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Klage, eingereicht am 28. Juni 2012 - Cartoon Network/HABM - Boomerang TV (BOOMERANG)

(Rechtssache T-285/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Cartoon Network, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: I. Starr, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Boomerang TV, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. April 2012 in der Sache R 699/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BOOMERANG" für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1160050 der Bildmarke "Boomerang TV" für Dienstleistungen der Klasse 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

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