Language of document : ECLI:EU:F:2008:2

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

22. Januar 2008

Rechtssache F-106/06

Anže Erbežnik

gegen

Europäisches Parlament

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Erbežnik unter Berufung auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau Horvat im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments begehrt, ihm die Einrichtungsbeihilfe in der Höhe zu gewähren, wie sie für Beamte vorgesehen ist, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, wobei es insbesondere um den ersten Teilbetrag dieser Beihilfe geht, der ihm auf seinen Zahlungsantrag von Mai 2005 nach Art. 5 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und Art. 24 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Anwendung der Entscheidung des Parlaments vom 2. Juni 2005 gezahlt wurde; hilfsweise beantragt der Kläger, dem Parlament aufzugeben, die Änderung seines Familienstands für die nach seiner Heirat im August 2005 gezahlten Teilbeträge der Einrichtungsbeihilfe zu berücksichtigen

Entscheidung: Die Rechtssache F‑106/06, Erbežnik/Parlament, wird im Register des Gerichts gestrichen. Das Parlament zahlt an den Kläger 6 000 Euro für seine Auslagen und Kosten. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)