Urteil des Gerichts vom 23. April 2015 – BX/Kommission
(Rechtssache T-352/13 P)1
(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren – Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration [AD 5] mit bulgarischer und rumänischer Staatsbürgerschaft im Fachgebiet Recht – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Beweislast – Vergleichende Bewertung – Gleichbehandlung – Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses – Art. 3 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts – Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen – Schadensersatzklage – Kostenentscheidung)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: BX (Washington) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 24. April 2013, BX/Kommission (F-88/11, SlgÖD, EU:F:2013:51), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Herr BX trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
________________________1 ABl. C 225 vom 31.8.2013.