wortbestandteile „car“ und „card“, die beim Aussprechen der Marke zu einer ungewöhnlichen und einprägsamen phonetischen Verdoppelung der Silbe „car“ führe.

51.
    Da das Wort „carcard“, wenn überhaupt, bislang nur zur Beschreibung von Sammelkarten verwendet werde, auf denen Fahrzeuge abgebildet seien, werde außerdem die Verwendung dieses Wortes in einem anderen Kontext den angesprochenen Verkehrskreisen ungewöhnlich und phantasievoll erscheinen.

52.
    Ferner nennt die Klägerin Entscheidungen der Beschwerdekammern, mit denen die Eintragbarkeit anderer Marken anerkannt worden sei (siehe oben, Randnr. 21).

53.
    Das Amt trägt vor, dem Wort carcard fehle die Unterscheidungskraft, weil es ausschließlich aus beschreibenden Angaben über die betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe und kein zusätzliches Element enthalte, das es als Ganzes geeignet machen würde, die Waren der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angesprochenen Verbraucher verstünden das betreffende Wort nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern allein als allgemeinen Hinweis auf eine Autokarte (oder Karte für das Auto) mit bestimmten Funktionen, mit denen der Zugang zu Dienstleistungen ermöglicht werde.

Würdigung durch das Gericht

54.
    Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

55.
    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.

56.
    Soweit dem Wort CARCARD für die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Waren und Dienstleistungen oben in Randnummer 39 beschreibender Charakter zuerkannt wurde, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-345/99, Harbinger/OHMI [TRUSTEDLINK], Slg. 2000, II-3525, Randnr. 31; vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-360/99, Community Concepts/OHMI [Investorworld], Slg. 2000, II-3545, Randnr. 26, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/OHMI [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 28). Daher kann dieser Klagegrund keinen Erfolg haben.

57.
    Dagegen ist der Klagegrund hinsichtlich der oben in den Randnummern 40 und 41 genannten von der angefochtenen Entscheidung erfassten Waren- und Dienstleistungskategorien zu prüfen.

58.
    Die Beschwerdekammer hat, wie sich aus Nummer 28 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Ansicht vertreten, dass der fraglichen Wortmarke „das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft [fehlt], da sie vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen oder die Bestimmung der Waren verstanden wird“. Sie hat somit das Fehlen der Unterscheidungskraft des Wortes CARCARD im Wesentlichen aus dessen beschreibendem Charakter abgeleitet. Wie oben in Randnummer 47 entschieden, konnte die Eintragung des Wortes CARCARD für die oben in den Randnummern 40 und 41 genannten Waren- und Dienstleistungskategorien aber nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden. Folglich geht die von der Beschwerdekammer in der Sache entwickelte Begründung zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehl, da sie auf dem oben festgestellten Fehler beruht.

59.
    Außerdem ist festzustellen, dass weder die angefochtene Entscheidung noch die Klagebeantwortung des Amtes, noch dessen Erläuterungen in der Sitzung etwas enthalten, was belegen könnte, dass das Wort CARCARD für die oben in den Randnummern 40 und 41 genannten Waren- und Dienstleistungskategorien nicht unterscheidungskräftig ist.

60.
    Folglich ist dem Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die oben in den Randnummern 40 und 41 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben; in Bezug aufdie anderen oben in den Randnummern 32 bis 34 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

61.
    Nach alledem ist der Klage in Bezug auf die oben in den Randnummern 40 und 41 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

62.
    Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn die Parteien jeweils teilweise unterliegen. Da im vorliegenden Fall der Klage nur im Hinblick auf wenige Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben ist, hat die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Amtes zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2000 (Beschwerdesache R 477/1999-3) wird aufgehoben, soweit sie die folgenden Kategorien von Waren und Dienstleistungen betrifft:

    -    „stationäre und mobile Datenverarbeitungsgeräte; auf Datenträgern gespeicherte Programme für die Daten- und/oder Text- und/oder Bildverarbeitung“ der Klasse 9;

    -    „Vermittlung und Abrechnung von Gebühren, nämlich Telefongebühren; Finanzierungen und Absatzfinanzierungen sowie deren Vermittlung; Abrechnung von Service- und Garantieleistungen“ der Klasse 36;

    -    „Vermittlung von Service- und Garantieleistungen“ der Klasse 37;

    -    „Vermittlung von Telekommunikationsleistungen, nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Auskunftsdienste; Dienstleistungen von Telekommunikationseinrichtungen nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Auskunftsdienste“ der Klasse 38;

    -    „Vermietung und/oder Leasing von Datenverarbeitungsgeräten; Erstellung von Buchungs- und Abrechnungsprogrammen; Bewirtung von Gästen; Vermittlung und/oder Reservierung von Unterkünften in Hotels oder Pensionen“ der Klasse 42.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Beklagten. Dieser trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

Moura Ramos            Tiili    

Pirrung

            Mengozzi            Meij

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2002.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

R. M. Moura Ramos


1: Verfahrenssprache: Deutsch.