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Klage, eingereicht am 30. März 2018 – Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group (Ciclomotori)

(Rechtssache T-219/18)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Piaggio & C. SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd (Taizhou City, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 783 655-0002

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 in der Sache R 1496/2015-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 783 655-0002 aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 190 der Verfahrensordnung zu beschließen, dass das EUIPO und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer tragen;

dem EUIPO und einem etwaigen Streithelfer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002.

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