Language of document : ECLI:EU:C:2006:563

Verbundene Rechtssachen C‑181/04 bis C‑183/04

Elmeka NE

gegen

Ypourgos Oikonomikon

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiungen – Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a, 5 und 8 – Befreiung der Vermietung von Seeschiffen – Umfang“

Leitsätze des Urteils

1.        Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a und 5)

2.        Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 15 Nummer 8)

3.        Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz

1.        Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 92/111, auf den Nummer 5 des gleichen Artikels verweist, gilt nicht nur für Schiffe, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, sondern auch für Schiffe, die auf hoher See zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind.

Auch wenn nämlich einige Sprachfassungen des Artikels 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie unterschiedliche Auslegungen zulassen, sprechen Sinn und Zweck dieser Vorschrift doch dafür, dass das Kriterium des Einsatzes auf hoher See für alle in dieser Vorschrift erwähnten Arten von Schiffen gilt. Wenn diese Bestimmung so zu verstehen wäre, dass sie nicht nur die auf hoher See eingesetzten Schiffe betrifft, wäre Nummer 4 Buchstabe b des Artikels 15, der ebenfalls eine solche Befreiung für Schiffe vorsieht, die zur Küstenfischerei eingesetzt sind, überflüssig.

(vgl. Randnrn. 14, 16, Tenor 1)

2.        Artikel 15 Nummer 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung die Dienstleistungen erfasst, die dem Reeder selbst für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe erbracht werden.

Um nämlich eine kohärente Anwendung der Sechsten Richtlinie in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten, kann die in ihrem Artikel 15 Nummer 8 vorgesehene Befreiung nicht auf Leistungen ausgedehnt werden, die auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbracht werden.

(vgl. Randnrn. 24-25, Tenor 2)

3.        Im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind die nationalen Steuerbehörden verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu wahren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in einem Fall, in dem ein Bescheid der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats, der es einem Steuerpflichtigen erlaubt hat, die Mehrwertsteuer nicht auf seinen Vertragspartner überzuwälzen, der Steuerpflichtige vernünftigerweise annehmen konnte, dass die streitige Entscheidung von einer zuständigen Behörde getroffen worden war.

(vgl. Randnrn. 26, 36, Tenor 3)