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Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 - ThyssenKrupp Liften / Kommission

(Rechtssache T-154/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Liften BV (Krimpen an den IJssel, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und A. C. E. Stoffer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 final (Sache COMP/E-1/38.823 - PO Elevators and escalators).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Gründe gleicher Art wie die Klägerin in der Rechtssache T-144/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/ Kommission.

Außerdem macht sie geltend, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1/20031 und die darauf gestützten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen2 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße um einen Abschreckungsfaktor von 100 % erhöht habe. Die Klägerin führt ferner an, dass die Kommission entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen eine Erhöhung von 50 % wegen eines erneuten gleichartigen Verstoßes vorgenommen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Mitteilung der Kommission - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).