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Klage, eingereicht am 24. Juni 2008 - Coin / HABM - Dynamiki Zoi (FITCOIN)

(Rechtssache T-249/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Coin SpA (Mestre, Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dynamiki Zoi Anonymi Etairia (Peristeri, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. April 2008 in der Sache R 1429/2007-1 abzuändern,

die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 725 298 "FITCOIN" abzulehnen und

den anderen Parteien die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FITCOIN" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 - Anmeldung Nr. 3 725 298.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene italienische Marke "coin" Nrn. 160 126 für Waren der Klasse 25, 253 233 und 240 305 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41, 169 548 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 mit Schutzwirkung auch für die Benelux-Länder, Frankreich, Ungarn, Österreich sowie Portugal und 240 286 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Frankreich, Ungarn und Österreich, Gemeinschaftsmarke "coin" Nr. 109 827 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35 und international registrierte Marke "coin" Nr. R 381 015 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Deutschland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Österreich, Portugal und Slowenien.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die betroffenen Marken optisch und phonetisch ähnlich und die von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen identisch seien; Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Benutzung der Anmeldemarke die Gefahr von Verwechslungen begründe.

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