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Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 - Lange Uhren/HABM (eine Uhr darstellende Bildmarke)

(Rechtssache T-152/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lange Uhren GmbH (Glashütte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 15. Februar 2007 in der Sache R 1176/2005-1 aufzuheben;

festzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 der Veröffentlichung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 2 542 694 für die Waren der Klasse 14 ("Luxusuhren und Zeitinstrumente; Ziffernblätter für Luxusuhren") nicht entgegenstehen;

hilfsweise, festzustellen, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 542 694 im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Klasse 14 Unterscheidungskraft aufgrund Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt hat;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine Uhr darstellende Bildmarke für Waren der Klasse 14 (Anmeldung Nr. 2 542 694).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da es der angemeldeten Marke nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle;

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, da rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei, dass die angemeldete Marke keine Verkehrsdurchsetzung erlangt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).