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Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2011 – DBV/Kommission

(Rechtssache T-297/10)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China – Verteidigungsrechte – Berechnung des Normalwerts – Verhältnismäßigkeit – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einleitung der Untersuchung – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Umfang – Eigenschaft eines betroffenen Unternehmens – Beweislast (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 5 Abs. 10 und 11) (vgl. Randnrn. 20‑22)

2.                     Unionsrecht – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungskriterien – Ermessen des Gesetzgebers der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 5 Abs. 4 EU; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates) (vgl. Randnrn. 36‑38)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Klage, die der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann – Umfang (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 42)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117, S. 64)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH trägt die Kosten.