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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland) - Elmeka NE / Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-181/04 bis C-183/04)1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a, 5 und 8 - Befreiung der Vermietung von Seeschiffen - Umfang)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Elmeka NE

Beklagte: Ypourgos Oikonomikon

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Auslegung von Artikel 15 Nummern 4, 5 und 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) - Befreiungen - Befreiung der Vermietung von Seeschiffen − Umfang

Tenor

Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992, auf den Nummer 5 des gleichen Artikels verweist, gilt nicht nur für Schiffe, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, sondern auch für Schiffe, die auf hoher See zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind.

Artikel 15 Nummer 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung die Dienstleistungen erfasst, die dem Reeder selbst für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe erbracht werden.

Im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind die nationalen Steuerbehörden verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu wahren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Steuerpflichtige unter den Umständen der Ausgangsverfahren vernünftigerweise annehmen konnte, dass die streitige Entscheidung von einer zuständigen Behörde getroffen worden war.

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1 - ABl. C 168 vom 26.6.2004. ABl. C 201 vom 7.8.2004.