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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 3. März 2004 in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister

(Rechtssache C-181/04)

Der Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 3. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. April 2004, in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Betrifft Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), auf den Artikel 15 Nummer 5 dieser Richtlinie verweist, die Vercharterung sowohl von Hochseeschiffen, die im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, als auch von Schiffen, die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind, oder betrifft er nur die Vercharterung von Hochseeschiffen, so dass im letzten Fall die Regelung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes 1642/1986 hinsichtlich der Kategorie von Schiffen, die die Vercharterung betrifft, weiter ist als diejenige der Richtlinie?

Setzt die Steuerbefreiung nach Artikel 15 Nummer 8 der Sechsten Richtlinie voraus, dass die Dienstleistung dem Reeder selbst erbracht wird, oder wird die Befreiung auch einem Unternehmen gewährt, das diese einem Dritten erbringt, unter der alleinigen Voraussetzung, dass sie für den unmittelbaren Bedarf der in Artikel 15 Nummer 5 angeführten Schiffe, d. h. den in Artikel 15 Nummer 4 Buchstaben a und b genannten Schiffen, bestimmt ist?

3.    Ist nach den Vorschriften und Grundsätzen der Gemeinschaft über die Mehrwertsteuer die Steuerfestsetzung für die Vergangenheit zulässig - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen -, wenn der Steuerpflichtige sie während dieser Zeit nicht auf seinen Geschäftspartner überwälzt hat und ihre nicht erfolgte Abführung an die öffentliche Hand auf das Vertrauen des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht zur Überwälzung der Steuer verpflichtet zu sein, wobei dieses Vertrauen durch das Verhalten der Steuerverwaltung hervorgerufen wurde?

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