Language of document : ECLI:EU:C:2021:757

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

17. September 2021(*)

„Streithilfe – Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Antrag einer Agentur der Europäischen Union – Befugnis zum Streitbeitritt in einem Rechtsstreit zwischen Unionsorganen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Zulassung“

In der Rechtssache C‑144/21

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV, eingereicht am 5. März 2021,

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, M. Menegatti und C. Ionescu Dima als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag des Berichterstatters J.‑C. Bonichot,

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

1        Mit seiner Klage begehrt das Europäische Parlament die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) zur teilweisen Zulassung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) (im Folgenden: REACH-Verordnung).

2        Mit Schriftsatz, der am 27. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in dieser Rechtssache zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission gestellt.

3        Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe macht die ECHA geltend, sie habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil sie am Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses beteiligt gewesen sei, indem ihre Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 64 Abs. 4 der REACH-Verordnung Stellungnahmen zu dem Zulassungsantrag abgegeben hätten, die von der Kommission berücksichtigt worden seien.

4        Der Kläger stelle indirekt die Stichhaltigkeit dieser Stellungnahmen in Abrede, indem er geltend mache, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen Art. 60 Abs. 4 und 7 der REACH-Verordnung erlassen worden sei. Außerdem könne die vorliegende Rechtssache Auswirkungen auf die Art und Weise haben, in der ihre beiden Ausschüsse künftig Zulassungsanträge würden beurteilen müssen.

5        Mit Schriftsatz, der am 18. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Parlament beantragt, den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe abzulehnen. Es ist der Ansicht, dass Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Streithilfe seitens der ECHA in einer Rechtssache, die einen Streit zwischen zwei Organen betreffe, entgegenstehe. Hilfsweise fügt es hinzu, dass die ECHA kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe.

 Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

6        Nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt dasselbe für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können.

7        Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt jedoch den Streitbeitritt von natürlichen oder juristischen Personen in Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union aus.

8        Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich mithin, dass der darin vorgesehene Ausschluss nicht für die „Einrichtungen“ und „sonstigen Stellen der Union“ gilt.

9        Demnach können nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union – wie die ECHA – in Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, sofern sie ein „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ glaubhaft machen.

10      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift nach dem Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Gründen oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:553, Rn. 7). Grundsätzlich kann nur dann angenommen werden, dass ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend unmittelbar ist, wenn der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Bei den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kann es jedoch im Gegensatz zu natürlichen und juristischen Personen sein, dass sie einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit nicht stellen, um private Interessen oder, wie im Falle von Vereinigungen, Interessen im Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck, wie z. B. dem Umweltschutz, zu verteidigen, sondern vielmehr, wenn wie im vorliegenden Fall der streitige Rechtsakt am Ende eines Verfahrens erlassen wurde, in das die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle eingebunden war, um die Stellungnahme oder die Bewertungen zu verteidigen, die sie im Rahmen dieses Verfahrens etwa abgegeben haben.

12      Bei Anträgen von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Zulassung zur Streithilfe muss daher das Erfordernis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits in einer Weise angewandt werden, die diese Besonderheit widerspiegelt.

13      Somit ist bei Anträgen von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Zulassung zur Streithilfe in einem Rechtsstreit über die Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts davon auszugehen, dass das Erfordernis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle am Ausgang eines solchen Rechtsstreits insbesondere dann erfüllt ist, wenn diese Einrichtung oder sonstige Stelle nachweisen kann, dass der fragliche Unionsrechtsakt am Ende eines Verfahrens erlassen wurde, in dem ihre Beteiligung, gegebenenfalls durch die Abgabe von Stellungnahmen oder Bewertungen, unionsrechtlich vorgesehen ist.

14      Letzteres ist vorliegend der Fall. Es steht nämlich fest, dass die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der ECHA im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 64 Abs. 4 der REACH-Verordnung Stellungnahmen zu dem Antrag auf Zulassung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid abgegeben haben, die von der Kommission berücksichtigt wurden.

15      Dem Antrag der ECHA auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Kommission ist daher gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung stattzugeben.

 Zu den Verfahrensrechten der Streithelferin

16      Da dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben wird, werden der ECHA gemäß Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt.

17      Da dieser Antrag innerhalb der in Art. 130 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt worden ist, kann die ECHA gemäß Art. 132 Abs. 1 der Verfahrensordnung innerhalb eines Monats nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Übermittlung einen Streithilfeschriftsatz einreichen.

18      Schließlich kann die ECHA im Fall einer mündlichen Verhandlung mündlich Stellung nehmen.

 Kosten

19      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

20      Da im vorliegenden Fall dem Antrag der ECHA auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben wird, ist die Entscheidung über die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wird in der Rechtssache C144/21 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.

2.      Der Kanzler veranlasst, dass der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) alle Verfahrensschriftstücke in Kopie zugestellt werden.

3.      Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.

4.      Die Entscheidung über die mit der Streithilfe der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.