Language of document :

Klage, eingereicht am 15. September 2006 - Dittert / Kommission

(Rechtssache F-109/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Dittert (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn Prioritätspunkte in einer für seine Beförderung im Beförderungsverfahren 2005 nicht ausreichenden Zahl zu vergeben und ihn in diesem Beförderungsverfahren nicht zu befördern, wie sie mit der Entscheidung vom 6. Juni 2006 über die Zurückweisung seiner Beschwerde Nr. R/73/06 bestätigt worden ist, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht für seine Klage einen einzigen Klagegrund geltend: Die angefochtene Entscheidung sei mit mehreren schweren Mängeln behaftet, die auf einem Verfahrensfehler sowie einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht beruhten.

Infolge eines noch immer ungeklärten technischen Problems habe seine Generaldirektion bei der Vergabe ihrer Prioritätspunkte im Beförderungsverfahren 2005 die Akte des Klägers nicht berücksichtigt. Diese Nichtberücksichtigung stelle einen Verfahrensfehler sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht dar.

Diese Rechtsverstöße seien geeignet gewesen, das Beförderungsverfahren 2005 in Bezug auf den Kläger fehlerhaft zu machen, und seine Interessen zu verletzen, da er von der Anstellungsbehörde weniger Prioritätspunkte erhalten habe, als seine eigenen Vorgesetzten (im vorliegenden Fall der Generaldirektor der GD Wettbewerb) gewünscht hätten, nachdem das technische Problem festgestellt worden sei. Die GD Wettbewerb habe nämlich bescheinigt, dass sie ohne das technische Problem eine für seine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 9 ausreichende Zahl von Punkten, d. h. 7 Punkte, an ihn vergeben hätte; die GD habe im Übrigen den Beförderungsausschuss für die Laufbahngruppe A* ausdrücklich gebeten, die Situation des Klägers durch die Vergabe dieser Zahl von Punkten zu heilen. Dessen ungeachtet habe der Beförderungsausschuss für die Laufbahngruppe A* vorgeschlagen, nur 4 "Berufungspunkte" an den Kläger zu vergeben, und die Anstellungsbehörde sei diesem Vorschlag gefolgt, so dass der Kläger eine für seine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 9 im Beförderungsverfahren 2005 nicht ausreichende Zahl erhalten habe.

Statt der durch das technische Problem geschaffenen Situation Abhilfe zu schaffen hätten der Beförderungsausschuss für die Laufbahngruppe A* und die Anstellungsbehörde mit ihrem Tätigwerden selbst Verfahrensfehler begangen. So habe der Beförderungsausschuss mit seinem Vorschlag, die von den Vorgesetzten des Klägers nach der Feststellung des technischen Problems vorgeschlagene Punktzahl nach unten zu korrigieren, seinen Auftrag und seine Befugnisse überschritten. Zudem habe weder der Beförderungsausschuss für die Laufbahngruppe A* noch die Anstellungsbehörde eine wirkliche Abwägung der Verdienste des Klägers vorgenommen.

____________