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Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 - ThyssenKrupp Elevator/Kommission

(Rechtssache T-149/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Elevator AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Klose und J. Ziebarth)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerin und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an Kartellen beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland und Luxemburg verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung;

Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da die Kommission die vor Verfahrenseinleitung zugunsten der Klägerin ergangenen Amnestieentscheidungen der nationalen Kartellbehörden in Belgien und Luxemburg missachtet habe;

Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften, da sie selbst nicht an den Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, ihre Tochtergesellschaften rechtlich und wirtschaftlich operativ unabhängig seien sowie es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Haftungserstreckung auf die Klägerin fehle;

Unverhältnismäßigkeit der Ausgangsbeträge bei der Bußegeldberechnung im Vergleich zum tatsächlich betroffenen Marktvolumen;

Unverhältnismäßigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da dieser erheblich von der Behandlung anderer Unternehmen vergleichbarer Größenordnung in zeitgleich entschiedenen, vergleichbaren Fällen abweiche;

fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen;

Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031, da es hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes lediglich auf den Umsatz der betroffenen Tochtergesellschaften abzustellen gewesen wäre;

rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen2, da der Mehrwert der Kooperation der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).