Language of document : ECLI:EU:T:2021:625

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

29. September 2021(*)

„Staatliche Beihilfen – Vereinbarungen der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH mit den Fluggesellschaften Hapag Lloyd Express und TUIfly – Flughafendienstleistungen – Marketingdienstleistungen – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Recht auf Zugang zu den Akten – Anspruch auf rechtliches Gehör“

In der Rechtssache T‑447/18,

TUIfly GmbH mit Sitz in Langenhagen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Blanck, A. Bouchagiar und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter), des Richters U. Öberg und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Relevante Maßnahmen

1        Bei der Klägerin, der TUIfly GmbH, handelt es sich um ein Unternehmen, das Luftverkehrsdienstleistungen erbringt. Die Gesellschaft war im Januar 2007 durch Verschmelzung aus den Gesellschaften Hapag Lloyd Express GmbH (im Folgenden: HLX) und Hapag-Lloyd Flug hervorgegangen. Die Luftverkehrsdienstleistungen, die zuvor von HLX erbracht worden waren, wurden in der Folge von der Klägerin erbracht.

2        Der Flughafen Klagenfurt (im Folgenden: Flughafen KLU) liegt am Stadtrand von Klagenfurt, der Hauptstadt des österreichischen Bundeslandes Kärnten, einer Gebirgsregion im Süden Österreichs. Der Flughafen, der 1915 als Militärflugplatz errichtet worden war, wurde recht bald sowohl militärisch als auch zivil genutzt. Diese Doppelnutzung setzt sich bis heute fort. Die Start- und Landebahn des Flughafens ist 2 270 m lang und seit dem Jahr 2000 unverändert geblieben. Das Terminal des Flughafens hat eine Höchstkapazität von 600 000 Fluggästen.

3        Betreiberin des Flughafens ist die Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: KFBG). Ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die Destinations Management GmbH (im Folgenden: DMG), erbringt verschiedene Dienstleistungen für den Flughafen. Insbesondere erbrachte DMG Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Steigerung der Attraktivität des Flughafens für Fluggesellschaften. DMG schloss mehrere Vereinbarungen, nach denen Fluggesellschaften für Marketingdienstleistungen erhebliche Beträge erhielten.

4        Im November 2002 lancierte DMG eine Ausschreibung für eine Linienflugverbindung zwischen Klagenfurt und einem europäischen Ballungszentrum, ausgenommen London sowie Ziele mit einer Flugdistanz von weniger als 500 km. Da kein Angebot eingereicht wurde, wurde die Ausschreibung zurückgezogen.

5        Daraufhin wurde ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung durchgeführt, bei dem eine Kooperationsvereinbarung mit HLX zustande kam, die vom 30. August 2003 bis zum 31. März 2008 galt (im Folgenden: Vereinbarung von 2003). HLX verpflichtete sich, die Strecken Klagenfurt-Köln/Bonn und Klagenfurt-Hannover einzurichten und zu bedienen. Ab 1. Mai 2004 kamen noch zwei weitere Destinationen, nämlich Hamburg und Berlin, hinzu. HLX verpflichtete sich außerdem, für den Flughafen KLU ein Paket von Marketingdienstleistungen zu erbringen, das z. B. die werbliche Begleitung des Flugangebots in lokalen, regionalen und nationalen Medien, im Internet und durch Plakatwerbung im öffentlichen Raum umfasste. KFBG verpflichtete sich, für die Initiierungskosten eine einmalige Zahlung und für die Marketingkosten monatliche Zahlungen zu leisten.

6        Im November 2003 lancierte DMG ein neues Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung von regelmäßigen Flugverbindungen zwischen Klagenfurt und europäischen Ballungszentren, ausgenommen London sowie Ziele mit einer Flugdistanz von weniger als 500 km. Da kein Angebot eingereicht wurde, wurde die Ausschreibung zurückgezogen.

7        Daraufhin wurde ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung durchgeführt, bei dem eine Kooperationsvereinbarung mit HLX zustande kam. Nach der Verschmelzung von HLX und Hapag-Lloyd Flug zur Klägerin schloss KFBG mit dieser am 10. Dezember 2008 eine Folgevereinbarung, die am 1. April 2008 in Kraft trat und am 31. März 2013 auslief (im Folgenden: Vereinbarung von 2008).

8        Mit der Vereinbarung von 2008 verpflichtete sich die Klägerin, in der Flugplanperiode Sommer 2008 der International Air Transport Association (Internationale Luftverkehrs-Vereinigung, IATA) die Strecken Klagenfurt-Köln, Klagenfurt-Hannover, Klagenfurt-Hamburg und Klagenfurt-Berlin zu bedienen, wobei von einem geschätzten Aufkommen (Abflug) von mindestens 50 000 Fluggästen ausgegangen wurde. Für die IATA-Flugplanperiode Winter 2008/2009 wurde bei diesen Strecken von einem geschätzten Aufkommen (Abflug) von 40 000 Fluggästen ausgegangen. Die Klägerin war im Rahmen der Vereinbarung von 2008 ferner verpflichtet, ein umfassendes Paket von Marketingdienstleistungen zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich KFBG, für die Marketingdienstleistungen einen jährlichen und für das Flugzeugbranding einen einmaligen Betrag zu entrichten.

 Verwaltungsverfahren

9        Auf Beschwerde eines Wettbewerbers einer der auf dem europäischen Markt für den Personenluftverkehr tätigen, den Flughafen KLU nutzenden Fluggesellschaften, der geltend machte, dass diese Fluggesellschaft vom Bundesland Kärnten, von der Stadt Klagenfurt und vom Flughafen KLU über KFBG rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten habe, beschloss die Europäische Kommission, nachdem sie die Beschwerde an die Republik Österreich weitergeleitet und zusätzliche Informationen erbeten hatte, am 22. Februar 2012, ein Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 ausgeweitet.

10      Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 5. Februar 2015, 19. März 2015 und 25. September 2015 erbat die Kommission von den österreichischen Behörden zusätzliche Auskünfte. Die österreichischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 28. Januar 2015, 12. Februar 2015, 31. März 2015, 14. April 2015 und 11. November 2015.

 Angefochtener Beschluss

11      Das förmliche Prüfverfahren wurde von der Kommission am 11. November 2016 mit dem Beschluss (EU) 2018/628 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss), abgeschlossen.

12      Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss nicht nur geprüft, ob der Fluggesellschaft, gegen die sich die oben in Rn. 9 genannte Beschwerde richtete, eine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, sondern auch, ob KFBG und anderen Fluggesellschaften, u. a. der Klägerin, Beihilfen gewährt wurden.

13      Als Erstes hat die Kommission festgestellt, dass die öffentliche Finanzierung, die KFBG und DMG zwischen 2000 und 2010 in Form von finanziellen Beiträgen gewährt worden sei, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Kommission hat hierzu ausgeführt, dass die dem Flughafen KLU gewährte Betriebsbeihilfe einen Beitrag zum Erreichen des Ziels von gemeinsamem Interesse geleistet habe, die Anbindung und die regionale Entwicklung des Bundeslandes Kärnten durch den Betrieb einer Verkehrsinfrastruktur zu verbessern und die Verkehrsbedürfnisse des Bundeslandes Kärnten zu decken. Ohne die in Rede stehende Beihilfe wären KFBG und DMG wahrscheinlich gezwungen gewesen, aus dem Markt auszuscheiden, wodurch das Bundesland Kärnten eine Verkehrsinfrastruktur verloren hätte, der im Hinblick auf seine Zugänglichkeit und Entwicklung eine wichtige Rolle zukomme. Es habe auch ein Anreizeffekt vorgelegen. Ohne die Betriebsbeihilfe hätte der Flughafen KLU nämlich in den meisten der betreffenden Jahre erhebliche Verluste verzeichnet. Im Übrigen hätten sich die in Rede stehenden Maßnahmen auf das erforderliche Minimum beschränkt, und der Flughafen KLU stehe Luftverkehrsgesellschaften, die ihn nutzen wollten, ohne besondere Einschränkungen offen.

14      Als Zweites hat die Kommission die Vereinbarungen von 2003 und von 2008 (im Folgenden zusammen: streitige Vereinbarungen) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen eingestuft.

15      Dabei hat sie sich bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers auf das Verhältnis zwischen Flughäfen und Fluggesellschafen gemäß den am 4. April 2014 im Amtsblatt veröffentlichten Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2014, C 99, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 2014) für eine Ex-ante-Analyse der zusätzlichen (oder inkrementellen) Rentabilität entschieden.

16      Die Kommission ist davon ausgegangen, dass das erwartete abgezinste Ergebnis für die streitigen Vereinbarungen negativ sei. Sie ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass sich KFBG beim Abschluss der Vereinbarungen nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe und HLX und der Klägerin durch die Entscheidung, die Vereinbarung zu den betreffenden Konditionen abzuschließen, einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt habe.

17      Die Vereinbarkeit der Vereinbarung von 2003 mit dem Binnenmarkt hat die Kommission angesichts der vorstehend genannten Grundsätze unmittelbar auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gewürdigt. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie erfülle nicht die Voraussetzung, dass die Maßnahmen befristet sein und Strecken betreffen müssten, die wahrscheinlich rentabel würden.

18      Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Vereinbarung von 2008 mit dem Binnenmarkt hat die Kommission die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. 2005, C 312, S. 1, im Folgenden: Leitlinien von 2005) zugrunde gelegt.

19      Sie stellte fest, dass die Vereinbarung von 2008 keinen Zusammenhang zwischen der gewährten Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten vorgesehen habe, und forderte die Republik Österreich deshalb auf, hierzu Angaben zu machen. Nach dem angefochtenen Beschluss haben weder die Republik Österreich noch die Beteiligten, die zum Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung genommen haben, entsprechende Angaben gemacht. Die Kommission ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die in Rn. 79 der Leitlinien von 2005 genannte Voraussetzung für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, dass die Beihilfe pro Jahr 50 % der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Jahres und über den gesamten Beihilfezeitraum durchschnittlich 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, nicht erfüllt sei.

20      Die einschlägigen Bestimmungen des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses lauten:

„Artikel 7

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9 566 963 EUR, die [die Republik] Österreich [HLX] unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 8

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 134 091 EUR, die [die Republik] Österreich [der Klägerin] unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 9

(1)      [Die Republik] Österreich fordert die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück.

(2)      Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge werden Zinsen erhoben, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)      Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission geänderten Fassung anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)      [Die Republik] Österreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in den Artikeln 1 bis 4 genannten Beihilfen ein.

Artikel 10

(1)      Die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)      [Die Republik] Österreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 11

(1)      [Die Republik] Österreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)      Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zu fordern ist;

b)      ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)      Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.

(2)      [Die Republik] Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang [ihrer] Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt [die Republik] Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt [die Republik] Österreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.“

 Antrag auf Zugang zu Dokumenten

21      Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 stellte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten der Akten des Verfahrens, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde.

22      Mit Entscheidung vom 28. Mai 2018 verweigerte die Kommission den Zugang zu diesen Dokumenten. Sie teilte der Klägerin die Fundstelle des angefochtenen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union mit und wies darauf hin, dass die Frist für die Erhebung einer Klage beim Gericht noch nicht abgelaufen sei. Den Zugang zu den übrigen Dokumenten verweigerte sie unter Berufung auf die Ausnahmen des Schutzes geschäftlicher Interessen und des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) und die Gefahr einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses eines Organs (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001).

23      Mit E‑Mail vom 18. Juni 2018 stellte die Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Akten.

24      Der Zweitantrag wurde von der Kommission mit Beschluss C(2018) 5432 final vom 3. August 2018 unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 abgelehnt.

25      Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, die unter dem Aktenzeichen T‑619/18 eingetragen wurde.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Die Kommission hat am 28. September 2018 eine Klagebeantwortung eingereicht.

28      Die Klägerin hat am 12. Dezember 2018 eine Erwiderung, die Kommission am 22. Februar 2019 eine Gegenerwiderung eingereicht.

29      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 9. Dezember 2019 sind die Rechtssachen T‑619/18 und T‑447/18 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

30      Das Gericht hat die Parteien auf der Grundlage des Berichts des Berichterstatters im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

31      Der Präsident der Fünften Kammer hat wegen Verhinderung eines Mitglieds der Kammer gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verfahrensordnung einen anderen Richter bestimmt, um den Spruchkörper zu vervollständigen.

32      In der Sitzung vom 29. September 2020 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

33      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses sowie die Art. 9, 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses, soweit sie sich auf die Art. 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses beziehen, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

35      Die Klägerin macht im Wesentlichen sieben Klagegründe geltend: Die Kommission habe gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt (erster Klagegrund). Außerdem habe sie gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin selektiv begünstigt worden sei (zweiter Klagegrund), weil sie den ihr bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe (dritter Klagegrund) und weil sie bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe (vierter Klagegrund), insbesondere im Rahmen der Rentabilitätsanalyse (fünfter Klagegrund). Sie habe ferner dadurch gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV verstoßen, dass sie bei der Prüfung der geltend gemachten Rechtfertigung einen unverhältnismäßig strengen Maßstab angewandt (sechster Klagegrund) und im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe (siebter Klagegrund).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta verbürgten Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung der Verteidigungsrechte

36      Die Klägerin macht geltend, sie habe nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Charta ein Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens, in dem der angefochtene Beschluss erlassen worden sei. Auch wenn der angefochtene Beschluss an die Republik Österreich gerichtet sei, sei er zumindest faktisch auch gegen den Beihilfeempfänger gerichtet. Die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) sei grundrechtskonform auszulegen. Das Recht auf Zugang zu den Akten gefährde die von der Kommission durchgeführte Untersuchung nicht.

37      Es seien keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, warum auf der einen Seite anerkannt werde, dass sie durch den angefochtenen Beschluss individuell und unmittelbar betroffen sei, ihr auf der anderen Seite allerdings die grundlegenden Verfahrensrechte einschließlich des Rechts auf Zugang zu den Akten nicht gewährt werden sollten, weil sie als bloße Informationsquelle angesehen werde.

38      Ihrem Antrag auf Akteneinsicht stünden auch keine geschäftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen entgegen. Die Akten, auf die sich ihr Antrag beziehe, enthielten allein historische Informationen über die am Verfahren beteiligten Unternehmen und staatlichen Stellen, die mindestens neun Jahre alt seien. Die völlige Verweigerung des Zugangs zu den Akten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, vor der völligen Verweigerung des Zugangs jedes mildere Mittel in Erwägung zu ziehen, das ihre Rechtsposition besser zu schützen geeignet sei.

39      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 41 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung vorsieht. Nach Art. 41 Abs. 1 der Charta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Europäischen Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

41      Als Zweites ist festzustellen, dass das Verfahren der Überprüfung staatlicher Beihilfen gemäß Art. 108 AEUV nach ständiger Rechtsprechung allein gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wird, der für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist. Nur dieser kann sich als Adressat der zukünftigen Entscheidung der Kommission daher auf Verteidigungsrechte im eigentlichen Sinne berufen. Die Unternehmen, die die Beihilfen erhalten, und ihre Wettbewerber gelten in dem Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV hingegen lediglich als interessierte Dritte. Es gibt keine Vorschrift, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuwiese. Dem Beihilfeempfänger stehen keine so umfassenden Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche zu. Er hat keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen verfügen die Beteiligten – mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats – daher nicht über das Recht, die Dokumente in der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58).

43      Die Beteiligten haben im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission. Daraus folgt, dass sie keineswegs einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der erste Klagegrund ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

45      Es ist unstreitig, dass die Klägerin Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ist. Sie hat deshalb ein Recht darauf, dass die Kommission die Vereinbarungen, die sie mit KFBG und DMG geschlossen hat, gemäß Art. 41 Abs. 1 der Charta unparteiisch und gerecht untersucht, zumal die Einstufung dieser Vereinbarungen als staatliche Beihilfe für sie wegen der Rückforderung der entsprechenden Beträge finanzielle Folgen hatte.

46      Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie im Bereich staatlicher Beihilfen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Charta ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte der Kommission habe, kann sie mit ihrem Vorbringen jedoch nicht durchdringen.

47      Zum einen ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, soweit ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte im Rahmen eines gemäß Art. 108 AEUV eingeleiteten Kontrollverfahrens und das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 sind rechtlich verschieden. Sie werden im Rahmen von zwei völlig unterschiedlichen Verfahren ausgeübt, die mit Entscheidungen abgeschlossen werden, die voneinander unabhängig sind und gegen die verschiedene Rechtsbehelfe statthaft sind.

48      Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auf der Grundlage der Art. 107 und 108 AEUV erlassen worden. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 21 bis 25), wurde der von der Klägerin am 2. Mai 2018 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellte Antrag, ihr Zugang zu den Dokumenten der Akten des Verfahrens zu gewähren, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde, mit dem Beschluss C(2018) 5432 final abgelehnt, woraufhin die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T‑619/18 geführte Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben hat, die von der vorliegenden Klage unabhängig ist.

49      Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, bezieht sich mithin auf eine Verordnung, auf die der angefochtene Beschluss nicht gestützt wurde. Es ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

50      Zu dem übrigen Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass dem Recht auf eine gute Verwaltung, wie es in Art. 41 Abs. 1 der Charta verbürgt ist, die Verpflichtung der Verwaltung der Union entspricht, die Angelegenheit in jeder Hinsicht sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, während Art. 41 Abs. 2 der Charta eine Reihe von Rechten aufzählt, die die Verwaltung der Union zu beachten hat, u. a. die Verteidigungsrechte, die das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Zugang zu den Akten umfassen.

51      In einem Beihilfekontrollverfahren kann sich die Klägerin als Empfängerin der Beihilfe jedoch nicht auf Verteidigungsrechte im eigentlichen Sinne berufen.

52      Nach der Rechtsprechung war es nicht Ziel der Charta, die Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie sie durch den AEU-Vertrag eingeführt worden ist, grundlegend zu verändern oder Dritten ein Recht auf Einsicht zu gewähren, das Art. 108 AEUV nicht vorsieht (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission, T‑1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470, Rn. 86).

53      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet wäre, wenn die Beteiligten eines solchen Verfahrens Zugang zu den Dokumenten in der Verwaltungsakte der Kommission erhalten könnten. Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der sie gewährt wird, ermöglicht es die Akteneinsicht den Beteiligten, sämtliche bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten und gegebenenfalls in ihren eigenen Erklärungen hierzu Stellung zu nehmen, was den Charakter eines solchen Verfahrens verändern kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Wäre die Kommission verpflichtet, der Klägerin vor Erlass der endgültigen Entscheidung die Gesichtspunkte mitzuteilen, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, würde der Klägerin letztlich Gelegenheit zu einer streitigen Erörterung gegeben, wie sie der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat hat, obwohl die Klägerin als Beihilfeempfängerin im Verfahren im Wesentlichen nur die Rolle einer Informationsquelle hat (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 180 und 181).

55      Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie den angefochtenen Beschluss erlassen hat, ohne Zugang zu den Akten zu gewähren, weder gegen den in Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta verbürgten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen noch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, unbeschadet der Wahrung der ihr nach Art. 108 Abs. 2 AEUV als Beteiligte zustehenden Verfahrensrechte.

56      Das übrige Vorbringen der Klägerin ist aus den nachfolgenden Gründen zurückzuweisen.

57      Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin angeht, der Akteneinsicht durch sie stünden keine geschäftlichen Interessen Dritter entgegen, ist festzustellen, dass es im Wesentlichen auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt ist. Nach dem oben in den Rn. 47 bis 49 Gesagten ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

58      Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie einen teilweisen Zugang zu den Akten verweigert habe, ist festzustellen, dass nach den vorstehenden Erwägungen – unabhängig von der Zahl der betreffenden Dokumente oder der Zahl der Personen, die befugt sind, sie einzusehen – keinerlei Verpflichtung zur Verbreitung der in der betreffenden Akte enthaltenen Dokumente besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2019, Hércules Club de Fútbol/Kommission, T‑134/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:80, Rn. 67). Abgesehen davon ist in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 allgemein vom „Zugang zu einem Dokument“ die Rede, ohne dass in irgendeiner Weise danach unterschieden wird, wie vielen Personen der Zugang gewährt wird.

59      Somit ist, unabhängig davon, dass sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen in erster Linie gegen den Beschluss C(2018) 5432 final wendet, der nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, festzustellen, dass die Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu den Akten nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

60      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

61      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass der Vorteil, den sie erhalten haben solle, selektiv gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass es an der materiellen Selektivität der Maßnahmen fehle. Bevor KFBG und DMG die streitigen Marketingvereinbarungen mit HLX und ihr geschlossen hätten, seien offene Ausschreibungen durchgeführt worden. Für alle interessierten Fluggesellschaften habe die gleiche Chance bestanden, sich für die entsprechenden Strecken zu bewerben. Es fehle an einer spezifischen Bevorzugung von ihr, der Klägerin. Eine selektive Begünstigung eines spezifischen Nutzers des Flughafens sei ausgeschlossen, wenn die Infrastruktur allen potenziellen Nutzern offenstehe. Die Vereinbarung von 2003 habe unmittelbar an die vorausgegangene Ausschreibung angeknüpft, die mangels hinreichender Angebote zurückgezogen worden sei. Bei Ausschreibungsverfahren liege es in der Natur der Sache, dass von der öffentlichen Hand letztendlich nur mit einem Vertragspartner ein Vertrag geschlossen werde. Die Ausschreibungsbedingungen und die Konditionen der streitigen Vereinbarungen unterschieden sich nur geringfügig.

62      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

63      Art. 107 Abs. 1 AEUV untersagt Beihilfen, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen“, d. h. selektive Beihilfen (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54).

64      Das aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Erfordernis der Selektivität muss klar vom begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden, so dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen eines Vorteils – in einem weiten Sinne – entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, weiterhin noch nachweisen muss, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen zugutekommt. Sie muss insbesondere dartun, dass die in Rede stehende Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59, und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C‑270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48).

65      Es ist danach zu unterscheiden, ob die in Rede stehende Maßnahme als allgemeine Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden soll. Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Bejahung der Selektivität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C‑270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑165/15, EU:T:2018:953, Rn. 400).

66      Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die streitigen Vereinbarungen Einzelbeihilfen beinhalteten.

67      Zu der Vereinbarung von 2003 hat die Kommission festgestellt, dass „[d]er wirtschaftliche Vorteil selektiv gewährt [wurde], da nur eine Luftfahrtgesellschaft, nämlich HLX, davon profitierte“, und dass die Vereinbarung „sowohl vom Gebührenverzeichnis als auch von den Vereinbarungen mit anderen Luftverkehrsgesellschaften abwich“ (angefochtener Beschluss, 440. Erwägungsgrund).

68      Zu der Vereinbarung von 2008 hat die Kommission festgestellt, dass „[d]er wirtschaftliche Vorteil … selektiv gewährt [wurde], da nur eine Luftfahrtgesellschaft, nämlich [die Klägerin], davon profitierte“, und dass „die Vereinbarung … sowohl vom Gebührenverzeichnis als auch von den Vereinbarungen mit anderen Luftverkehrsgesellschaften abwich“ (angefochtener Beschluss, 461. Erwägungsgrund).

69      Diese Feststellungen der Kommission sind nicht zu beanstanden. Die streitigen Vereinbarungen enthalten nämlich zwischen den Parteien individuell ausgehandelte Bestimmungen. In beiden Vereinbarungen ist geregelt, welche Strecken HLX und die Klägerin zu bedienen haben und welche Marketingdienstleistungen sie für den Flughafen KLU zu erbringen haben (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 67, 68, 74 und 75). Nach der Vereinbarung von 2003 hatte KFBG für die Initiierungskosten einen einmaligen Betrag und für die Marketingdienstleistungen einen monatlichen Betrag zu zahlen (angefochtener Beschluss, 69. Erwägungsgrund) und nach der Vereinbarung von 2008 für die Marketingdienstleistungen einen jährlichen und für das Flugzeugbranding einen einmaligen Betrag (angefochtener Beschluss, 76. Erwägungsgrund).

70      Das Vorbringen der Klägerin, es fehle an der materiellen Selektivität der Maßnahmen, da vor dem Abschluss der streitigen Vereinbarungen offene Ausschreibungen durchgeführt worden seien und für alle interessierten Fluggesellschaften die gleiche Chance bestanden habe, sich für die entsprechenden Strecken zu bewerben, ist zurückzuweisen. Wie sich eindeutig aus dem angefochtenen Beschluss ergibt und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, sind die von DMG im November 2002 und im November 2003 lancierten Ausschreibungen zurückgezogen worden, weil niemand teilnahm und keine Angebote eingereicht wurden. Die streitigen Vereinbarungen enthalten mithin von KFBG und DMG mit HLX und der Klägerin individuell ausgehandelte Bedingungen, mit denen Letzteren ein Vorteil gewährt wird. Sie sind daher selektiv.

71      Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die ausgehandelten Konditionen der streitigen Vereinbarungen und die Ausschreibungsbedingungen vergleichbar gewesen seien. Wie die Klägerin selbst einräumt, waren die Ausschreibungsbedingungen und die von HLX und ihr mit KFBG und DMG ausgehandelten Konditionen zwar ähnlich, aber nicht identisch.

72      Das Urteil vom 9. September 2014, Hansestadt Lübeck/Kommission (T‑461/12, EU:T:2014:758), auf das sich die Klägerin beruft, ist hier nicht einschlägig. Es betraf eine Maßnahme, die für eine ganze Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern galt. Bei solchen Maßnahmen hat die Prüfung der Selektivität im Rahmen der konkreten rechtlichen Regelung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob die Maßnahme bestimmte Unternehmen gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der konkreten rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53 und 54). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, insbesondere in Anbetracht der Vergütung, die KFBG und DMG mit HLX und der Klägerin für die Marketingdienstleistungen individuell vereinbart haben.

73      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch Überschreitung des ihr bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zustehenden Beurteilungsspielraums

74      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Sie habe aufgrund einer Reihe von Fehlern den Beurteilungsspielraum, über den sie nach der Rechtsprechung verfüge, rechtswidrig überschritten. Indem sie eine allein auf die inkrementellen Kosten hinsichtlich einzelner Strecken fokussierte Ex-ante-Analyse der Rentabilität vorgenommen habe, habe sie mit wenig Begründungsaufwand die strengen Vorgaben der Luftverkehrs-Leitlinien 2014 angewandt, obwohl die streitigen Vereinbarungen in den Jahren 2003 und 2008 abgeschlossen worden seien. Die Anwendung dieser Maßstäbe sei die Ursache der nachfolgenden Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Indem sie die Grundsätze der Leitlinien von 2014 angewandt habe, habe die Kommission auch die wirtschaftlichen Besonderheiten des Luftfahrtsektors verkannt. Dieser sei in den 1990er und 2000er Jahren stark gewachsen. Da die Kommission die Grundsätze der Leitlinien von 2014 angewandt habe, habe sie überhaupt nicht berücksichtigt, welche Bedeutung das strategische Marketing für den Flughafen KLU im Hinblick auf das Ziel der Stärkung seiner überregionalen Bekanntheit gehabt habe.

75      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

76      Mit dem dritten Klagegrund wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Maßstäbe, die die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers angewandt hat. Sie macht geltend, dass die Anwendung der Leitlinien von 2014, die „streng“ seien, einen Verfahrensfehler darstelle.

77      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen grundsätzlich umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, BNP Paribas und BNL/Kommission, C‑452/10 P, EU:C:2012:366, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen wie den ihm aus Staatsmitteln gewährten Vorteil hätte erhalten können (vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70). Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑165/15, EU:T:2018:953, Rn. 139).

79      Um zu ermitteln, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, die betreffenden Verträge zu schließen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑165/15, EU:T:2018:953, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, EU:C:1990:125, Rn. 29).

80      Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑165/15, EU:T:2018:953, Rn. 142).

81      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe zu Unrecht die Leitlinien von 2014 angewandt, in denen im Übrigen „strenge“ Kriterien festgelegt würden, ins Leere geht, jedenfalls aber unbegründet ist.

82      Nach der oben in den Rn. 78 bis 80 dargestellten Rechtsprechung kommt es im Rahmen des dritten Klagegrundes nicht darauf an, ob sich die Kommission zu Recht dafür entschieden hat, statt anderer Leitlinien, die „weniger streng“ sein sollen, die Leitlinien von 2014 anzuwenden. Die Wahl einer geeigneten Methode für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers ist unabhängig von der Frage, ob die Leitlinien von 2014 oder ältere Leitlinien der Kommission einschlägig sind. Im vorliegenden Fall ist allein entscheidend, ob die Methode, für die sich die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entschieden hat, nach Art. 107 Abs. 1 AEUV geeignet war.

83      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Rüge, die Kommission habe einen Verfahrensfehler begangen, vage ist. Die Klägerin gibt nicht hinreichend genau an, hinsichtlich welcher Kriterien und inwieweit die Leitlinien von 2014 „streng“ sein sollen.

84      Abgesehen davon ergibt sich aus den Erwägungsgründen 264 bis 275 des angefochtenen Beschlusses, dass die Bezugnahme der Kommission auf die Leitlinien von 2014 keine verfahrensrechtliche Entscheidung darstellt, mit der hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers einer Beurteilungsmethode gegenüber einer in älteren Leitlinien beschriebenen Methode der Vorzug gegeben würde. Die Kommission nimmt vielmehr auf Abschnitt 3.5 der Leitlinien von 2014 Bezug, um zu begründen, warum die Ex-ante-Analyse der inkrementellen Rentabilität das am besten geeignete Kriterium für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers darstellt.

85      Die Rüge der Klägerin, mit der eine verfahrensfehlerhafte Anwendung der Leitlinien von 2014 geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen.

86      Zur Anwendung der Methode der Ex-ante-Analyse der Rentabilität ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 261 bis 275 des angefochtenen Beschlusses, auf die in dessen Erwägungsgründen 428 und 450 verwiesen wird, begründet hat, warum sie sich im vorliegenden Fall für die Anwendung dieser Methode entschieden hat. Die Ausführungen der Kommission sind nicht zu beanstanden. Außerdem ist die Kommission damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

87      Die Kommission hatte Zweifel, ob zum jetzigen Zeitpunkt ein geeigneter Referenzwert für die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für die Flughafendienstleistungen ermittelt werden könne. Sie hat erstens Erwägungen zu den zwischen den Flughäfen hinsichtlich der Kosten und Einnahmen bestehenden Unterschiede berücksichtigt, zweitens den Umstand, dass die Geschäftspraktiken zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften nicht immer ausschließlich auf einem veröffentlichten Gebührenverzeichnis basierten, und drittens den Umstand, dass weder die Republik Österreich noch irgendein Beteiligter im Verwaltungsverfahren eine taugliche Stichprobe von hinreichend mit dem Flughafen KLU vergleichbaren Flughäfen vorschlug. Die Kommission entschied deshalb, statt einer Vergleichsanalyse eine Analyse der inkrementellen Rentabilität vorzunehmen.

88      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe mit ihrem Ansatz, gemäß den Leitlinien von 2014 eine Ex-ante-Analyse vorzunehmen, die Besonderheiten des Luftfahrtsektors in den frühen 2000er Jahren völlig außer Acht gelassen und deshalb das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers restriktiv auf die streitigen Vereinbarungen angewandt. So habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass Marketingaufwendungen und ‑kosten für einen privaten Kapitalgeber in einem aufstrebenden, sich neu entwickelnden Wachstumsmarkt eine andere Bedeutung hätten als in einem gefestigteren Markt. Vor diesem Hintergrund hätte die Kommission Umstände wie die Stärkung der überregionalen Bekanntheit des Flughafens KLU als Verkehrsdestination, die Einrichtung von „Ankerverbindungen“ in verschiedene europäische Ballungszentren, die Aufwertung des Markenimages des Flughafens KLU und die positiven Netzwerkexternalitäten der neu am Flughafen KLU angesiedelten Verbindungen auf andere Flugverbindungen berücksichtigen müssen.

89      Dieses Vorbringen betrifft zwar nicht die Wahl der geeigneten Methode bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und des der Kommission insoweit eingeräumten Ermessens als solche, sondern die Anwendung dieser Methode durch die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles. Der Reihenfolge der von der Klägerin vorgebrachten Argumente entsprechend wird es dennoch im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft.

90      Das betreffende Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit den durch die Marketingvereinbarungen gewährten Vorteilen Umstände jenseits der jeweiligen Laufzeit der vereinbarten Strecken hätte berücksichtigen müssen, die die Bekanntheit und die Nutzung des Flughafens KLU gesteigert hätten.

91      Als Erstes ist festzustellen, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht unter Angabe von Zahlen dargetan hat, inwieweit die Stärkung der Bekanntheit des Flughafens KLU als Verkehrsdestination und die Aufwertung des Markenimages des Flughafens zu zukünftigen Einnahmen führen würden. Nach der Rechtsprechung kann der Kommission jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat; es ist nämlich nicht Sache der Kommission, von Amts wegen Mutmaßungen dazu anzustellen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60). Nach der Rechtsprechung hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung verfügte (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 103).

92      Als Zweites ist, soweit die Klägerin mit der vorliegenden Rüge geltend macht, dass die Kommission bei ihrer Ex-ante-Analyse der Rentabilität Umstände jenseits der Laufzeit der streitigen Vereinbarungen hätte berücksichtigen müssen, jedenfalls festzustellen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung in zeitlicher Hinsicht auf die Laufzeit der streitigen Vereinbarungen abgestellt hat. Daher ist zu prüfen, ob die Annahme der Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber an der Stelle von KFBG und DMG bei der Bewertung des Interesses am Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen in zeitlicher Hinsicht lediglich auf die Laufzeit der streitigen Vereinbarungen abgestellt hätte, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Kommission bei ihrer Prüfung in zeitlicher Hinsicht zu Unrecht auf die Laufzeit der Vereinbarungen abgestellt hat, würde die Klägerin gegebenenfalls zu Recht geltend machen, dass die Kommission bei ihrer Prüfung Umstände zu berücksichtigen habe, die streng genommen nicht in die Laufzeit der streitigen Vereinbarungen fielen.

93      In diesem Zusammenhang hat die Kommission im 369. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, auf den in dessen Erwägungsgründen 429 und 451 verwiesen wird, ausgeführt:

„Es scheint keinen Grund zu geben, einen längeren Zeitraum zu wählen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen verlässt sich ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nicht darauf, dass die Vereinbarungen zu denselben oder neuen Bedingungen erneuert werden, wenn sie abgelaufen sind. Ferner wird ein allgemein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter sich der Tatsache bewusst sein, dass Billigfluglinien wie Ryanair seit jeher dafür bekannt sind, dass sie stark auf Marktbedingungen reagieren, und zwar sowohl bei der Einrichtung bzw. Einstellung von Verbindungen als auch bei der Erhöhung bzw. Verringerung der Häufigkeit der Flüge.“

94      Insoweit ist zu beachten, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor nach der Rechtsprechung bei seinem Verhalten von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C‑305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20). Er möchte seine Gewinne maximieren und ist daher bereit, bei der Bestimmung der für seine Investition zu erwartenden angemessenen Vergütung kalkulierte Risiken einzugehen.

95      Im Übrigen ist unstreitig, dass die streitigen Vereinbarungen jeweils für eine bestimmte Laufzeit geschlossen wurden. Wie sich aus den Erwägungsgründen 432, 433, 453 und 454 des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist zudem erwiesen, dass die österreichischen Behörden zum jeweiligen Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen keine Übersicht über die zu erwartenden inkrementellen Kosten und Einnahmen erstellt hatten. Die Annahme der Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber die Rentabilität der Verträge anhand der während ihrer Laufzeit zu erwartenden Kosten und Einnahmen beurteilt hätte, ist daher frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

96      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 94), ist es zwar durchaus denkbar, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber, der durchschnittlich umsichtig und sorgfältig ist, bereit ist, ein geschäftliches Risiko einzugehen und eine Vereinbarung zu schließen, die während ihrer gesamten Laufzeit defizitär ist, sofern die realistische Aussicht besteht, dass die Vereinbarung verlängert wird und somit in der Zukunft Gewinne erwirtschaftet werden, mit denen die entstandenen Verluste ausgeglichen werden. Ein solches auf langfristige Rentabilität ausgerichtetes Verhalten kann wirtschaftlich vernünftig sein. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Annahme der Kommission, dass ein solcher privater Kapitalgeber im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen wäre, dass die einzelnen Vereinbarungen nach Ablauf ihrer Laufzeit als solche verlängert würden, frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern ist. Wie die Kommission im 369. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, wäre sich ein solcher privater Kapitalgeber der Tatsache bewusst, dass Billigfluglinien wie die Klägerin bei der Einrichtung bzw. Einstellung von Verbindungen typischerweise stark auf die Marktbedingungen reagieren.

97      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Vereinbarung von 2008 keine bloße Verlängerung der Vereinbarung von 2003 darstellte. Mit der Vereinbarung von 2008 haben die Parteien die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Verpflichtungen zum Flugbetrieb angepasst. Wie sich aus dem 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, war die Klägerin verpflichtet, in der IATA-Flugplanperiode Sommer 2008 die Strecke Klagenfurt-Köln siebenmal pro Woche, die Strecke Klagenfurt-Hannover zweimal pro Woche, die Strecke Klagenfurt-Berlin dreimal pro Woche und die Strecke Klagenfurt-Hamburg zweimal pro Woche zu bedienen, während sie nach der Vereinbarung von 2003 verpflichtet gewesen war, die Strecke Klagenfurt-Köln/Bonn mit sechs Linienflügen pro Woche und die Strecke Klagenfurt-Hannover mit drei Linienflügen pro Woche einzurichten und zu bedienen.

98      Außerdem war in der Vereinbarung von 2008 im Gegensatz zur Vereinbarung von 2003, in der nach den Angaben im angefochtenen Beschluss nicht von einem Mindestfluggastaufkommen die Rede war, auf den genannten Strecken für den Sommer 2008 ein Aufkommen (Abflug) von mindestens 50 000 Fluggästen vorgesehen. In der IATA-Flugplanperiode Winter 2008/2009 hatte die Klägerin die Strecke Klagenfurt-Köln siebenmal pro Woche, die Strecke Klagenfurt-Hannover viermal pro Woche, die Strecke Klagenfurt-Berlin viermal pro Woche und die Strecke Klagenfurt-Hamburg viermal pro Woche zu bedienen, wobei ein Aufkommen (Abflug) von mindestens 40 000 Fluggästen erwartet wurde.

99      Zwischen den beiden Vereinbarungen bestehen auch Unterschiede hinsichtlich der Marketingdienstleistungen. Während die Klägerin nach der Vereinbarung von 2003 insbesondere für die werbliche Begleitung des Flugangebots in lokalen, regionalen und nationalen Medien, im Internet sowie durch Plakatwerbung im öffentlichen Raum und für die positive Darstellung des Flughafens KLU auf ihrer Website zu sorgen hatte, war sie nach der Vereinbarung von 2008 verpflichtet, „ein umfassendes Paket von Marketingleistungen“ für den Flughafen KLU und Kärnten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehörten eine Darstellung von Klagenfurt als Ferienziel in zwei monatlichen Newslettern, auf der Startseite der Website der Klägerin, auf der KLU-Reisezielseite, auf Bordkarten und in Bordjournalen, auf dem Sommer- bzw. Winterflugplan der Klägerin, in einem Spot im Bord-TV sowie durch Flugzeugbranding und verschiedene Presseveranstaltungen.

100    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission ihre Prüfung mithin zu Recht auf die Laufzeit der streitigen Vereinbarungen beschränkt, ohne darüber hinausgehende Gesichtspunkte wie die Aufwertung des Markenimages des Flughafens KLU und die Stärkung seiner überregionalen Bekanntheit zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die etwaigen längerfristigen Vorteile, die von der Klägerin angeführt werden, wegen ihrer mangelnden Bezifferung zu ungewiss sind.

101    Daran ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dass die Position der Kommission im Widerspruch zu den Ausführungen in ihrem Beschluss (EU) 2018/10 vom 20. Februar 2014 über die staatliche Beihilfe SA.18855 – C 5/08 (ex NN 58/07) – Dänemark – über die Vereinbarungen zwischen dem Flughafen Aarhus und Ryanair von 1999 (ABl. 2018, L 3, S. 9) und in ihrem Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46) stehe.

102    Nach der Rechtsprechung kann die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen. Sie muss unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission – deren Nachweis unterstellt – erfolgen (Urteile vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T‑319/12 und T‑321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑165/15, EU:T:2018:953, Rn. 284). Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass der angefochtene Beschluss wegen einer vermeintlichen früheren Entscheidungspraxis der Kommission rechtswidrig sei.

103    Jedenfalls ist festzustellen, dass die unvollständig wiedergegebenen und aus dem Zusammenhang gerissenen und daher missverständlichen Stellen der genannten Beschlüsse, auf die die Klägerin Bezug nimmt, die von ihr im vorliegenden Fall vertretene Auffassung nicht zu stützen vermögen.

104    Was den Beschluss 2018/10 angeht, verweist die Klägerin auf dessen Erwägungsgründe 105 und 107, um darzutun, dass der Flughafen KLU eine auf Rentabilität abzielende Gesamtstrategie berücksichtigen müsse. Sie lässt jedoch unerwähnt, dass die Kommission in einem ersten Schritt die inkrementelle Rentabilität der betreffenden Vereinbarung geprüft hatte und erst dann, in einem zweiten Schritt, der Frage nachging, ob die Vereinbarung langfristig Teil einer Rentabilitätsstrategie ist. Folglich steht der angefochtene Beschluss, in dem festgestellt wird, dass bei den Vereinbarungen keine inkrementelle Rentabilität vorliegt, nicht im Widerspruch zu dem Beschluss 2018/10.

105    Zum Beschluss 2016/789 ist festzustellen, dass der 427. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, auf den die Klägerin in der Erwiderung Bezug nimmt, ebenfalls aus dem Zusammenhang gerissen ist. Die Kommission räumt dort im letzten Satz ein, dass es für den Mitgliedstaat und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mitunter schwierig sei, vollständige Beweise für Vereinbarungen vorzulegen, die viele Jahre zuvor geschlossen worden seien. Die Feststellung der Kommission, dass zwischen Fluggesellschaften und einem Flughafen geschlossene Vereinbarungen von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell zur Rentabilität des Flughafens beitrügen, soll in ihrem Zusammenhang betrachtet mithin eindeutig die Schlussfolgerung stützen, dass es mitunter schwierig sei, Beweise für mehrere Jahre zuvor geschlossene Vereinbarungen vorzulegen.

106    Die Schlussfolgerung, dass der 427. Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/789, auf den sich die Klägerin beruft, aus dem Zusammenhang gerissen ist, wird durch den 432. Erwägungsgrund des Beschlusses bestätigt, in dem die Kommission klarstellt, dass bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers die Methode der Ex-ante-Analyse der Rentabilität anzuwenden sei.

107    Das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe, ist daher zurückzuweisen.

108    Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen nicht hinreichender Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers

109    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission im Zusammenhang mit der langfristigen Rentabilitätsstrategie des Flughafens KLU den Sachverhalt unzutreffend ermittelt habe. Die Kommission habe aus dem Fehlen eines umfassenden Geschäftsplans bezüglich der streitigen Vereinbarungen den unzulässigen Schluss gezogen, dass der Flughafen KLU keine Rentabilitätsstrategie habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines Geschäftsplans nicht bedeute, dass der Flughafen KLU keine strategische Analyse durchgeführt habe. Außerdem gebe es im angefochtenen Beschluss widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen zur langfristigen Rentabilitätsstrategie des Flughafens KLU.

110    Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Es sei weder nach der Rechtsprechung noch nach der Entscheidungspraxis der Kommission erforderlich gewesen, im Vorfeld der streitigen Maßnahmen umfassende Geschäftspläne zu erstellen. Bei der Prüfung anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die untersuchte Maßnahme erlassen worden sei. Als die streitigen Vereinbarungen geschlossen worden seien, habe die Kommission gerade erst mit ersten beihilferechtlichen Untersuchungen im Bereich des Luftverkehrs begonnen. Folglich stritten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot für ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Fehlens umfassender Geschäftspläne.

111    Was die Beurteilung der Gesamtstrategie des Flughafens KLU betrifft, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gemäß den Leitlinien von 2014 in widersprüchlicher Weise und ohne hinreichende Begründung ausschließlich und punktuell auf die Rentabilität der individuellen Maßnahmen und nicht auf die Gesamtrentabilität abgestellt, obwohl sie bei bestimmten Jahren durchaus von einer Gesamtrentabilitätsstrategie ausgegangen sei. Die Kommission habe daher rechtsfehlerhaft die an die KFBG geleisteten Zuwendungen nicht als inkrementelle Einnahmen von KFBG anerkannt und den Marktwert der von ihr, der Klägerin, erbrachten Leistungen verkannt. Außerdem habe die Kommission die Bedeutung der streitigen Vereinbarungen für die Geschäftsstrategie des Flughafens KLU nicht berücksichtigt.

112    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

113    Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe daraus, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen keinen umfassenden Geschäftsplan gegeben habe, zu Unrecht geschlossen, dass es auch keine Rentabilitätsstrategie gegeben habe. Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die Kommission offensichtlich widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen zur langfristigen Rentabilitätsstrategie des Flughafens KLU getroffen habe.

114    Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes ist festzustellen, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass sich KFBG im vorliegenden Fall nicht wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht allein auf das Fehlen eines Geschäftsplans und einer Rentabilitätsberechnung gestützt hat. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, hat die Kommission die Republik Österreich im Verwaltungsverfahren aufgefordert, eine Rekonstruktion der Rentabilitätsanalyse vorzunehmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber vor der Unterzeichnung der streitigen Vereinbarungen durchgeführt hätte. Aus dem angefochtenen Beschluss geht ferner hervor, dass die Republik Österreich eine Übersicht über die inkrementellen Kosten und Einnahmen erstellt hat, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Vereinbarungen erwartet werden konnten. In der Übersicht ist ein abgezinstes positives Ergebnis ausgewiesen. Die Kommission ist aber zu einem anderen Ergebnis als die Republik Österreich gelangt. Ihrer Auffassung nach ergibt die Kosten-Nutzen-Analyse ein abgezinstes negatives Ergebnis.

115    Die Kommission ging dabei davon aus, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber, anders als die Republik Österreich angenommen habe, die durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen aus der Zeit unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Vereinbarungen hätte zugrunde legen müssen. Ferner sah die Kommission die Betriebshilfe, die KFBG jährlich vom Bundesland Kärnten erhielt, nicht als inkrementelle Einnahme an. Außerdem korrigierte sie die Beträge der Zahlungen für die Marketingdienstleistungen, die nicht genau den in den Vereinbarungen genannten entsprachen.

116    Aus dem Vorstehenden ergibt sich klar, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall das Kriterium des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht eingehalten worden sei, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht allein darauf gestützt hat, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen keinen Geschäftsplan und keine Rentabilitätsberechnung gegeben habe. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Klägerin durch die in Rede stehenden Maßnahmen ein Vorteil gewährt worden sei, hat die Kommission nämlich die ihr von der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Informationen analysiert und korrigiert.

117    Das entsprechende Vorbringen der Klägerin ist daher ebenso wie das Vorbringen, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, zurückzuweisen.

118    Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes ist festzustellen, dass dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie es unterlassen habe, auf eine Strategie der Gesamtrentabilität des Flughafens abzustellen, ohne dies hinreichend zu begründen, nicht gefolgt werden kann.

119    Wie bereits oben in Rn. 100 im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes ausgeführt, hat die Kommission bei der Untersuchung der erwarteten Rentabilität der streitigen Vereinbarungen in zeitlicher Hinsicht zu Recht lediglich auf die Laufzeit der Vereinbarungen abgestellt, ohne die von der Klägerin angeführten langfristigen Rentabilitätsziele wie die Stärkung der Bekanntheit des Flughafens KLU als Verkehrsdestination, die Aufwertung des Images des Flughafens KLU und die positiven Netzwerkexternalitäten der neuen Verbindungen auf andere Flugverbindungen zu berücksichtigen. Da die Analyse der inkrementellen Rentabilität der betreffenden Verträge zu einem negativen Ergebnis geführt hatte, kann nämlich vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber, der normal umsichtig und sorgfältig ist, nicht auf ungewisse und nicht quantifizierte Gewinne jenseits der Laufzeit der streitigen Vereinbarungen verlassen hätte.

120    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, ist festzustellen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 93), hat die Kommission im vorliegenden Fall hinreichend begründet, warum es nicht zweckmäßig war, auf einen längeren Zeitraum als die Laufzeit der streitigen Vereinbarungen abzustellen. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Beschluss insoweit unter einem Begründungsmangel litte.

122    Was das Vorbringen der Klägerin angeht, dass die Leitlinien von 2014 nicht anwendbar seien, ist auf die Ausführungen oben in den Rn. 82 bis 87 zu verweisen.

123    Das Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C‑305/89, EU:C:1991:142), auf das sich die Klägerin beruft, ist nicht einschlägig und vermag an dem genannten Ergebnis nichts zu ändern. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass es in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, um Restrukturierungsmaßnahmen eines chronisch defizitären Automobilherstellers ging. Der in dem Urteil herangezogene Vergleichsmaßstab, nämlich das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt, kann daher nicht analog auf den vorliegenden Fall angewandt werden.

124    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie angenommen habe, dass die streitigen Vereinbarungen nicht rentabel seien – selbst bei der Ex-ante-Prüfung der Rentabilität der Vereinbarungen im Rahmen ihres zeitlichen Horizonts. Dass die Kommission die Zuwendungen des Bundeslandes Kärnten nicht als Einnahmen von KFBG anerkannt und den Marktwert der von ihr, der Klägerin, erbrachten Leistungen verkannt habe, stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

125    Das Vorbringen betreffend die Zuwendungen des Bundeslandes Kärnten und die Berücksichtigung des Marktwerts der von der Klägerin erbrachten Leistungen wird im Rahmen des fünften Klagegrundes vertieft, der die offensichtlichen Beurteilungsfehler betrifft, die die Kommission bei der Durchführung der Ex-ante-Analyse der Rentabilität begangen haben soll. Auf dieses Vorbringen wird daher im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes eingegangen.

126    Somit ist der vierte Klagegrund – vorbehaltlich der im Rahmen des fünften Klagegrundes erfolgenden Prüfung des Vorbringens der Klägerin betreffend die Zuwendungen des Bundeslandes Kärnten und die Berücksichtigung des Marktwerts der von der Klägerin erbrachten Leistungen – als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen nicht hinreichender Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Rahmen der Rentabilitätsanalyse

127    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Rahmen der Rentabilitätsanalyse den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

128    Der fünfte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die Förderung, die der Flughafen KLU vom Bundesland Kärnten erhalten habe, um Marketingdienstleistungen zu erwerben, nicht als Einnahmen des Flughafens berücksichtigt habe (erster Teil), dass sie rechtsfehlerhaft den Marktwert der von ihr, der Klägerin, erbrachten Leistungen nicht hinreichend berücksichtigt und im angefochtenen Beschluss verkannt habe (zweiter Teil) und dass sie rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass KFBG für die von ihr, der Klägerin, erbrachten Marketingdienstleistungen einen objektiven Marktpreis gezahlt habe (dritter Teil).

129    Im Einzelnen führt die Klägerin hierzu Folgendes aus: Erstens sei die von der Kommission im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vorgenommene Bewertung der Leistungen des Bundeslandes Kärnten an KFBG widersprüchlich. KFBG habe die Mittel, mit denen sie gefördert worden sei, zum Erwerb von Marketingdienstleistungen nutzen sollen. Die Kommission habe die Betriebsbeihilfe, die KFBG vom Bundesland Kärnten gewährt worden sei, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Mit den KFBG gewährten Förderungen sei das Ziel verfolgt worden, die Zahl der Flüge ab dem Flughafen KLU mittels Marketingvereinbarungen zu steigern. Ein rationaler privater Kapitalgeber hätte diese Förderungen bei seiner internen Kalkulation notwendig als relevante Einnahmeposten berücksichtigt. Bei der Vorteilsgewährung müsse eine Betrachtung erfolgen, die die wirtschaftliche Realität insgesamt widerspiegele und nicht lediglich künstlich einen Ausschnitt des Gesamtbildes bewerte.

130    Die Rn. 63 bis 65 der Leitlinien von 2014 schlössen die Einbeziehung einer öffentlichen Förderung als inkrementelle Einnahme eines Flughafens nicht aus. Das ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. Die öffentliche Förderung eines Infrastrukturbetreibers erfolge nämlich, damit die Infrastrukturnutzer die von ihren Kunden nachgefragten Dienstleistungen erbringen könnten. Bei einem Flughafen sollten mit der Förderung des Infrastrukturbetreibers die Voraussetzungen geschaffen werden, um es Luftverkehrsunternehmen zu ermöglichen, Passagier- und Frachtbeförderungsleistungen am entsprechenden Ort zu erbringen. Die Betriebsbeihilfen seien KFBG vom Bundesland Kärnten zugewendet worden, damit KFBG aus diesen Mitteln habe Marketingdienstleistungen erwerben können. Ein privates Unternehmen, dem wie im vorliegenden Fall KFBG eine rechtmäßige Beihilfe für ein Projekt zugewendet werde, werde diese Förderung als Einnahme verbuchen und für das Projekt aufwenden. KFBG habe durch die Vereinbarungen mit ihr, der Klägerin, nie Verluste erlitten. Gerade aufgrund der Förderung des Bundeslandes Kärnten sei nie ein negativer Saldo entstanden.

131    Zweitens habe die Kommission es versäumt, den Sachverhalt hinsichtlich des Marktwerts der von ihr, der Klägerin, erbrachten Marketingdienstleistungen vollumfänglich zutreffend festzustellen. Bei zutreffender Sachverhaltsermittlung wäre die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass sie, die Klägerin, im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber KFBG umfangreiche Marketingdienstleistungen als Gegenleistung erbracht habe. Die Kommission hätte dies bei ihren Ex-ante-Analysen der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen berücksichtigen müssen. Sie habe die Marketingmaßnahmen, die sie, die Klägerin, als Gegenleistung für KFBG erbracht habe, im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht berücksichtigt. Für sie, die Klägerin, wäre es natürlich schwierig, wenn ihr auferlegt würde, bei viele Jahre alten Verträgen Nachweise vorzulegen, zumal die Kommission ihr den Zugang zu den entsprechenden Schriftstücken der Akte unrechtmäßig verweigert habe.

132    Drittens habe die Kommission einen weiteren offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Beurteilung der in Rede stehenden Marketingverträge den objektiven Wert (Marktwert) der von ihr, der Klägerin, erbrachten Dienstleistungen nicht berücksichtigt habe. Bei den streitigen Vereinbarungen handele es sich um gegenseitige Verträge mit Rechten und Pflichten für beide Vertragsparteien. Die Kommission hätte daher den tatsächlichen objektiven Marktwert der von ihr, der Klägerin, erbrachten Marketingdienstleistungen berücksichtigen müssen. Die aus der Sicht eines hypothetischen privaten Kapitalgebers vorgenommene Betrachtung könne immer nur aus dem Blickwinkel des Zeitpunkts des Erlasses einer Maßnahme erfolgen und nicht rückblickend.

133    Die Entscheidung der Kommission, den objektiven Gegenwert aus den Marketingdienstleistungen der Luftverkehrsgesellschaften überhaupt nicht zu berücksichtigen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs. Außerdem könne bei Zahlung eines Marktpreises nach Rn. 53 Buchst. a und den Rn. 54 und 55 der Leitlinien von 2014 das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden. Dies entspreche auch der rechtspolitischen Grundkonzeption des Beihilferechts.

134    Die Zahlung eines angemessenen Marktpreises durch eine mitgliedstaatliche Stelle könne lediglich in außergewöhnlichen Konstellationen eine beihilferechtliche Vorteilsgewährung für den Empfänger darstellen. Eine derartige Konstellation liege hier nicht vor. KFBG habe im Rahmen eines strategischen Marketings zur Stärkung der überregionalen Bekanntheit des Flughafens KLU bei Reisenden nach Kärnten und zur Steigerung der Attraktivität des Flughafens insgesamt einen objektiven Bedarf gehabt, die in Rede stehenden Marketingdienstleistungen zu erwerben.

135    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes

136    Die Klägerin macht insbesondere geltend, mit dem Zuschuss, den das Bundesland Kärnten KFBG gewährt habe, hätten die Kosten im Zusammenhang mit den Marketingvereinbarungen gedeckt werden sollen, die KFBG mit den den Flughafen KLU nutzenden Fluggesellschaften geschlossen habe; deshalb hätte der Zuschuss bei der Durchführung der Ex-ante-Analyse der Rentabilität als Einnahme berücksichtigt werden müssen.

137    Die Klägerin kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.

138    Nach der Rechtsprechung gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind mithin nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen wie den ihm aus Staatsmitteln gewährten Vorteil hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Mit normalen Marktbedingungen im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung sind Bedingungen der Wirtschaft eines Mitgliedstaats gemeint, unter denen dieser nicht zugunsten eines begünstigten Unternehmens eingreift (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2015, Griechenland/Kommission, C‑296/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:72, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die KFBG vom Bundesland Kärnten gewährte Förderung entgegen dem Vorbringen der Klägerin von den Marketingvereinbarungen zu unterscheiden ist, die die Klägerin und HLX mit KFBG und DMG geschlossen hatten. Eine öffentliche Einrichtung kann Empfängerin einer staatlichen Beihilfe sein, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das auf einem Markt tätig ist. Nichts schließt es jedoch aus, dass eine öffentliche Einrichtung, die Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt und in diesem Rahmen unter staatlicher Aufsicht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt – wie es hier bei KFBG der Fall ist (vgl. angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 18 und 24 bis 26) –, im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme einem Unternehmen wie der Klägerin auch eine Beihilfe gewähren kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 133).

142    Wie die Klägerin geltend macht, besteht zwischen den beiden Arten von Beihilfemaßnahmen, um die es hier geht, nämlich der KFBG vom Bundesland Kärnten gewährten Beihilfe und den HLX und der Klägerin von KFBG und DMG gewährten Beihilfen, hinsichtlich der Konzeption und des Kontexts zwar ein gewisser Zusammenhang. Sie wurden im Rahmen von Maßnahmen betreffend den Betrieb des Flughafens KLU und im Rahmen von dessen Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, gewährt. Im Hinblick auf die Ex-ante-Analyse der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen unterscheiden sich die Vereinbarungen aber in wirtschaftlicher Hinsicht klar.

143    Wie die Kommission im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, „wurden die finanziellen Beiträge teilweise gewährt, um Verluste abzudecken, die durch die Kosten verursacht wurden, die … KFBG [und] DMG aufgrund ihrer Marketingverträge mit verschiedenen Fluggesellschaften entstanden“, und waren bestimmt „vom Willen …, die Region wirtschaftlich zu beleben“.

144    Dass die finanziellen Zuschüsse, die KFBG vom Bundesland Kärnten gewährt wurden, dazu bestimmt waren, die jährlichen Betriebsverluste von KFBG und DMG aufgrund der im Zusammenhang mit den von ihnen mit verschiedenen Fluggesellschaften geschlossenen Marketingvereinbarungen anfallenden Kosten aufzufangen, und es somit letztlich ermöglichten, den Betrieb des Flughafens KLU aufrechtzuerhalten, bedeutet aber nicht, dass die Zuschüsse deshalb automatisch auch bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen als inkrementelle Einnahmen hätten berücksichtigt werden müssen.

145    Die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers soll es der Kommission nämlich ermöglichen, die Frage zu beantworten, ob die Klägerin im vorliegenden Fall unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen wie den ihr durch die streitigen Vereinbarungen zugeflossenen Vorteil hätte erlangen können. Es ist daher sachgerecht, dass die Kommission bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität nur inkrementelle Einnahmen und Kosten berücksichtigt, die auf die jeweilige Marketingvereinbarung und die Nutzung des Flughafens KLU durch die betreffende Fluggesellschaft zurückzuführen sind.

146    Die Kommission hat insoweit in Buchst. b des 381. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf Rn. 63 der Leitlinien von 2014 zutreffend festgestellt:

„Der Flughafen sollte … aufzeigen, dass er … in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung … zu decken. … Wird zusätzliche Unterstützung benötigt, ist die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht bestanden. Dies legt nahe, dass jegliche öffentliche Unterstützung nicht als inkrementelle Einnahme betrachtet werden darf, da andernfalls die Bestimmung keinen Sinn hätte.“

147    Diese Feststellung der Kommission leidet nicht unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Eine Beihilfe, die dem Betreiber eines Flughafens zur teilweisen Finanzierung von Marketingvereinbarungen zwischen dem Flughafen und einer Fluggesellschaft gewährt wird, als inkrementelle Einnahme aus der Vereinbarung anzusehen, wäre nicht mit dem Ziel zu vereinbaren, das mit dem Abstellen auf das Kriterium des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verfolgt wird. Andernfalls könnte eine Behörde, um bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber eines Flughafens und einer Fluggesellschaft zu einem positiven Ergebnis zu gelangen, dem Betreiber des Flughafens Zuschüsse in Höhe der ihm durch die Vereinbarung entstehenden Betriebsverluste gewähren. Anders ausgedrückt: Würde die Betriebsbeihilfe, die KFBG im vorliegenden Fall gewährt wurde, als inkrementelle Einnahme berücksichtigt, würde dies bei den streitigen Vereinbarungen jeweils zu einer künstlichen Senkung der inkrementellen Kosten führen.

148    Zu den Argumenten, die die Klägerin aus ihrer Auslegung der Rn. 63 bis 65 der Leitlinien von 2014 herleitet, ist zunächst festzustellen, dass sich dem Wortlaut dieser Bestimmungen nichts entnehmen lässt, was die Auffassung der Klägerin stützen würde. Außerdem werden in Rn. 65 der Leitlinien von 2014 lediglich bestimmte Voraussetzungen aufgezählt, unter denen der Vorteil, der sich aus einer mit dem Binnenmarkt vereinbaren Betriebsbeihilfe ergibt, als nicht auf eine spezifische Fluggesellschaft abgewälzt angesehen würde. Diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Frage, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt, sondern die Frage, ob staatliche Beihilfen, die Fluggesellschaften gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

149    Somit ist festzustellen, dass die Beurteilung der KFBG vom Bundesland Kärnten gewährten Beihilfe und die Nichtberücksichtigung dieser Beihilfe als inkrementelle Einnahme bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers auf die streitigen Vereinbarungen weder widersprüchlich noch fehlerhaft sind.

 Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes

150    Mit dem zweiten Teil des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität den Mehrwert der gegenüber KFBG und dem Flughafen KLU erbrachten Leistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

151    Das Vorbringen der Klägerin deckt sich insoweit im Wesentlichen mit dem bereits behandelten Vorbringen, die Kommission habe die weitergehenden positiven geschäftlichen Auswirkungen der streitigen Vereinbarungen auf den Flughafen KLU außer Acht gelassen.

152    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 91), hat die Klägerin in keiner Weise konkret dargetan, dass ihre Präsenz auf dem Flughafen KLU und die gemäß den streitigen Vereinbarungen erbrachten Marketingdienstleistungen geeignet gewesen wären, insbesondere aufgrund des völligen Umbruchs auf dem Luftverkehrsmarkt in den 2000er Jahren „weitergehend[e] positiv[e] geschäftlich[e] Auswirkungen … auf den [Flughafen] KLU“ zu haben. Selbst wenn solche langfristigen positiven geschäftlichen Auswirkungen bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität hätten berücksichtigt werden können, ist festzustellen, dass die Klägerin für den Mehrwert der von ihr selbst und HLX erbrachten Leistungen, z. B. der Möglichkeit, weitere Fluggesellschaften anzulocken oder neue Strecken einzurichten, was zu einer Steigerung des Fluggastaufkommens des Flughafens KLU geführt hätte, keine Beweise vorgelegt hat.

153    Da zu solchen Auswirkungen keinerlei Angaben gemacht wurden, ist der Schluss zulässig, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber an der Stelle des Flughafens KLU nicht davon ausgegangen wäre, dass aufgrund der Präsenz der Klägerin das Fluggastaufkommen und damit seine Einnahmen künftig steigen würden.

154    Somit hat die Kommission den Wert der von HLX und der Klägerin erbrachten Leistungen hinreichend berücksichtigt. Ihr ist insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

155    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem 427. Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/789, auf den die Klägerin sich beruft, noch aus ihrem Vorbringen, dass es bei viele Jahre zurückliegenden Verträgen schwierig sei, stichhaltige Beweise vorzulegen.

156    Zwar hat die Kommission im 427. Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/789, wie die Klägerin geltend macht, in der Tat ausgeführt, „dass es für den jeweiligen Mitgliedstaat und für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten schwierig sein kann, umfassende Beweise aus der relevanten Zeit in Bezug auf Verträge zu erbringen, die vor vielen Jahren geschlossen wurden, und [dass sie] … dies bei der Anwendung des betreffenden Kriteriums im vorliegenden Fall berücksichtigen [wird]“. Dieser Satz kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Er ist im Zusammenhang mit dem Satz davor zu sehen, in dem die Kommission die Schwierigkeit, umfassende Beweise aus der relevanten Zeit zu erbringen, darauf zurückführt, dass das Kriterium der inkrementellen Ex-ante-Rentabilität eines Flughafens „erst kürzlich formuliert [wurde] und … sich eher auf einzelne Vereinbarungen als auf das Gesamtgeschäft [bezieht], wie es bei der Anwendung des Grundsatzes des [umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers] häufiger der Fall ist.“

157    Jedenfalls besteht zwischen dem 427. Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/789, auf den sich die Klägerin beruft, und der Methode, die die Kommission bei der Beurteilung der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen gewählt hat, kein Widerspruch. Die Kommission hat im Beschluss 2016/789 nämlich darauf hingewiesen, dass es allgemein zweckmäßig sei, zu berücksichtigen, dass es schwierig sei, „umfassende Beweise aus der relevanten Zeit“ zusammenzutragen. Im vorliegenden Fall gab es solche Beweise aber nicht, da die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht konkret dargelegt hat, inwieweit die von ihr für den Flughafen KLU erbrachten Leistungen einen Mehrwert hätten.

158    Das Vorbringen der Klägerin, sie habe keinen Zugang zu den Akten des Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht zu Beweisen für ihre Behauptungen gehabt, ist in Anbetracht der zum ersten Klagegrund angestellten Erwägungen ebenfalls zurückzuweisen.

159    Folglich ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des fünften Klagegrundes

160    Mit dem dritten Teil des fünften Klagegrundes macht die Klägerin als Erstes geltend, die Kommission habe dadurch Beurteilungsfehler begangen, dass sie bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität bestimmte relevante Daten nicht herangezogen habe. Insbesondere habe sie für die von ihr, der Klägerin, erbrachten Marketingdienstleistungen keinen Gegenwert als Einnahme von KFBG berücksichtigt. Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Ex-ante-Analyse der Rentabilität außer Acht gelassen, dass KFBG für die von ihr, der Klägerin, erbrachten Marketingdienstleistungen den „Marktpreis“ gezahlt habe.

161    Was die erste Rüge angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin aufzählt, welche Leistungen die Kommission bei ihrer Analyse der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen nicht berücksichtigt haben soll, etwa die Initiierungskosten zur Aufnahme des Flugbetriebs, die dauerhafte werbliche Begleitung des Flugangebots, die positive Darstellung des Flughafens KLU auf ihrer Website, die Durchführung von Werbe- und Promotionsmaßnahmen an Bord ihrer Flugzeuge, die Aufnahme von redaktionellen Beiträgen über den Flughafen KLU und über das Bundesland Kärnten in ihre Publikationen, die Onlinewerbung des Flughafens KLU und die Flugzeugaußenwerbung.

162    Die Klägerin hat die Modalitäten für die Anwendung der Ex-ante-Analyse der Rentabilität, für die sich die Kommission entschieden hat, nicht richtig aufgefasst. Die Kommission hat diese Methode im vorliegenden Fall angewandt, um festzustellen, ob bei den streitigen Vereinbarungen das Kriterium des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt ist. Hierzu hat die Kommission eine Übersicht über die inkrementellen Kosten und Einnahmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen erwartet werden konnten, herangezogen. Sie hat insbesondere sowohl die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von HLX und der Klägerin erwarteten inkrementellen luftverkehrsbezogenen und nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen als auch die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von HLX und der Klägerin erwarteten inkrementellen Kosten des Flughafens KLU berücksichtigt.

163    Insoweit hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Marketingdienstleistungen „das Fluggastaufkommen auf den von den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen und den zugehörigen Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen abgedeckten Flugstrecken anregen [sollten], da sie dazu dienen, diese Flugstrecken zu bewerben“. Im Fall von HLX und der Klägerin zielten die Marketingvereinbarungen auf die Erhöhung der Zahl der Fluggäste auf den von ihnen eingerichteten Strecken ab, da der Anstieg des Fluggastaufkommens für den Flughafen KLU eine Erhöhung der Einnahmen aus bestimmten Flughafenentgelten und der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen bedeuten konnte.

164    Wie sich aus den Tabellen 13 und 15 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurden die erwarteten Auswirkungen der Marketingvereinbarungen auf das Fluggastaufkommen bei der Ermittlung der inkrementellen Einnahmen aber in vollem Umfang berücksichtigt. Die Kommission hat die von HLX und der Klägerin erbrachten Leistungen bei den inkrementellen Einnahmen und Kosten berücksichtigt, die sich aus der Durchführung der streitigen Vereinbarungen ergeben würden, und zwar nach Maßgabe ihrer Auswirkungen auf das Volumen der Fluggäste, die die von HLX und der Klägerin angebotenen Flüge nutzen würden. Ihr ist insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

165    Die Klägerin scheint insoweit die „Leistungen“, die sie und HLX aufgrund der Verpflichtungen aus den in Rede stehenden Marketingvereinbarungen gegenüber KFBG zu erbringen hatten, mit den „Vorteilen“ zu verwechseln, die KFBG aus der Durchführung dieser Verträge erwachsen würden. Insoweit ist bezeichnend, dass in Rn. 115 der Klageschrift von den „Vorteilen“ die Rede ist, die die Klägerin KFBG als Gegenleistung gewährt habe, während in Rn. 116 in diesem Zusammenhang die „Leistungen“ aufgezählt werden, die die Klägerin und HLX nach den streitigen Vereinbarungen gegenüber KFBG hätten erbringen müssen.

166    Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass geltend gemacht wird, die Kommission habe die zur Steigerung des Fluggastaufkommens hinzukommenden Auswirkungen der streitigen Vereinbarungen über deren Laufzeit hinaus nicht hinreichend berücksichtigt, wäre es in Anbetracht der oben in Rn. 100 angestellten Erwägungen als unbegründet zurückzuweisen.

167    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Rentabilität der streitigen Vereinbarungen den Marktwert der von ihr, der Klägerin, und HLX erbrachten Dienstleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt.

168    Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff „Marktpreis“ voraussetzt, dass die Kommission verschiedene Preise vergleicht, die andere Flughäfen, die sich in einer ähnlichen Situation wie der Flughafen KLU befinden, Fluggesellschaften in Rechnung stellen. Ein geeigneter Vergleichsmaßstab lässt sich nämlich nur anhand einer ausreichenden Zahl vergleichbarer Flughäfen ermitteln, die zu normalen Marktbedingungen Dienstleistungen gleicher Art wie der Flughafen KLU erbringen.

169    Die Prüfungsmethode, für die sich die Kommission im vorliegenden Fall entschieden hat, zielt jedoch darauf ab, auf der Grundlage der Daten der betreffenden Maßnahme ex ante die Rentabilitätsaussichten zu bewerten. Sie schließt die auf die Vergleichbarkeit der von anderen, mit dem Flughafen KLU vergleichbaren Flughäfen in Rechnung gestellten Preise abstellende Methode, für die sich die Klägerin ausspricht, schon vom Ansatz her aus. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 86), hat die Kommission im angefochtenen Beschluss mit hinreichender Begründung und ohne Rechts- oder Beurteilungsfehler festgestellt, dass auf den vorliegenden Fall der in den Luftverkehrsleitlinien von 2014 allgemein empfohlene Ansatz für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers auf das Verhältnis zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften, d. h. die Ex-ante-Analyse der zusätzlichen Rentabilität, angewandt werden müsse.

170    Außerdem hat die Kommission in Rn. 269 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, dass ihr weder die Republik Österreich noch irgendein Beteiligter während des Verwaltungsverfahrens eine Stichprobe von Vergleichsflughäfen vorgeschlagen habe, die mit dem Flughafen KLU im Hinblick auf Verkehrsaufkommen, Art des Verkehrs, Art und Umfang der erbrachten Flughafendienstleistungen, Nähe des Flughafens zu einer Großstadt, Einwohnerzahl im Einzugsgebiet des Flughafens, Wohlstand im Umfeld und Existenz weiterer geografischer Gebiete, aus denen Passagiere gewonnen werden könnten, hinreichend vergleichbar wären. Selbst wenn der Kommission die auf einen Marktpreis abstellende Vergleichsmethode im vorliegenden Fall als geeignet erschienen wäre, hätte sie zur Bestimmung des Marktpreises mithin nicht über eine Stichprobe von Flughäfen verfügt, die hinsichtlich der oben genannten Kriterien vergleichbar gewesen wären. Somit ist festzustellen, dass die Kommission ihre Entscheidung, die Vergleichsmethode nicht anzuwenden, voll und ganz gerechtfertigt hat.

171    Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung, die Kommission sei verpflichtet gewesen, auf den Marktpreis der erbrachten Leistungen abzustellen, auf Rn. 53 Buchst. a und die Rn. 54 und 55 der Leitlinien von 2014 beruft, ist festzustellen, dass diese Bestimmungen aus dem Zusammenhang gerissen sind und das Vorbringen der Klägerin deshalb insoweit irreführend ist.

172    Die genannten Bestimmungen gehören nämlich zu Abschnitt 3.5.1 der Leitlinien von 2014, der mit „Vergleich mit dem Marktpreis“ überschrieben ist. In Rn. 59 führt die Kommission dort aus, dass sie „starke Zweifel [hat], dass zum jetzigen Zeitpunkt ein geeigneter Referenzwert ermittelt werden kann, der die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste erlauben würde“, und dass „[sich] [d]ies … in Zukunft ändern [kann], insbesondere sobald die Beihilfevorschriften uneingeschränkte Anwendung auf die öffentliche Förderung von Flughäfen finden.“ Die Bestimmungen, auf die sich die Klägerin beruft, bestätigen mithin jedenfalls nicht deren Auffassung, dass die Vergleichsmethode geeignet sei. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

173    Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass die Zahlung eines Marktpreises für die von ihr erbrachten Leistungen keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da KFBG einen objektiven Bedarf gehabt habe, die Marketingdienstleistungen zu erwerben, um das Markenimage des Flughafens KLU als Flugreisedestination zu stärken.

174    Dieses Vorbringen geht nämlich ins Leere, da die Kommission, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall, ohne dass dies zu beanstanden wäre, die Methode der Ex-ante-Analyse der Rentabilität angewandt hat. Nach dieser Methode war für die Kommission nicht maßgeblich, ob KFBG einen „objektiven Bedarf“ hatte, die von der Klägerin erbrachten Leistungen zu erwerben, sondern ob der Vergleich zwischen den inkrementellen Einnahmen und Kosten ein positives Ergebnis ergibt. Jedenfalls ist, soweit sich die Klägerin mit diesem Vorbringen erneut auf noch zu erreichende Ziele jenseits der Laufzeit der streitigen Vereinbarung bezieht, die nicht beziffert sind, festzustellen, dass die Kommission, wie bereits ausgeführt, derartige Ziele nicht berücksichtigt hat, ohne dass ihr insoweit ein Fehler unterlaufen wäre, da die streitigen Vereinbarungen als solche nicht rentabel waren.

175    Im Übrigen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem angefochtenen Beschluss eindeutig hervor, dass sich die von der Republik Österreich auf Aufforderung der Kommission erstellte Übersicht über die inkrementellen Kosten und Einnahmen nur auf die Kosten und Einnahmen erstreckte, die „zum Zeitpunkt des Abschlusses“ der streitigen Vereinbarungen erwartet wurden. Dass das negative Ergebnis der Ex-ante-Analyse der Rentabilität nachträglich auch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Flughafens KLU bestätigt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass die Untersuchung des Kriteriums des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers aus einer Ex-ante-Perspektive vorgenommen wurde, wie die Kommission zu Recht geltend macht.

176    Die Feststellung, dass der Kommission im vorliegenden Fall kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, wird schließlich auch durch den 500. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und die „solid[e] Prognose des Passagieraufkommens“ des Flughafens KLU, auf die die Klägerin verweist, nicht entkräftet. Auch dieser Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist aus dem Zusammenhang gerissen. Zum einen handelt es sich um Ausführungen der Kommission zur Vereinbarkeit der KFBG gewährten Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt. Zum anderen wird im 500. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwischen der soliden Prognose des Passagieraufkommens und den streitigen Vereinbarungen kein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt.

177    Folglich ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes – und damit der fünfte Klagegrund insgesamt – als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV wegen Anwendung eines unverhältnismäßig strengen Maßstabs bei der Prüfung der vorgebrachten Rechtfertigung durch die Kommission

178    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Prüfung der vorgebrachten Rechtfertigung einen unverhältnismäßig strengen Maßstab angewandt. Im Rahmen der Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätten bei der streitigen Beihilfe die gleichen Maßstäbe angelegt werden müssen wie bei der KFBG gewährten Beihilfe.

179    Die Kommission habe ohne hinreichende Begründung ein unklares Prüfungsraster angewandt. Sie habe damit gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 AEUV entsprechend der zum jeweiligen Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorgaben zu erfolgen habe. Die Kommission habe allein auf die fehlende Rentabilität der von ihr, der Klägerin, und HLX eingerichteten Strecken abgestellt. Die mittelfristige Rentabilität der in Rede stehenden Maßnahmen, die die Kommission als Prüfungsmaßstab herangezogen habe, finde weder in Art. 107 Abs. 3 AEUV noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Außerdem habe die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen, dass die auf vier Jahre befristete Laufzeit der Vereinbarung von 2003 nicht angemessen gewesen sei.

180    Sollte sich die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarung von 2003 an dem Ansatz orientiert haben, den sie in ihrer Entscheidung 2004/393/EG vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. 2004, L 137, S. 1) verfolgt habe, so sei dieser Ansatz falsch. Diese Entscheidung sei nach dem Abschluss der ersten Marketingvereinbarung zwischen HLX und KFBG ergangen. Außerdem sei sie vom Gericht für nichtig erklärt worden. Die Kommission habe dann 2014 eine neue Entscheidung erlassen, in der sie die Maßnahmen zugunsten von Ryanair bei der Niederlassung am Flughafen Charleroi nicht mehr als staatliche Beihilfen eingeordnet habe. Im Übrigen stehe der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angemessenen Dauer der in Rede stehenden Vereinbarung im Widerspruch zur Entscheidung 2004/393, und die von der Kommission an die Republik Österreich gestellten Anforderungen für die Dokumentation zur Darlegung der langfristigen Rentabilitätsaussichten der neu eingerichteten Strecken gingen über das hinaus, was seinerzeit im Luftfahrtsektor beihilferechtlich verlangt worden sei.

181    Der einzige mögliche Anhaltspunkt für die Kommission sei ihre Entscheidung NN 109/98 vom 14. Juni 1999 betreffend den Flughafen Manchester (Vereinigtes Königreich), in der sie ein weites Verständnis der Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Maßnahmen eines Flughafens zugunsten von Fluggesellschaften angenommen habe. Die Kommission habe lediglich verlangt, dass die Maßnahmen zur Förderung neuer Routen nicht diskriminierend und zeitlich befristet gewährt würden.

182    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

183    Nach ständiger Rechtsprechung sind staatliche Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verboten und sind Ausnahmen von diesem Grundsatz eng auszulegen (Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 20, und vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C‑346/03 und C‑529/03, EU:C:2006:130, Rn. 79).

184    Die Kommission verfügt zudem bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen, bei dessen Ausübung sie im Kontext der Union komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen vorzunehmen hat. In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere steht es dem Unionsrichter nicht zu, seine Würdigung wirtschaftlicher Fragen an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen (Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 138).

185    Dies bedeutet aber nicht, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten interpretiert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65).

186    Nach der Rechtsprechung darf die Kommission eine Beihilfe überdies nur dann gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklären, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in dieser Vorschrift genannten Ziele beiträgt und das begünstigte Unternehmen diese Ziele unter normalen Marktbedingungen mit eigenen Mitteln nicht erreichen könnte. Bei einer Beihilfe kann also nur dann eine der Ausnahmen des Art. 107 Abs. 3 AEUV greifen, wenn die Beihilfe nicht nur einem der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder d AEUV genannten Ziele entspricht, sondern darüber hinaus zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 17, vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, T‑187/99, EU:T:2001:149, Rn. 74, und vom 13. September 2013, Fri-El Acerra/Kommission, T‑551/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:430, Rn. 49). Die Beihilfe muss das begünstigte Unternehmen dazu veranlassen, durch sein Verhalten zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen (Urteil vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T‑126/99, EU:T:2002:116, Rn. 34).

187    Eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele erforderlich zu sein, kann hingegen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 68, vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T‑162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65, und vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑396/08, EU:T:2010:297, Rn. 47).

188    Demnach muss die geplante Beihilfe, wenn sie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein soll, eine Anreizwirkung haben und zur „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ erforderlich sein. Zu diesem Zweck ist nachzuweisen, dass die Investition zur Förderung der Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Wirtschaftsgebiets ohne die geplante Beihilfe nicht verwirklicht werden würde. Sollte sich dagegen zeigen, dass die Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt werden würde, wäre daraus zu schließen, dass die Beihilfe allein bewirkt, die finanzielle Situation der begünstigten Unternehmen zu verbessern, ohne indessen die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, dass sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 105, und vom 13. September 2013, Fri-El Acerra/Kommission, T‑551/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:430, Rn. 50).

189    Im vorliegenden Fall zielte die HLX und der Klägerin gewährte Beihilfe auf die Entwicklung des Flughafens KLU durch eine deutliche Steigerung des Fluggastaufkommens auf den von HLX und der Klägerin bedienten Strecken ab. Nach der oben in den Rn. 184 bis 186 dargestellten Rechtsprechung hatte die Kommission im vorliegenden Fall mithin zu prüfen, ob HLX und die Klägerin durch die in Rede stehende Beihilfe dazu veranlasst wurden, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung des Ziels der Steigerung des Fluggastaufkommens des Flughafens KLU beizutragen, das seinerseits zur Verwirklichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannten Ziele erforderlich war.

190    Insoweit ergibt sich aus dem 522. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Republik Österreich, obwohl sie von der Kommission um Angaben dazu ersucht worden war, ob die beihilferechtliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Luftverkehrsleitlinien von 2005 oder direkt auf der Grundlage des AEU-Vertrags nachgewiesen werden konnte, nicht dargetan hat, dass die einschlägigen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Anlaufbeihilfen mit dem Binnenmarkt auf einer dieser Grundlagen erfüllt gewesen wären. Ebenso wenig haben die Beteiligten, die Stellungnahmen eingereicht haben, Argumente vorgebracht, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt belegen.

191    Im Fall der Vereinbarung von 2003 hat die Kommission Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für einschlägig gehalten und darauf abgestellt, ob die neuen Strecken, die HLX nach dieser Vereinbarung bedienen würde, rentabel wären. Sie hat festgestellt, dass die Republik Österreich keine Studie über die zukünftige Rentabilität dieser Strecken übermittelt habe. Sie hat ferner festgestellt, dass die vierjährige Laufzeit der Vereinbarung nicht erforderlich oder im Verhältnis zu den Kosten für die Einrichtung einer neuen Flugverbindung angemessen gewesen sei.

192    Im Fall der Vereinbarung von 2008 hat die Kommission die Leitlinien von 2005 angewandt und festgestellt, dass die Vereinbarung keinen Zusammenhang zwischen der gewährten Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten vorgesehen habe. Sie hat weiter festgestellt, dass weder die Republik Österreich noch die Beteiligten insoweit Angaben gemacht oder Erläuterungen abgegeben hätten, obwohl sie hierzu aufgefordert worden seien und zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung genommen hätten. In Anwendung von Rn. 79 Buchst. f der Leitlinien von 2005, wonach die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt u. a. voraussetzt, dass die Beihilfe pro Jahr 50 % der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Jahres und über den gesamten Beihilfezeitraum durchschnittlich 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt, hat die Kommission festgestellt, dass die Anlaufbeihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne.

193    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission hinreichend begründet hat, warum die beiden Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden konnten. In Anbetracht ihres Ermessens sind ihr insoweit auch keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen.

194    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der angefochtene Beschluss, was die Kriterien angeht, auf die bei der Beurteilung der betreffenden Beihilfen abgestellt wurde, nämlich keineswegs „unklar“. Die von der Kommission angewandten Kriterien stehen voll und ganz im Einklang mit der sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderung, dass die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt voraussetzt, dass sie für die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs eine Anreizwirkung hat und zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

195    Was die Vereinbarung von 2003 angeht, bestätigt das Fehlen einer Prognose der Rentabilität der von HLX betriebenen Strecken, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen für die Entwicklung des Bundeslandes Kärnten durch die Erhöhung des Fluggastaufkommens des Flughafens KLU nicht unbedingt erforderlich waren. Aus dieser Feststellung lässt sich der Schluss ziehen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ergänzend festgestellt hat, dass die vierjährige Laufzeit der Vereinbarung von 2003 weder erforderlich noch im Verhältnis zu den Kosten für die Einrichtung einer neuen Flugverbindung angemessen gewesen sei.

196    Was die Vereinbarung von 2008 angeht, so hat die Kommission auch hier geprüft, ob eine Anreizwirkung für die Entwicklung des Bundeslandes Kärnten vorliegt, indem sie Rn. 79 Buchst. f der Leitlinien von 2005 herangezogen hat. Da die Vereinbarung von 2008 keinen Zusammenhang zwischen der gewährten Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten vorsah, ist die Feststellung der Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, nicht zu beanstanden. Der Kommission ist insoweit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

197    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der früheren Entscheidungspraxis der Kommission, auf die sich die Klägerin beruft.

198    Erstens hat die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission – deren Nachweis unterstellt – zu erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T‑319/12 und T‑321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Zweitens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 526 und 527 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission auf ihre den Flughafen Manchester und den Flughafen Charleroi betreffenden Entscheidungen lediglich eingegangen ist, um zu verdeutlichen, wann eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

200    Drittens lassen sich die von der Kommission in diesen beiden Entscheidungen angestellten Überlegungen jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, so dass im vorliegenden Fall nicht von einer gefestigten Entscheidungspraxis ausgegangen werden kann. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der den Flughafen Charleroi betreffenden Entscheidung angenommen, dass eine Dauer der Vereinbarungen von bis zu fünf Jahren mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und in der den Flughafen Manchester betreffenden Entscheidung als für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt allein maßgeblich erachtet, dass die Maßnahme nicht diskriminierend und zeitlich befristet sei.

201    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Fall der Vereinbarung von 2003 hauptsächlich darauf abgestellt, dass die von HLX bedienten Strecken nicht rentabel seien, und im Fall der Vereinbarung von 2008 darauf, dass zwischen der gewährten Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten kein Zusammenhang bestehe. Dass die Kommission in der den Flughafen Charleroi betreffenden Entscheidung einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für die Erzielung einer ersten Rendite für angemessen erachtete und in der den Flughafen Manchester betreffenden Entscheidung auf das Fehlen einer Diskriminierung abstellte, ist für den vorliegenden Fall mithin irrelevant, da die Kommission festgestellt hat, dass die von HLX und der Klägerin bedienten Strecken zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach vier Jahren, rentabel gewesen seien.

202    Soweit die Klägerin unter Berufung auf den 427. Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/789 geltend macht, es sei für sie schwierig, langfristige Rentabilitätsaussichten nachzuweisen, ist festzustellen, dass auch dieses Vorbringen nicht durchgreift. Der 427. Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/789 betrifft allein die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und die für den jeweiligen Mitgliedstaat oder die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten möglicherweise bestehende Schwierigkeit, umfassende Beweise aus der relevanten Zeit zu erbringen.

203    Folglich ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV wegen nicht hinreichender Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt

204    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Prüfung der Frage, ob die Beihilfe, die sie, die Klägerin, erhalten habe, gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Die Kommission habe die ihr vom Betreiber des Flughafens gewährte Beihilfe nicht berücksichtigt und sich damit in einen sinnlogischen Widerspruch verstrickt. Sie habe die Bedeutung der Marketingvereinbarungen für die Regionalpolitik und die Anbindung Kärntens sowie die Bedeutung der sich daraus ergebenden positiven Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft verkannt. Nach Schätzungen aus dem Jahr 2006 habe die im Zusammenhang mit den streitigen Marketingverträgen für Kärnten erzielte jährliche Nettowertschöpfung 25 Mio. Euro betragen, was einen erheblichen positiven regionalwirtschaftlichen Effekt bedeutet habe.

205    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

206    Wie bereits im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes ausgeführt, ist die Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Kommission im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht zu beanstanden.

207    Insbesondere besteht zwischen den Ausführungen der Kommission zur Vereinbarkeit der KFBG und DMG gewährten Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt und ihren Ausführungen zu den Anlaufbeihilfen für HLX und die Klägerin kein Widerspruch.

208    Zu der KFBG und DMG gewährten Betriebsbeihilfe hat die Kommission ausgeführt, dass sie die Leitlinien von 2014 anwende, da die darin dargelegten Grundsätze nach Rn. 172 der Leitlinien auf alle Betriebsbeihilfen (anhängige Anmeldungen und nicht angemeldete rechtswidrige Beihilfen) für Flughäfen anwendbar seien, auch wenn die Beihilfe vor dem 4. April 2014 und dem Beginn des Übergangszeitraums gewährt worden sei.

209    Die Kommission hat sodann festgestellt, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und dabei insbesondere berücksichtigt, dass sie zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse beitrage, dass die in Rede stehenden Maßnahmen im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich und verhältnismäßig seien und dass eine Anreizwirkung bestehe.

210    Die Kommission hat insoweit ausgeführt, dass die dem Flughafen KLU gewährte Betriebsbeihilfe einen Beitrag zur Anbindung und zur Entwicklung Kärntens geleistet habe. Nach den von der Republik Österreich vorgelegten Informationen in den Jahresabschlüssen von KFBG habe die Entwicklung des Flughafens KLU auch auf einer soliden Prognose des Fluggastaufkommens basiert. Ohne die in Rede stehende Beihilfe wären KFBG und DMG wahrscheinlich gezwungen gewesen, aus dem Markt auszuscheiden, wodurch Kärnten eine Verkehrsinfrastruktur verloren hätte, der im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Bundeslandes und die Entwicklung des Fremdenverkehrs eine wichtige Rolle zukomme. Zum „Anreizeffekt“ hat die Kommission ausgeführt, dass KFBG das Verkehrsvolumen ohne die Betriebsbeihilfe hätte einschränken müssen, um Kosten und Verluste zu reduzieren. Andernfalls wäre KFBG wahrscheinlich zahlungsunfähig geworden, was zu einer Einstellung der Tätigkeiten des Flughafens hätte führen können. Ohne die Betriebsbeihilfe hätte der Flughafen KLU das Verkehrsvolumen nicht aufrechterhalten können, sondern seine wirtschaftliche Tätigkeit reduzieren müssen. Zur Erforderlichkeit der Beihilfe hat die Kommission ausgeführt, die in Rede stehenden Maßnahmen hätten sich auf das Minimum beschränkt, das erforderlich gewesen sei, um die Verluste auszugleichen und KFBG und DMG in die Lage zu versetzen, die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen und weiterhin rentabel zu wirtschaften.

211    Dieser Ansatz der Kommission ließ sich nicht ohne Weiteres auf die Prüfung der Vereinbarkeit der HLX und der Klägerin gewährten Anlaufbeihilfen mit dem Binnenmarkt übertragen. Zwar könnte man auf den Gedanken kommen, dass das oberste gemeinsame Interesse, um das es hier geht, bei der Betriebsbeihilfe und den Anlaufbeihilfen letztlich dasselbe ist, nämlich die wirtschaftliche Entwicklung Kärntens. Die Art und Weise, wie diesem gemeinsamen Interesse gedient wird, war in beiden Fällen aber nicht identisch, da KFBG als Betreiberin des Flughafens eine andere geschäftliche Tätigkeit ausübte als die Klägerin als Fluggesellschaft. Die KFBG und DMG gewährte Betriebsbeihilfe war unmittelbar dazu bestimmt, die Lebensfähigkeit der Infrastruktur, d. h. des Flughafens KLU als solchem, zu stärken, indem es ihm ermöglicht wurde, den Betrieb in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.

212    Bei den Fluggesellschaften wie HLX und der Klägerin trug die Anlaufbeihilfe nicht unmittelbar zur Entwicklung der Infrastruktur bei. Sie zielte auf die Einführung neuer Strecken ab, deren Betrieb zu einer Erhöhung der Zahl der die Infrastruktur des Flughafens nutzenden Passagiere führen konnte. Die Annahme der Kommission, dass es bei der Vereinbarkeit der Anlaufbeihilfen mit dem Binnenmarkt auf die Lebensfähigkeit der von HLX und der Klägerin bedienten Strecken ankomme, ist mithin nicht zu beanstanden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes ausgeführt, war die Lebensfähigkeit der bedienten Strecken jedoch nicht erwiesen, da die Republik Österreich im Fall der Vereinbarung von 2003 keine Studie über die Rentabilität der neu eingerichteten Strecken vorgelegt und im Fall der Vereinbarung von 2008 keine Angaben zum Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten gemacht hat.

213    Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe andere Gesichtspunkte, die – wie die Ziele von öffentlichem Interesse, die mit den Beihilfen verfolgt worden seien, oder die nach Schätzungen aus dem Jahr 2006 im Zusammenhang mit den streitigen Vereinbarungen erzielte jährliche Nettowertschöpfung – die Vereinbarkeit der Anlaufbeihilfen mit dem Binnenmarkt belegen könnten, nicht hinreichend berücksichtigt, ist festzustellen, dass es insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie überflüssig war, auf die übrigen von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte einzugehen, nachdem die Kommission die Einhaltung der für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt maßgeblichen Kriterien der Rentabilitätsaussichten und der zeitlichen Begrenzung der Maßnahmen verneint hatte.

214    Folglich ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

215    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TUIfly GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Spielmann

Öberg

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Relevante Maßnahmen

Verwaltungsverfahren

Angefochtener Beschluss

Antrag auf Zugang zu Dokumenten

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta verbürgten Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung der Verteidigungsrechte

Zum zweiten Klagegrund: Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität ( Art. 107 Abs. 1 AEUV)

Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch Überschreitung des ihr bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zustehenden Beurteilungsspielraums

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen nicht hinreichender Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen nicht hinreichender Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Rahmen der Rentabilitätsanalyse

Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes

Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes

Zum dritten Teil des fünften Klagegrundes

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV wegen Anwendung eines unverhältnismäßig strengen Maßstabs bei der Prüfung der vorgebrachten Rechtfertigung durch die Kommission

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV wegen nicht hinreichender Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.