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Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 - H/Rat u. a.

(Rechtssache T-271/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: H (Catania, Italien) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Velardo, Anwälte)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM)

Anträge

Die klagende Partei beantragt,

den angefochtenen Beschluss vom 7. April 2010 und gegebenenfalls den Beschluss vom 30. April 2010 für nichtig zu erklären,

die Beklagten zu verurteilen, der klagenden Partei Schadensersatz in einer veranschlagten Höhe von 30 000,00 Euro zu zahlen, und

den Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie einen Zinssatz in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Partei beantragt mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina vom 7. April 2010 und gegebenenfalls des späteren bestätigenden Beschlusses vom 30. April 2010, mit dem die Umsetzung der klagenden Partei vom Hauptquartier der Mission in Sarajevo in das Regionalbüro in Banja Luka sowie die Herabstufung der klagenden Partei beschlossen wurden. Außerdem beantragt die klagende Partei die Zuerkennung von Schadensersatz in Höhe von 30 000,00 Euro nach Art. 340 AEUV.

Die klagende Partei macht geltend, die vorliegende Rechtssache falle nach dem Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2006 in der Rechtssache F-53/06, Gualtieri/Kommission, in die Zuständigkeit des Gerichts.

Die klagende Partei stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rügen:

Erstens liege ein Ermessensmissbrauch vor, da es keinen objektiven Grund zur Rechtfertigung der Umsetzung gegeben habe.

Zweitens weise der angefochtene Beschluss einen Begründungsfehler auf, da die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina die der Umsetzung zugrunde liegenden operationellen Gründe nicht belegt habe.

Drittens liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da es keine Notwendigkeit für eine umgehende Umsetzung eines Staatsanwalts in das Regionalbüro in Banja Luka gegeben habe. [Or. 2]

Außerdem liege ein Verstoß gegen den Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina1 vor, da der Missionsleiter nicht zur Zuweisung des Personals an andere Dienstposten, sondern lediglich zur laufenden Personalverwaltung befugt gewesen sei.

Schließlich beantragt die klagende Partei die Zuerkennung von Schadensersatz wegen Mobbings.

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1 - Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 322, S. 22)