Language of document : ECLI:EU:T:2010:315





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010 – H/Rat u. a.

(Rechtssache T‑271/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Beamter – Umsetzungs- und Rückstufungsentscheidung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-15)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Vorläufiger Rechtsschutz – Bestimmung des Beklagten – Klage gegen den Rat, die Kommission und die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, die über keine Rechtspersönlichkeit verfügt – Möglichkeit einer Klärung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (Art. 263 Abs. 1 und 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1; Entscheidung 2009/906 des Rates) (vgl. Randnrn. 18‑21)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Genaue Angabe des Streitgegenstands (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. d und 104 § 3) (vgl. Randnr. 22)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 29‑37)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina vom 7. April 2010, der die Rückstufung und die Umsetzung der Antragstellerin zur Folge hatte

Tenor

1.

Nur der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind als Antragsgegner anzusehen.

2.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.