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Klage, eingereicht am 1. Juli 2010 - Monty Program / Kommission

(Rechtssache T-292/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Monty Program AB (Tuusula, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Anttilainen-Mochnacz und Solicitor C. Pouncey)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses Nr. K(2010) 142 endg. der Kommission vom 21. Januar 2010 in der Sache COMP/M.5529 - Oracle/Sun Microsystems) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt die Klägerin nach Art. 263 AEUV, Art. 1 des Beschlusses Nr. K(2010) 142 endg. der Kommission vom 21. Januar 2010 in der Sache COMP/M.5529 - Oracle/Sun Microsystems, mit dem der Erwerb der alleinigen Kontrolle über Sun Microsystems durch die Oracle Corporation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates1 für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde, für nichtig zu erklären.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens habe die Kommission die Art der Zusagen von Oracle falsch beurteilt und damit gegen Art. 2 der EG-Fusionskontrollverordnung und die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen2 verstoßen. Indem die Kommission die zehn Zusagen von Oracle hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens unzutreffend als neue sachliche Tatbestände eingestuft habe, die die Ausräumung sämtlicher Wettbewerbsbedenken und die Erteilung einer unbedingten Freigabeentscheidung ermöglichten, habe sie einen Rechtsfehler begangen.

Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen nicht angewandt und infolgedessen die Zusagen nicht einem Markttest unterzogen habe, sowohl wesentliche Verfahrensvorschriften als auch das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt, indem sie sie der Möglichkeit einer formellen Stellungnahme zu den Zusagen von Oracle beraubt habe. Indem die Kommission die Zusagen von Oracle als neue sachliche Tatbestände und nicht als Verpflichtungserklärungen eingestuft habe, habe sie außerdem einen Ermessensmissbrauch begangen.

Drittens habe die Kommission gegen Art. 2 der EG-Fusionskontrollverordnung verstoßen, indem sie die Auswirkungen der Zusagen auf Oracle nach dem Zusammenschluss falsch beurteilt, dadurch die der Kommission nach EU-Recht obliegenden Beweisanforderungen nicht erfüllt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Daher habe die Kommission mit dem Erlass einer Freigabeentscheidung nach Art. 2 der EG-Fusionskontrollverordnung einen Rechtsfehler begangen.

Schließlich habe die Kommission bei ihrer Bewertung des Wettbewerbsdrucks, den andere Open-Source-Wettbewerber auf Oracle nach dem Zusammenschluss ausübten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Kommission sei bei ihrer Einschätzung, dass, selbst wenn Oracle nach dem Zusammenschluss MySQL (das wichtigste Datenbank-Softwareprodukt von Sun Microsystems) vom Markt nehmen würde, andere Verkäufer von Open-Source-Datenbanksystemen den von MySQL ausgehenden Wettbewerbsdruck ersetzen würden, ein Fehler unterlaufen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24, S. 1).

2 - Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2008 C 267, S. 1).