Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Mikhalchanka/Rat
(Rechtssache T-693/13)1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen – Journalist – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aliaksei Mikhalchanka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1)
Tenor
Der Antrag des Rates der Europäischen Union auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Soweit sie Herrn Aliaksei Mikhalchanka betreffen, werden für nichtig erklärt:
– der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;
– die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten von Herrn Mikhalchanka.
____________1 ABl. C 93 vom 29.3.2014.