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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 – Ryanair/Kommission (KLM II, COVID-19)

(Rechtssache T-146/22)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfe der Niederlande zugunsten von KLM im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – Staatliche Garantie für ein Bankdarlehen und nachrangiges staatliches Darlehen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Spürbare Beeinträchtigung der Stellung des Klägers auf dem Markt – Zulässigkeit – Bestimmung des Begünstigten der Beihilfe im Rahmen einer Unternehmensgruppe)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und F.-C. Laprévote, Rechtsanwältin V. Blanc sowie Rechtsanwälte D. Pérez de Lamo und S. Rating)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Georgieva, J. Carpi Badía und M. Farley als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin, B. Fodda, T. Lechevallier und P. Dodeller als Bevollmächtigte), Königreich der Niederlande (vertreten durch M. Bulterman, C. Schillemans, E. Besselink und J. Langer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin S. Corrijn), Société Air France (Tremblay-en-France, Frankreich), Air France-KLM (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte K. Schillemans und P. Huizing sowie Rechtsanwältin E. de Krom)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 5437 final der Kommission vom 16. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.57116 (2020/N) – Niederlande – COVID-19: Staatliche Garantie für ein Darlehen und staatliches Darlehen zugunsten von KLM.

Tenor

Der Beschluss C(2021) 5437 final der Kommission vom 16. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.57116 (2020/N) – Niederlande – COVID‑19: Staatliche Garantie für ein Darlehen und staatliches Darlehen zugunsten von KLM wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ryanair DAC.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, Air France-KLM, die Société Air France und die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 198 vom 16.5.2022.