Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 - Lange Uhren/HABM (eine Uhr darstellende Bildmarke)
(Rechtssache T-152/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lange Uhren GmbH (Glashütte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 15. Februar 2007 in der Sache R 1176/2005-1 aufzuheben;
festzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1 der Veröffentlichung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 2 542 694 für die Waren der Klasse 14 ("Luxusuhren und Zeitinstrumente; Ziffernblätter für Luxusuhren") nicht entgegenstehen;
hilfsweise, festzustellen, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 542 694 im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Klasse 14 Unterscheidungskraft aufgrund Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt hat;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine Uhr darstellende Bildmarke für Waren der Klasse 14 (Anmeldung Nr. 2 542 694).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da es der angemeldeten Marke nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle;
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, da rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei, dass die angemeldete Marke keine Verkehrsdurchsetzung erlangt habe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).