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Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Mikhalchanka/Rat

(Rechtssache T-693/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen – Journalist – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Aliaksei Mikhalchanka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1)

Tenor

Der Antrag des Rates der Europäischen Union auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Soweit sie Herrn Aliaksei Mikhalchanka betreffen, werden für nichtig erklärt:

–        der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten von Herrn Mikhalchanka.

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1     ABl. C 93 vom 29.3.2014.