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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 – Ricoh Belgium/Rat

(Rechtssache T-691/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Ricoh Belgium NV (Vilvoorde, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Braeckevelt und A. de Visscher)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2013, Los 4 des Auftrags „Kauf oder Anmietung von Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräten (MFP) und zugehörige Wartungsdienste in den vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union genutzten Gebäuden – Referenznr. 2013/S 83-138901“ nicht an die Ricoh Belgium NV, sondern an ein anderes Unternehmen zu vergeben, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Art. 15 AEUV und Art. 298 AEUV sowie gegen Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/20121 .

Konkret habe der Beklagte, obwohl dies in den anwendbaren Spezifikationen nicht erwähnt worden sei, die (Geschwindigkeit der) Drucker der Klägerin ab dem Startzeitpunkt getestet, und nicht zum Zeitpunkt ihres effizientesten Betriebs. Hierdurch unterschieden sich die Messungen/Werte im Angebot der Klägerin dann von den Messungen/Werten, die aus den Testergebnissen folgten, die schließlich niedriger ausfielen und damit ein nachteiliges Ergebnis lieferten. Die Klägerin könne nicht prüfen, ob die Geräte ihrer Wettbewerberin unter denselben (nachteiligen) Umständen getestet worden seien. Darüber hinaus habe der Beklagte nach Abschluss der Tests für dieses Zuschlagskriterium (Kriterium C „Technische Bewertung der Geräte auf der Grundlage von Tests“) eine Berechnung und ein Ergebnis aufgezeichnet und der Klägerin übermittelt. Dieses Ergebnis (nämlich 41,2 %) weiche letztlich von dem in die Tabelle der angefochtenen Entscheidung aufgenommenen Ergebnis (nämlich 38,61 %) ab.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die sich aus Art. 113 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und aus Art. 161 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/20122 ergebende Begründungspflicht sowie gegen die Verpflichtung, bei der Einreichung von Angeboten den Zuschlag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter zu erteilen, wie aus Art. 110 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 149 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 hervorgehe.

In den der Klägerin später gegebenen näheren Erläuterungen habe der Beklagte angegeben, dass ihm ursprünglich ein Fehler unterlaufen sei. Die Testergebnisse hätten mit den in die Spezifikationen aufgenommenen Standards (Kopie und Druck bei 100 pro Minute) verglichen werden müssen und nicht mit den Standards in dem von der Klägerin eingereichten Angebot (Kopie und Druck bei 110 pro Minute).

Auch wenn der Beklagte die sogenannte Korrektur des Endergebnisses mit dem Umstand erklärte, dass die Testergebnisse in Bezug auf eine niedrigere Norm (Vergleich bei 100 anstelle von 110) hätten bewertet werden müssen, scheine die Klägerin hierdurch in nicht nachvollziehbarer, (mathematisch) völlig unlogischer Weise – und darüber hinaus ohne irgendeine konkrete Berechnung oder Begründung – plötzlich ein niedrigeres Ergebnis erreicht zu haben (38,61 Punkte anstelle von 41,2 Punkten, während bei einem Vergleich mit den Standards der Spezifikation ein höheres Ergebnis von 44,3 Punkten zu erwarten gewesen wäre).

Angesichts des insgesamt sehr geringen Unterschieds zwischen den beiden Bietern für Los 4, nämlich 90,81 Punkte für das andere Unternehmen gegenüber 89,67 Punkten für die Klägerin, hätte die Klägerin bei einer korrekten Berechnung damit das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben.

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1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).