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Klage, eingereicht am 28. November 2013 – DK Recycling und Roheisen/Kommission

(Rechtssache T-630/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DK Recycling und Roheisen GmbH (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Altenschmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates (C[2013] 5666, 2013/448/EU, ABI. L 240, S. 27) insoweit für nichtig zu erklären, wie er die Aufnahme der in Anhang I, Buchstabe A und Buchstabe D aufgeführten Anlagen mit den Anlagenkennungen DE000000000001320 und DE-new-14220-0045 in das der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG von Deutschland unterbreitete Verzeichnis von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, ablehnt;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Der angefochtene Beschluss, soweit er von der Klägerin angegriffen wird, verstoße gegen die Richtlinie 2003/87/EG und den Beschluss 2011/278/EU2 . Der Beschluss sei darüber hinaus mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar. Er sei auch nicht ordnungsgemäß begründet.

Soweit die Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagen der Klägerin darauf beruht, dass ihnen von Deutschland eine zusätzliche vorläufige Zuteilung kostenloser Zertifikate als Ausgleich für eine unzumutbare Härte gewährt wurde, macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss 2011/278 dieser Zuteilung entgegen der Auffassung der Kommission nicht entgegenstehe. Jedenfalls sei eine besondere Zuteilung für Härtefälle zum Ausgleich unzumutbarer Belastungen als Folge des Emissionshandels durch die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsfreiheit, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gefordert.

Soweit die Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagen der Klägerin darauf beruht, dass ihnen von Deutschland eine zusätzliche vorläufige Zuteilung kostenloser Zertifikate für die Herstellung von Zinkkonzentrat im Hochofen der Klägerin auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen gewährt wurde, rügt die Klägerin die Unvereinbarkeit des angegriffenen Beschlusses mit dem Beschluss 2011/278 sowie eine widersprüchliche und unzureichende Begründung des Beschlusses.

Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Anforderungen einer fairen Verwaltungspraxis gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Im Vorfeld des Beschlusses sei der Klägerin keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden.

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1 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

2 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).