Language of document : ECLI:EU:T:1999:45

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

11. März 1999 (1)

„EGKS-Vertrag — Wettbewerb — Beschluß eines Unternehmensverbands — Informationsaustauschsystem“

In der Rechtssache T-136/94

Eurofer ASBL, Gesellschaft luxemburgischen Rechts, 17-25, avenue de la Liberté, Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Norbert Koch, Brüssel,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, beide Juristischer Dienst, sowie durch Géraud Sajust de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, Julian Currall und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

hauptsächlich wegen Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. W. Bellamy in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23., 24., 25., 26. und 27. März 1998,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

A — Vorbemerkungen

1.
    Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und der Klägerin an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbußen wegen

Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2.
    Aus Randnummer 12 Buchstabe b der Entscheidung geht hervor, daß die Klägerin die europäische Vereinigung der Eisen- und Stahlindustrie ist. Die meisten ihrer Mitglieder sind Unternehmensvereinigungen, aber ihr gehören auch einige Unternehmen (wie z. B. British Steel) an. In Artikel 2 ihrer Satzung heißt es:

„Die Ziele von Eurofer sind unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 3 des Vertrages über die Gründung der EGKS:

—    die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verbänden und zwischen den Unternehmen der europäischen Eisen- und Stahlindustrie,

—    die Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und anderen internationalen Organisationen, in den Bereichen, die die Tätigkeit der Eisen- und Stahlindustrie betreffen.

Die Mitglieder von Eurofer verwirklichen diese Ziele durch

—    die Schaffung von Konsultationsmechanismen zur Erleichterung einer Harmonisierung der Investitionsentscheidungen und einer Rationalisierung der Produktion unter Beachtung der in Artikel 46 des Vertrages über die Gründung der EGKS genannten Ziele,

—    den Austausch von Informationen über alle Probleme von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Produktion, den Markt und die Beschäftigung,

...“

3.
    Zehn weitere Adressaten der Entscheidung, und zwar NMH Stahlwerke GmbH (im folgenden: NMH; Rechtssache T-134/94), ARBED SA (im folgenden: ARBED; Rechtssache T-137/94), Cockerill-Sambre SA (im folgenden: Cockerill-Sambre; Rechtssache T-138/94), Thyssen Stahl AG (im folgenden: Thyssen; Rechtssache T-141/94), Unimétal — Société française des aciers longs SA (im folgenden: Unimétal; Rechtssache T-145/94), Krupp Hoesch Stahl AG (im folgenden: Krupp Hoesch; Rechtssache T-147/94), Preussag Stahl AG (im folgenden: Preussag; Rechtssache T-148/94), British Steel plc (im folgenden: British Steel; Rechtssache T-151/94), Siderúrgica Aristrain Madrid SL (im folgenden: Aristrain; Rechtssache T-156/94) und Empresa Nacional Siderúrgica SA (im folgenden: Ensidesa; Rechtssache T-157/94) haben ebenfalls vor dem Gericht Klage erhoben.

4.
    Da die elf Rechtssachen durch Beschluß des Gerichts vom 10. Dezember 1997 zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden worden

sind, wird im vorliegenden Urteil auf einige in Parallelsachen vorgelegte Unterlagen Bezug genommen. Ferner wird, da die Klägerinnen in diesen Rechtssachen einige Argumente im Rahmen gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, von „Klägerinnen“ gesprochen.

B — Die Beziehungen zwischen der Stahlindustrie und der Kommission zwischen 1970 und 1990

5.
    Ab 1974 wurde die europäische Stahlindustrie hart von einem Nachfragerückgang getroffen, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte. Ab 1977 ergriff die Kommission verschiedene Maßnahmen, um diese Lage zu meistern (vgl. das Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-141/94, Thyssen/Kommission, Randnrn. 5 bis 7).

6.
    Da sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechterte, erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1). In dieser Entscheidung stellte die Kommission eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb für die meisten Stahlerzeugnisse einschließlich der Träger verbindliche Produktionsquoten vor.

7.
    Dieses Quotensystem wurde sodann u. a. durch die Festsetzung von Mindestpreisen (Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse, ABl. L 373, S. 1) sowie ab 1984 durch eine Politik der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme (vgl. die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, ABl. L 29, S. 1) vervollständigt. Bei der Bewältigung der Krise stützte sich die Kommission weitgehend auf die Klägerin. Diese war namentlich mit der Aufteilung der von der Kommission auf Gemeinschaftsebene für jedes Unternehmen festgelegten Produktions- und Lieferquoten („I-Quoten“) in Lieferquoten für die einzelnen nationalen Märkte („i-Quoten“) betraut.

8.
    Die Kommission bereitete ab 1985 die Beendigung der Krisenregelung und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor. Die Krisenregelung endete bei Trägern offiziell am 30. Juni 1988 (vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 17 bis 31).

9.
    Ab diesem Zeitpunkt nahm die Kommission bis zum 30. Juni 1990 eine Marktüberwachung vor und erließ dazu u. a. die Entscheidung Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 212, S. 1). Im Rahmen dieser Politik gab es weiterhin regelmäßige enge Kontakte zwischen den

Unternehmen und der Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft der Kommission (GD III) (vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 34 und 35).

C — Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission

10.
    Am 16., 17. und 18. Januar 1991 ließ die Kommission aufgrund von Einzelentscheidungen gemäß Artikel 47 des Vertrages in den Geschäftsräumen von sieben Unternehmen und zwei Unternehmensverbänden — u. a. bei der Klägerin — Nachprüfungen vornehmen. Weitere Nachprüfungen wurden am 5., 7. und 25. März 1991 vorgenommen. Von verschiedenen beteiligten Unternehmen und Unternehmensverbänden wurden zusätzliche Auskünfte erteilt, die die Kommission gemäß Artikel 47 des Vertrages verlangt hatte.

11.
    Die Kommission richtete an die betroffenen Unternehmen und Verbände, zu denen auch die Klägerin gehörte, am 6. Mai 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 30. Juli und vom 10. September 1992.

12.
    Die Parteien hatten außerdem bei einer Anhörung, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 in Brüssel stattfand und deren Protokoll ihnen am 8. Juli 1993 und am 8. September 1993 übersandt wurde, die Möglichkeit, ihren Standpunkt vorzutragen. Bei dieser Gelegenheit forderte der Anhörungsbeauftragte die anwesenden Parteien auf, ihm im Hinblick auf ihre zahlreichen Andeutungen, daß zwischen der GD III und den Trägerherstellern in dem von den Beschwerdepunkten erfaßten Zeitraum bestimmte Kontakte bestanden hätten, alle insoweit in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel zukommen zu lassen. Die Klägerin antwortete darauf nicht.

13.
    Mit Schreiben vom 22. April 1993 teilte der Anhörungsbeauftragte den Betroffenen mit, daß er nicht beabsichtige, eine zweite Anhörung durchzuführen.

14.
    Am 15. Februar 1994, einen Tag vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung, wurden die Verhandlungen zwischen der Kommission und Vertretern der Stahlindustrie über die Umstrukturierung dieser Industrie durch freiwillige Verringerung der Produktionskapazitäten erfolglos abgebrochen.

15.
    Nach dem Protokoll der 1189. Sitzung der Kommission (Vor- und Nachmittag), das die Beklagte auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt hat, wurde die Entscheidung am Nachmittag des 16. Februar 1994 endgültig erlassen.

16.
    Am Mittag des 16. Februar 1994 veranstaltete Herr Van Miert, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission, eine Pressekonferenz, bei der er bekanntgab, daß die Kommission soeben die Entscheidung erlassen habe, und die Höhe der gegen die Klägerinnen British Steel, Preussag und ARBED festgesetzten Geldbußen mitteilte. Diese Angaben entsprachen nicht den in der Entscheidung genannten Beträgen. Er erläuterte ferner einige bei der Festsetzung

der Geldbußen herangezogene Kriterien und beantwortete Fragen der Journalisten. Er bestritt u. a. jeden Zusammenhang zwischen dem Erlaß der Entscheidung und dem Fehlschlagen der Verhandlungen über die freiwillige Verringerung der Produktionskapazitäten am Vortag.

17.
    Am 24. Februar 1994 warfen bei einer Debatte im Europäischen Parlament einige Abgeordnete die Frage auf, welche Gründe die Kommission dazu veranlaßt hätten, die Entscheidung einen Tag nach dem Fehlschlagen der Verhandlungen über die Umstrukturierung der Stahlindustrie zu erlassen. Herr Van Miert verteidigte den Standpunkt der Kommission und wies darauf hin, daß es sich dabei um zwei getrennte Vorgänge handele.

D — Die angefochtene Entscheidung

18.
    Die angefochtene Entscheidung ging der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 zu. In ihren Artikeln 1 bis 3 heißt es:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. ...

...

Artikel 2

Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen nach Artikel 1 organisierte.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unternehmen und Unternehmensverbände stellen die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verstöße, soweit noch nicht bereits geschehen, ab. Zu diesem Zweck unterlassen sie es, die in Artikel 1 bzw. 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen.“

19.
    Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstöße wurden in Artikel 4 der Entscheidung gegen 14 Unternehmen Geldbußen festgesetzt. Die Klägerin gehört zu den in Artikel 6 aufgeführten Adressaten der Entscheidung.

Verfahren vor dem Gericht, Entwicklung nach der Klageerhebung und Anträge der Parteien

20.
    Die vorliegende Klage wurde mit Klageschrift erhoben, die am 1. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

21.
    Mit Schreiben an die Kanzlei vom 7. September 1994 hat Aristrain, die Klägerin in der Rechtssache T-156/94, die Frage aufgeworfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Artikel 23) hinsichtlich der Übersendung der Vorgänge erfüllt hat. Die zur Stellungnahme zu diesem Ersuchen aufgeforderte Kommission hat mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 im wesentlichen geantwortet, daß sie der Ansicht ist, den Anforderungen von Artikel 23 genügt zu haben.

22.
    Die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen. Mit Begleitschreiben vom 24. November 1994 hat die Kommission bei der Kanzlei insgesamt etwa 11 000 die Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht; in diesem Schreiben hat die Kommission u. a. geltend gemacht, daß Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten.

23.
    Im Anschluß an eine informelle Zusammenkunft mit den Parteien am 14. März 1995 hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 30. März 1995 ersucht, schriftlich zu den aufgeworfenen Fragen der Vertraulichkeit sowie zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen Stellung zu nehmen. In Anbetracht der Unvollständigkeit der Antworten der Parteien hat das Gericht mit Schreiben der Kanzlei vom 21. Juli 1995 (25. Juli im Fall von British Steel) einen zweiten Fragenkatalog an sie gerichtet. Ferner hat es die Beklagte aufgefordert, zu einem neuen Antrag von British Steel vom 14. Juli 1995 Stellung zu nehmen.

24.
    In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts, die zwischen dem 6. und dem 15. September 1995 eingegangen sind, haben die Klägerinnen u. a. ihre Anträge auf Einsicht in die internen Unterlagen der Kommission anhand einer Liste dieser

Unterlagen konkretisiert, die einem Schreiben der Kommission an das Gericht vom 25. Juni 1995 beigefügt war.

25.
    Durch Beschluß vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537; im folgenden: Beschluß vom 19. Juni 1996) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer, der der Berichterstatter inzwischen zugeteilt worden war) über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten übersandten Aktenstücke entschieden, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den vorliegenden Verfahren beteiligten Dritten stammen und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden. Das Gericht hat sich dagegen die Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten als interne Unterlagen eingestuften Schriftstücke in diesen Akten sowie über ihre Anträge auf Beibringung von in diesen Akten nicht enthaltenen Unterlagen vorbehalten und die Beklagte zugleich aufgefordert, ausführlich und konkret anzugeben, aus welchen Gründen bestimmte, von ihr als „intern“ eingestufte Schriftstücke in diesen Akten ihrer Ansicht nach den Klägerinnen nicht übermittelt werden können.

26.
    Die Beklagte ist dieser Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 11., 12. und 13. September 1996 nachgekommen. In den gleichen Schreiben hat sie vorgeschlagen, alle Rechtssachen gemäß Artikel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts an das Plenum des Gerichts zu verweisen. Die um Stellungnahme zu diesem Antrag ersuchten Klägerinnen haben dem Gericht zwischen dem 4. und dem 18. Oktober 1996 schriftlich geantwortet. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-134/94, T-137/94, T-138/94, T-148/94, T-151/94 und T-157/94 haben sich gegen eine solche Verweisung ausgesprochen.

27.
    Durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293; im folgenden: Beschluß vom 10. Dezember 1997) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als „intern“ eingestuften Unterlagen entschieden und angeordnet, daß bestimmte dem Gericht gemäß Artikel 23 übersandte Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlung sowie bestimmte Unterlagen der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I) über Kontakte zwischen der Kommission und einigen nationalen skandinavischen Behörden zu den Akten der Rechtssache genommen werden. Ferner hat das Gericht die Erhebung einiger Beweise angeordnet und der Kommission aufgegeben, ihre eigenen Protokolle oder Vermerke über Treffen der GD III mit Vertretern der Stahlindustrie zwischen Juli 1988 und November 1990 vorzulegen. Schließlich hat das Gericht die Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer Beweiserhebung und mündlicher Verhandlung angeordnet, ohne sie an das Plenum zu verweisen.

28.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung einige schriftliche Fragen zu stellen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 26. November 1997 hat es u. a. die Beklagte gebeten, das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 (Vormittag und Nachmittag) vorzulegen, soweit es den Erlaß der angefochtenen Entscheidung betrifft, und einige Fragen zur Berechnung der Geldbußen gestellt.

29.
    Die Beklagte hat auf diese Fragen des Gerichts mit Schreiben vom 21. Januar 1998 geantwortet, das am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist. Mit diesem Schreiben hat sie dem Gericht zwei Schriftstücke übermittelt, die mit „Projet de procès-verbal de la 1189ème réunion de la Commission tenue à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)“ (Entwurf des Protokolls der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel [Breydel] am Mittwoch, dem 16. Februar 1994 [Vormittag und Nachmittag]) und „Projet de procès-verbal spécial de la 1189ème réunion de la Commission tenue à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)“ (Entwurf des Sonderprotokolls der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel [Breydel] am Mittwoch, dem 16. Februar 1994 [Vormittag und Nachmittag]) überschrieben sind, und vorgetragen, diese beiden Schriftstücke fielen unter das Beratungsgeheimnis und dürften den Klägerinnen nicht zugänglich gemacht werden.

30.
    Am 14. Januar 1998 hat das Gericht eine informelle Sitzung mit den Parteien durchgeführt, um den reibungslosen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu planen. Es hat den Parteien u. a. mitgeteilt, daß sie in dem in den Beschlüssen vom 19. Juni 1996 und vom 10. Dezember 1997 genannten Umfang und in der von der Kanzlei festzulegenden Weise Anspruch auf Einsicht in die ihm gemäß Artikel 23 übermittelten Akten haben. Es hat die Parteien überdies gebeten, ihm nach der Einsichtnahme in die Akten mitzuteilen, auf welche zusätzlichen Unterlagen sie im einzelnen in der mündlichen Verhandlung eingehen möchten.

31.
    Die Klägerinnen ARBED, Aristrain, Cockerill-Sambre, British Steel, Ensidesa, Preussag und Unimétal haben die genannten Akten des Gerichts eingesehen und eine Kopie der Unterlagen erhalten, die sie für ihre Verteidigung zu benötigen glaubten. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 hat Ensidesa zu einigen der fraglichen Unterlagen Stellung genommen.

32.
    Mit Schreiben der Kanzlei vom 30. Januar 1998 hat das Gericht der Kommission und der Klägerin einige zusätzliche Fragen zu dem von der Klägerin eingeführten und in der Entscheidung unter dem Namen „Fast Bookings“ beschriebenen System des monatlichen Informationsaustauschs über Bestellungen und Lieferungen gestellt. Sie haben darauf mit Schreiben vom 17. und vom 23. Februar 1998 geantwortet.

33.
    Mit Schreiben der Kanzlei vom 6. Februar 1998 hat das Gericht der Beklagten außerdem einige ergänzende Fragen zu der im vorliegenden Fall angewandten Berechnungsmethode der Geldbußen gestellt, auf die sie mit Schreiben vom 23. Februar 1998 geantwortet hat, das am 24. Februar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist.

34.
    Durch Beschluß vom 16. Februar 1998 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) angeordnet, nur das am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangene, mit „Projet de procès-verbal de la 1189ème réunion de la Commission tenue à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)“ überschriebene Schriftstück zu den Akten der Rechtssache zu nehmen und den Klägerinnen zuzuleiten.

35.
    Mit Schreiben vom 13. und vom 19. Februar 1998 haben die Klägerinnen gemeinsame Anträge gestellt, mit denen sie die Erhebung von Beweisen, insbesondere zur Berechnung der Geldbußen, und die Vorlage von Unterlagen über den Erlaß der Entscheidung begehren. Die Kommission hat darauf mit Schreiben vom 2. März 1998 geantwortet.

36.
    Mit Schreiben der Kanzlei vom 11. März 1998 hat das Gericht die Beklagte gebeten, ihre Antworten vom 21. Januar 1998 und vom 23. Februar 1998 auf die Fragen des Gerichts dadurch zu vervollständigen, daß sie für jede Klägerin die genauen arithmetischen Berechnungen angibt, anhand deren konkret nachvollzogen werden kann, wie die Bußgeldbeträge ermittelt wurden, und das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission (Vormittag und Nachmittag), in der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, sowie dessen Anlagen, soweit sie diese Entscheidung betreffen, vorzulegen. Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 19. März 1998 geantwortet und bei der Kanzlei das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 sowie dessen Anlagen eingereicht.

37.
    Durch Beschluß vom 23. März 1998 hat das Gericht angeordnet, Herrn Ortún und Herrn Vanderseypen, zwei Beamte der GD III, sowie Herrn Kutscher, einen ehemaligen Beamten der GD III, als Zeugen zu den Kontakten zwischen der GD III und der Stahlindustrie in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis Ende 1990 zu vernehmen, die bei der Bußgeldbemessung als Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt wurde.

38.
    In der Sitzung, die vom 23. bis zum 27. März 1998 stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts, bestehend aus dem Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie den Richtern C. P. Briët, C. W. Bellamy, A. Potocki und J. Pirrung, beantwortet. Die Klägerinnen haben zu einigen Punkten gemeinsame mündliche Ausführungen gemacht. Das Gericht hat Professor Steindorff, den ehemaligen Generalsekretär der deutschen Delegation bei den Verhandlungen vor der Unterzeichnung des EGKS-Vertrags, als Sachverständigen gehört. Das Gericht hat ferner Herrn Ortún, Herrn Vanderseypen und Herrn Kutscher sowie auf Antrag von Preussag zwei ihrer

Mitarbeiter, Herrn Mette und Herrn Kröll, als Zeugen vernommen. Dem Gericht wurde außerdem eine von Aristrain vorgelegte Videoaufzeichnung der Pressekonferenz von Herrn Van Miert am 16. Februar 1994 vorgeführt.

39.
    In der Sitzung wurde, entweder auf Ersuchen des Gerichts oder mit seiner Zustimmung, eine Reihe neuer Unterlagen eingereicht.

40.
    Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen. Da zwei Mitglieder der Kammer nach dem Ablauf ihrer Amtszeit am 17. September 1998 nicht mehr an den Beratungen teilnehmen konnten, wurden die Beratungen des Gerichts gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung von den drei Richtern fortgesetzt, deren Unterschrift das vorliegende Urteil trägt.

41.
    Die Klägerin beantragt,

—    die Artikel 2 und 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären;

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung

43.
    Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung beruft sich die Klägerin auf mehrere Argumente, die wie folgt zusammengefaßt werden können. Erstens rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zweitens bestreitet sie, einen Beschluß im Sinne von Artikel 65 des Vertrages gefaßt zu haben. Drittens macht sie geltend, ein Verband könne selbst nicht gegen Artikel 65 des Vertrages verstoßen, und viertens trägt sie vor, daß die zuletzt genannte Bestimmung die Kommission nicht zur Feststellung einer etwaigen Zuwiderhandlung ermächtige. Eine fünfte Gruppe von Argumenten stützt sie darauf, daß das ihr zur Last gelegte System keinen wettbewerbswidrigen Charakter habe.

44.
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darüber hinaus geltend gemacht, daß die Entscheidung hinsichtlich der Schilderung des ihr zur Last gelegtenrelevanten Sachverhalts widersprüchlich sei. Ferner hat sie sich einigen sie betreffenden Klagegründen und Argumenten angeschlossen, die in der mündlichen Verhandlung im Namen aller Klägerinnen vorgetragen wurden und sich mit der Rolle der GD III bei den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen, einem Ermessensmißbrauch und einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften

während des Verwaltungsverfahrens beschäftigen. Das Gericht wird zunächst das zum Schluß genannte Vorbringen prüfen.

A — Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

45.
    In der mündlichen Verhandlung sind bei einer gemeinsamen Stellungnahme im Namen aller Klägerinnen folgende Rügen vorgetragen worden, die die Verletzung wesentlicher Formvorschriften während des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung betreffen.

46.
    Die Klägerinnen weisen zunächst darauf hin, daß Herr Van Miert in der von ihm am Mittag des 16. Februar 1994 veranstalteten Pressekonferenz fälschlich behauptet habe, daß die Entscheidung bereits erlassen worden sei, und daß er überdies in bezug auf einige Geldbußen falsche Zahlen genannt habe (vgl. Anhang 1 der Klageschrift in der Rechtssache T-151/94). Die Pressemitteilungen der Kommission, die vor dem Erlaß der Entscheidung vorbereitet worden seien, hätten ebenfalls Fehler enthalten, u. a. hinsichtlich der Identität der Unternehmen, gegen die eine Geldbuße festgesetzt worden sei.

47.
    Unter diesen Umständen erheben die Klägerinnen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil) und die Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnrn. 114 und 119; im folgenden: LDPE-Urteil) und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-31/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1821, Randnr. 50) vier Hauptvorwürfe.

48.
    Erstens sei das nach Artikel 5 der damals geltenden Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 (93/492/Euratom, EGKS, EWG, ABl. L 230, S. 15; im folgenden: Geschäftsordnung von 1993) erforderliche Quorum von neun anwesenden Mitgliedern der Kommission nicht erreicht worden. Auch wenn aus Seite 2 des Protokolls der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 hervorzugehen scheine, daß beim Erlaß der Entscheidung am Nachmittag (Punkt XXV, S. 43) neun Mitglieder anwesend gewesen seien, ergebe sich aus der Liste der Personen, die „in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission“ an der Sitzung teilgenommen hätten, auf Seite 40 des Protokolls, daß bei diesem Teil der Sitzung in Wirklichkeit nur sechs Kommissionsmitglieder anwesend gewesen seien. Wegen der Nichterreichung des Quorums habe gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung von 1993 keine gültige Abstimmung über den Erlaß der Entscheidung stattfinden können.

49.
    Zweitens sei die Entscheidung von der Kommission nicht in der den Klägerinnen notifizierten Form erlassen worden. Es sei zumindest nicht möglich, den genauen Inhalt der Entscheidung zu ermitteln, die die Kommission am 16. Februar 1994 habe erlassen wollen.

50.
    Nach dem Protokoll der Sitzung (S. 43) habe die Kommission „die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen“ genehmigt, während die den Klägerinnen notifizierte Entscheidung das Aktenzeichen K(94) 321 endg. trage. Überdies gebe es nach der dem Gericht gemäß Artikel 23 im Anhang des Schreibens der Kommission vom 27. Juni 1995 übermittelten Liste interner Unterlagen eine weitere Fassung der Entscheidung, die das Aktenzeichen K(94) 321/4 und das Datum des 25. Februar 1994 trage.

51.
    Außerdem bestünden gewisse Zweifel hinsichtlich der verschiedenen Fassungen der Entscheidung, die im Anschluß an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 bei der Kanzlei eingereicht worden seien. Abgesehen davon, daß nur die spanische und die italienische Fassung die Angabe „verbindliche Fassung“ auf ihrem Deckblatt trügen, schienen die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 aus mehreren gesondert ausgearbeiteten Schriftstücken zu bestehen, die unterschiedliche Schrifttypen aufwiesen und nicht einheitlich durchnumeriert seien.

52.
    Nachdem sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, die Vertraulichkeit der internen Unterlagen über den Erlaß der Entscheidung aufzuheben, die sich in den Ordnern 57, 58 und 61 der dem Gericht gemäß Artikel 23 übermittelten Akten befinden, sehen die Rechtsanwälte der Klägerinnen ihre Zweifel durch die Entdeckung einer Reihe von Unterschieden zwischen den internen Unterlagen in diesen Ordnern und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 bestätigt, die in einer in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste aufgeführt sind. Außerdem bestünden erhebliche Unterschiede zwischen der Unterlage im Aktenordner 61 der Kommission, bei der es sich um das von der Kommission in ihrer Vormittagssitzung vom 16. Februar 1994 geprüfte Schriftstück K(94) 321/1 handele, und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3. Diese Unterschiede sind in einer zweiten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste aufgeführt. Schließlich seien an der italienischen Fassung des Schriftstücks K(94) 321/2 nach dem Eingang eines Telefax des Übersetzungsdienstes der Kommission am 16. Februar 1994 zwischen 17 Uhr 09 und 17 Uhr 14, also nach dem Schluß der Sitzung um 16 Uhr 25, einige manuelle Änderungen vorgenommen worden.

53.
    Drittens seien weder die Fassung K(94) 321 endg. noch die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 festgestellt worden. Keine dieser Fassungen sei dem Protokoll im Sinne dieser Bestimmung, die eine körperliche Verbindung verlange, beigefügt worden. Außerdem würden im Protokoll die ihm beigefügten Unterlagen nicht erwähnt.

54.
    Von einer Feststellung des Protokolls gemäß den Artikeln 9 und 16 der Geschäftsordnung von 1993 könne jedenfalls deshalb nicht ausgegangen werden, weil auf dem Deckblatt die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs fehlten.

55.
    Viertens enthalte das Protokoll nicht das Datum, an dem es vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission unterschrieben worden sei, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß es zum Zeitpunkt seiner Genehmigung festgestellt worden sei.

56.
    Schließlich bitten die Klägerinnen das Gericht, Beweisbeschlüsse zu erlassen, die es ihnen ermöglichen sollen, das in den Archiven der Kommission befindliche Original des Protokolls einzusehen, und mit denen sich, z. B. anhand der Terminkalender der Kommissionsmitglieder und anderer vergleichbarer Unterlagen, klären lasse, welche Kommissionsmitglieder beim Erlaß der Entscheidung in der Nachmittagssitzung des 16. Februar 1994 tatsächlich anwesend gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

Zulässigkeit

57.
    Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht, daß beim Erlaß der Entscheidung Verfahrensfehler begangen worden seien. Das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 und seine Anlagen sind jedoch erst während des Verfahrens — im Anschluß an Beweiserhebungen und prozeßleitende Maßnahmen des Gerichts — zutage getreten. Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung schließt neue Angriffsmittel nicht aus, sofern sie auf solche Gründe gestützt werden. Folglich ist der vorliegende Klagegrund zulässig.

Die Nichterreichung des Quorums

58.
    Der durch Artikel H Nr. 2 des Vertrages über die Europäische Union eingefügte Artikel 13 Absatz 1 EGKS-Vertrag sieht vor, daß die Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der Anzahl ihrer — damals 17 — Mitglieder gefaßt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages kann die Kommission nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

59.
    Artikel 5 der Geschäftsordnung von 1993 lautet: „Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder anwesend ist.“ Folglich lag das Quorum für die Beschlußfähigkeit der Kommission in ihrer Sitzung vom 16. Februar 1994 bei neun anwesenden Mitgliedern.

60.
    In Artikel 6 der Geschäftsordnung heißt es: „Die Kommission beschließt auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder. Die Kommission nimmt auf Antrag

eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vor. Dabei wird über den ursprünglichen Vorschlag oder über einen von dem oder den zuständigen Mitglied(ern) oder dem Präsidenten geänderten Vorschlag abgestimmt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder gefaßt.“ Auch daraus folgt, daß die Beschlüsse der Kommission damals der Zustimmung von neun ihrer Mitglieder bedurften.

61.
    Aus dem Protokoll der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel am 16. Februar 1994 (im folgenden: Protokoll), das dem Gericht auf seine Ersuchen vom 27. November 1997 und vom 11. März 1998 übersandt wurde, geht hervor, daß diese Sitzung in zwei Teilen am Vormittag und am Nachmittag stattfand. Punkt XVII des Protokolls, der am Vormittag erörtert wurde, lautet wie folgt:

„XVII. FALL DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 EGKS-VERTRAG

    (K[94] 321; SEK[94] 267)

    Herr RENAUDIERE, Mitglied des Kabinetts von Herrn VAN MIERT, nimmt an den Beratungen über diesen Punkt teil.

    Herr VAN MIERT erläutert der Kommission die verschiedenen Gesichtspunkte des ihm vorliegenden Falles. Er weist auf die besondere Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen hin. Er unterbreitet der Kommission Vorschläge für die gegen die fraglichen Unternehmen festzusetzenden Geldbußen.

    Die Kommission stimmt der von Herrn VAN MIERT vorgeschlagenen Entscheidung im wesentlichen zu und erörtert ausführlich die Höhe der Geldbußen. Es wird vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt der vorliegenden Sitzung über den von Herrn VAN MIERT vorzulegenden Entwurf der endgültigen Entscheidung zu befinden.

    Die übrigen Beratungen der Kommission über diesen Punkt sind Gegenstand eines Sonderprotokolls.“

62.
    Punkt XXV des Protokolls, der am Nachmittag erörtert wurde, lautet wie folgt:

„XXV. FALL DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 EGKS-VERTRAG     (FORTSETZUNG VON PUNKT XVII) (K[94] 321/2 und 3; SEK[94] 267)

    Die Kommission führt ihre am Vormittag begonnenen Beratungen fort. Sie setzt gegen die fraglichen Unternehmen folgende Geldbußen fest:

    ARBED SA:

11 200 000 ECU

    British Steel plc:

32 000 000 ECU

    Unimétal SA:

12 300 000 ECU

    Saarstahl AG:

4 600 000 ECU

    Ferdofin SpA:

9 500 000 ECU

    Thyssen Stahl AG:

6 500 000 ECU

    Preussag AG:

9 500 000 ECU

    Empresa Nacional Siderúrgica SA:

4 000 000 ECU

    Siderúrgica Aristrain Madrid SL:

10 600 000 ECU

    SA Cockerill Sambre:

4 000 000 ECU

    Krupp-Hoesch Stahl AG:

13 000 ECU

    NMH Stahlwerke GmbH:

150 000 ECU

    Norsk Jernverk AS:

750 ECU

    Inexa Profil AB:

600 ECU

    Die Kommission beschließt ferner, daß Geldbußen, die 20 000 ECU überschreiten, in Raten bezahlt werden können. Sie genehmigt infolgedessen die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen.

*

* *

Die Sitzung wird um 16 Uhr 25 geschlossen.“

63.
    Aus Punkt XVII in Verbindung mit Punkt XXV des Protokolls ergibt sich, daß die Entscheidung nicht während der Beratung von Punkt XVII am Vormittag endgültig erlassen wurde, sondern während der Beratung von Punkt XXV am Nachmittag.

64.
    Aus der Liste der Anwesenden auf Seite 2 des Protokolls geht ferner hervor, daß bei der Beratung von Punkt XXV durch die Kommission neun Mitglieder der Kommission anwesend waren, und zwar Herr Delors, Sir Leon Brittan, Herr Van Miert, Herr Ruberti, Herr Millan, Herr Van den Broek, Herr Flynn, Herr Steichen und Herr Paleokrassas. Das nach Artikel 5 der Geschäftsordnung von 1993 erforderliche Quorum war somit erreicht. Die Entscheidung konnte auch nach Artikel 6 der Geschäftsordnung mit Zustimmung der neun anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

65.
    Das Vorbringen der Klägerinnen beruht indessen auf einer Anwesenheitsliste aufSeite 40 des Protokolls, in der es heißt, daß Herr Budd und Herr Santopinto, die Kabinettschefs von Sir Leon Brittan und Herrn Ruberti, sowie Frau Evans, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Flynn, „in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission“ an der Sitzung teilgenommen hätten. Die Klägerinnen folgern daraus, daß Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn entgegen den Angaben auf Seite 2 des Protokolls bei dem unter Punkt XXV behandelten Erlaß der Entscheidung nicht anwesend gewesen seien.

66.
    Dem kann nicht gefolgt werden. Wie schon aus dem Wortlaut der Liste auf Seite 2 des Protokolls hervorgeht, dient sie einer genauen Aufstellung der An- oder

Abwesenheit der Mitglieder der Kommission bei der betreffenden Sitzung. Diese Aufstellung betrifft sowohl die Vormittags- als auch die Nachmittagssitzung und ist somit der Beweis für die Anwesenheit der fraglichen Kommissionsmitglieder bei diesen beiden Sitzungsteilen, sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, daß ein Mitglied bei der Erörterung eines bestimmten Punktes abwesend war. Die Liste auf Seite 40 des Protokolls betrifft dagegen nicht die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder, sondern nur die etwaiger anderer Personen wie z. B. der Kabinettschefs. Unter diesen Umständen können die indirekten Schlüsse, die die Klägerinnen aus der genannten Liste ziehen zu können glauben, nicht höher bewertet werden als die ausdrücklichen Angaben zur An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder auf Seite 2 des Protokolls.

67.
    Das Gericht ist jedenfalls der Ansicht, daß die Angabe „An der Sitzung nehmen in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission teil“ auf Seite 40 des Protokolls als Synonym für „An der Sitzung nehmen teil, falls ein Mitglied bei einem bestimmten Punkt abwesend ist,“ verstanden werden muß.

68.
    Diese Angabe ist nämlich im Zusammenhang mit Artikel 8 der Geschäftsordnung von 1993 zu sehen, in dem es u. a. heißt: „Ist ein Mitglied der Kommission abwesend, so kann sein Kabinettschef an der Sitzung teilnehmen und auf Aufforderung des Präsidenten die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen.“ Die Liste auf Seite 40 des Protokolls soll daher die Liste auf Seite 2 nicht ersetzen, sondern die Personen angeben, die gemäß Artikel 8 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind und dort gegebenenfalls die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen können.

69.
    Die Tatsache, daß ein Kabinettschef in Abwesenheit des von ihm vertretenen Kommissionsmitglieds dessen Meinung zu einem bestimmten Punkt vortragen kann, schließt es jedoch nicht aus, daß das betreffende Kommissionsmitglied bei der Erörterung eines anderen Punktes in die Sitzung zurückkehrt, ohne daß sein Kabinettschef den Sitzungssaal nach seiner Rückkehr verläßt. Die Angabe auf Seite 40 des Protokolls, daß Herr Budd, Herr Santopinto und Frau Evans der Nachmittagssitzung beigewohnt hätten, kann deshalb allein damit zu erklären sein, daß gemäß Seite 2 des Protokolls Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn bei der Erörterung einiger Punkte der Tagesordnung für den Nachmittag abwesend waren, und zwar bei den Punkten XXIII.B, XXIII.C und teilweise XXIV (Sir Leon Brittan) sowie den Punkten XXIII.B und teilweise XXIII.C (Herr Ruberti und Herr Flynn). Daraus folgt daher nicht, daß diese drei Kommissionsmitglieder bei der Beratung über Punkt XXV entgegen den ausdrücklichen Angaben auf Seite 2 des Protokolls abwesend waren.

70.
    Diese Auslegung wird durch Seite 7 des Protokolls bestätigt, auf der sich für den Vormittag — entsprechend der Liste auf Seite 40 für den Nachmittag — eine Liste der Personen befindet, die „in Abwesenheit“ der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilnahmen. Wenn die Auslegung der Formulierung „An der Sitzung

nehmen in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission teil“ durch die Klägerinnen zuträfe, wäre daraus, daß nach dieser Liste Herr Kubosch, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Bangemann, und Herr Budd, der Kabinettschef von Sir Leon Brittan, während des gesamten Vormittags anwesend waren, zu folgern, daß die beiden genannten Kommissionsmitglieder den ganzen Vormittag über abwesend waren. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, denn gemäß Seite 2 des Protokolls waren Herr Bangemann am Vormittag bei den Punkten I bis XVIII und Sir Leon Brittan bei den Punkten XVII bis XXII anwesend.

71.
    Demnach war das erforderliche Quorum anwesender Mitglieder beim Erlaß der Entscheidung am Nachmittag des 16. Februar 1994 erfüllt.

72.
    Im übrigen sieht Artikel 6 der Geschäftsordnung von 1993 vor, daß die Kommission auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder beschließt und nur auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vornimmt. Mangels eines solchen Antrags brauchte die Kommission in der Nachmittagssitzung keine förmliche Abstimmung vorzunehmen. Da gemäß Artikel 6 die Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Mitgliederzahl gefaßt werden, die damals neun Mitglieder betrug, waren die am Nachmittag des 16. Februar 1994 anwesenden neun Mitglieder jedenfalls nicht daran gehindert, einstimmig den Erlaß der Entscheidung zu beschließen.

73.
    Folglich ist die erste Rüge der Klägerinnen unbegründet.

Die fehlende wörtliche Übereinstimmung zwischen der erlassenen und der der Klägerin notifizierten Entscheidung

74.
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen der verfügende Teil und die Begründung der ihrem oder ihren Adressaten notifizierten Entscheidung — abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen — mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen (PVC-Urteil, Randnrn. 62 bis 70).

75.
    Nach Punkt XXV des Protokolls hat die Kommission „die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen“ erlassen.

76.
    Folglich ist der maßgebliche Vergleich zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der Entscheidung, die von der Kommission am Nachmittag des 16. Februar 1994 erlassen wurden, und den verschiedenen, den Klägerinnen in den verbindlichen Sprachen notifizierten Fassungen der Entscheidung anzustellen.

77.
    Ein sachlicher Unterschied zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der Entscheidung, die von der Kommission in den vier

verbindlichen Sprachen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, und den Fassungen der Entscheidung, die den Klägerinnen notifiziert wurden, ist aber von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden und für das Gericht nicht ersichtlich. Daß die Entscheidung in Form von zwei Schriftstücken — K(94) 321/2 und K(94) 321/3 — erlassen wurde, wobei im zweiten mehrere, zum Teil handschriftliche Änderungen am ersten vorgenommen wurden, spielt unter diesen Umständen keine Rolle, zumal diese Änderungen im wesentlichen nur die Ratenzahlung der Geldbußen und den Beschluß betreffen, keine Geldbußen unter 100 ECU festzusetzen. Auch die Tatsache, daß die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in einigen Sprachfassungen nicht durchgehend paginiert sind oder unterschiedliche Schrifttypen aufweisen, ist unerheblich, da das intellektuelle und das formelle Element dieser Schriftstücke zusammen genommen der den Klägerinnen notifizierten Fassung der Entscheidung entsprechen (PVC-Urteil, Randnr. 70).

78.
    Die Unterschiede zwischen den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 zeugen vielmehr vom Bestreben der Kommission, die Entscheidung erst förmlich zu erlassen, nachdem alle vom Kollegium beschlossenen Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Ratenzahlung der Geldbußen und der Nichtfestsetzung von Geldbußen unter 100 ECU, in alle Sprachfassungen eingefügt worden waren.

79.
    Aus dem Vorstehenden folgt ferner, daß die auf einem eingehenden Vergleich zwischen einigen in den Aktenordnern 57, 58 und 61 der Kommission befindlichen Unterlagen und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 beruhenden Argumente fehl gehen. Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Vergleich zwischen den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 einerseits und der den Klägerinnen notifizierten Fassung andererseits anzustellen und nicht zwischen den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 einerseits und einigen Entwürfen und anderen möglicherweise älteren Unterlagen in den Akten der Kommission andererseits. Es gibt insbesondere keinen Beweis dafür, daß das im Ordner 61 enthaltene Schriftstück B, das ein Arbeitsdokument zu sein scheint, das Schriftstück K(94) 321 darstellt oder dem von der Kommission in der Vormittagssitzung des 16. Februar 1994 geprüften Schriftstück entspricht. Dem Schriftstück K(94) 321 kommt ohnehin keine Bedeutung zu, da die von der Kommission erlassene endgültige Fassung der Entscheidung aus den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 besteht.

80.
    Auch etwaige Unklarheiten hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu dem die Übersetzung einiger geringfügiger Änderungen der italienischen Fassung der Entscheidung übersandt wurde, sind unerheblich, zumal sich die italienische Fassung der Entscheidung nicht an die Klägerin richtet.

81.
    Schließlich ist unstreitig, daß das Schriftstück K(94) 321/4 nur eine nicht vertrauliche Fassung des Schriftstücks K(94) 321 endg. ist, in der einige Zahlen, bei

denen es sich um Geschäftsgeheimnisse der Adressaten handelt, zum Zweck der Notifizierung der Entscheidung an andere Adressaten entfernt wurden.

82.
    Folglich ist die zweite Rüge der Klägerinnen unbegründet.

Die fehlende Feststellung der Entscheidung

83.
    Zur dritten Rüge der Klägerinnen, nach der die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung nicht in der in Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 vorgesehenen Weise festgestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung folgendes vorsieht:

„Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefaßten Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt, in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Protokolls festgestellt.“

84.
    Ferner sieht Artikel 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung von 1993 vor, daß die Protokolle der Kommission „durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs festgestellt“ werden.

85.
    In Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 war nicht festgelegt, in welcher Weise die in einer Sitzung gefaßten Beschlüsse dem Protokoll „beigefügt“ werden mußten, während sie z. B. gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 95/148/EG, Euratom, EGKS vom 8. März 1995 (ABl. L 97, S. 82) „untrennbar mit dem Protokoll ... verbunden“ sein müssen.

86.
    Im vorliegenden Fall ist dem Gericht das Protokoll mit den verschiedenen verbindlichen Sprachfassungen der Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in demselben Behältnis und so zugegangen, wie es die Prozeßvertreter der Kommission nach ihren Angaben im Anschluß an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 vom Generalsekretariat der Kommission erhalten haben. Daher ist davon auszugehen, daß diese Schriftstücke dem Protokoll in der Weise „beigefügt“ waren, daß sie mit ihm zusammen aufbewahrt wurden, ohne körperlich mit ihm verbunden zu sein.

87.
    Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 soll sicherstellen, daß die Kommission den dem Adressaten notifizierten Beschluß ordnungsgemäß erlassen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keinen sachlichen Unterschied zwischen der ihr notifizierten Fassung der Entscheidung und der Fassung dargetan, die der Kommission zufolge dem Protokoll „beigefügt“ war.

88.
    Unter diesen Umständen hat die Klägerin angesichts der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31) nicht nachgewiesen, daß die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll nicht im Sinne von Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 „beigefügt“ waren. Daher ist davon auszugehen, daß diese Schriftstücke durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt wurden.

89.
    Zu der Tatsache, daß das dem Gericht vorgelegte Protokoll seinerseits eine Fotokopie ist, die nicht die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs trägt, ist festzustellen, daß die erste Seite des Protokolls mit dem Stempel „Beglaubigte Ausfertigung, Der Generalsekretär, Carlo Trojan“ versehen ist und daß dieser Stempel die Originalunterschrift von Herrn Trojan, dem derzeitigen Generalsekretär der Kommission, trägt. Diese Beglaubigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission ist als rechtlich hinreichender Beweisdafür anzusehen, daß das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trägt.

90.
    Folglich ist die dritte Rüge nicht begründet.

Die fehlende Angabe des Datums der Unterzeichnung des Protokolls

91.
    Zur vierten Rüge der Klägerinnen, daß auf dem Protokoll das Datum seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Kommission fehle, genügt die Feststellung, daß die erste Seite des dem Gericht vorgelegten Protokolls die Angabe „Brüssel, den 23. Februar 1994“ und den Satz enthält: „Das vorliegende Protokoll wurde von der Kommission in ihrer 1190. Sitzung in Brüssel am 23. Februar 1994 angenommen.“ Es folgen die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs sowie die Beglaubigung der Übereinstimmung der Ausfertigung des Protokolls mit dem Original durch Herrn Trojan. Somit wurde das Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär am 23. Februar 1994 in Einklang mit der Geschäftsordnung von 1993 ordnungsgemäß unterzeichnet.

92.
    Auch die vierte Rüge der Klägerinnen ist folglich unbegründet.

93.
    Schließlich haben die unzutreffenden Angaben von Herrn Van Miert in seiner Pressekonferenz am Mittag des 16. Februar 1994, bei der er bekanntgab, daß die Kommission soeben die Entscheidung erlassen habe, und einige Bußgeldbeträge nannte, die nicht den in der Entscheidung festgesetzten Beträgen entsprachen, als solche keine Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Erlaß der Entscheidung durch das Kommissionskollegium, da sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die von der Kommission erlassene Entscheidung erstrecken kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

94.
    Nach alledem sind die verschiedenen Argumente, mit denen geltend gemacht wird, daß die Kommission im Verwaltungsverfahren wesentliche Formvorschriften verletzt habe, in vollem Umfang zurückzuweisen, ohne daß die von den Klägerinnen beantragten Beweisaufnahmen angeordnet zu werden brauchen.

B — Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

95.
    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe dem tatsächlichen Verhalten eines Unternehmensverbands in der Entscheidung eine andere Bedeutung beigemessen als in den Beschwerdepunkten, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu dieser neuen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. In den Beschwerdepunkten (Nrn. 465 und 472) habe die Kommission die Ansicht vertreten, daß das tatsächliche Verhalten eines Unternehmensverbands, insbesondere eine einseitige Handlung seiner Geschäftsführung, selbst einen „Beschluß“ dieses Verbandes darstelle. In der Entscheidung (Randnr. 281) habe sie ein solches Verhalten dagegen als bloßen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Beschlusses im vorerwähnten Sinne angesehen. Sie gehe dort offenbar davon aus, daß der im vorliegenden Fall beanstandete „Beschluß“ auf einer Absprache zwischen den Mitgliedern der Klägerin beruht habe. Diese geänderte Sichtweise der Kommission sei von grundlegender Bedeutung und hätte der Klägerin deshalb vorab mitgeteilt werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

96.
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf den sich die Klägerin beruft, wird im vorliegenden Fall durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, der bestimmt, daß die Kommission vor der Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Diese Bestimmung wendet so einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts an, der verlangt, daß in allen Verfahren, die zu Sanktionen — namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern — führen können, dem betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, die die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, daß eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11).

97.
    Dieser Grundsatz gilt auch für Entscheidungen, mit denen eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnrn. 7 bis 13).

98.
    Im vorliegenden Fall führte die Kommission in Nummer 471 der Beschwerdepunkte aus, daß die Klägerin ein Unternehmensverband im Sinne von

Artikel 65 des Vertrages sei. In den Nummern 472 und 473 der Beschwerdepunkte fügte sie folgendes hinzu:

„Für die Anwendung von Artikel 65 § 1 muß ... das tatsächliche Verhalten eines Unternehmensverbands, seiner Organe oder seiner Hilfsorgane als .Beschluß' angesehen werden, da anzunehmen ist, daß der Verband nicht ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner Mitglieder tätig wird. Wenn die Handlungen eines Unternehmensverbands als solche darauf abzielen, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen, so fallen sie automatisch unter das Verbot.

Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Buchstaben, dem Geist und dem Zweck von Artikel 65, der generell alle Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken untersagt, die darauf abzielen, den Wettbewerb einzuschränken. Dieses Verbot findet folglich insoweit auf Unternehmensverbände Anwendung, als ihre eigene Tätigkeit oder die ihrer Mitglieder die Wirkungen zu entfalten trachtet, die Artikel 65 zu unterbinden versucht. Eine weitere Bestätigung für diese Auslegung liefert Artikel 48 Absatz 1 des EGKS-Vertrages, wonach Verbände von Unternehmen jede Tätigkeit ausüben können, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des EGKS-Vertrages steht.“

99.
    In ihrer Erwiderung vom 30. Juli 1992 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage 4 der Klageschrift) hat die Klägerin u. a. folgendes geltend gemacht:

„Nach der Auffassung der Kommission erfüllt tatsächliches Handeln eines Verbandes den Tatbestand des Beschlusses, weil die Zustimmung der Mitglieder zu unterstellen sei.

[Solches] Handeln ... verletzt das Verbot des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag aber nur in der Person der Mitgliedsunternehmen.

Zuzustimmen ist der Kommission darin, daß es dabei auf die Zustimmung der Mitglieder zu dem Handeln des Verbandes ankommt. Diese Zustimmung kann aber nicht unterstellt werden, sondern ist eine Frage der Verbandssatzung. Verbandshandeln, das von der Satzung nicht gedeckt ist, kann unbeteiligten Verbandsmitgliedern nicht angelastet werden.

Das von Eurofer .betriebene' Informationsaustauschsystem beruht im übrigen auf der Initiative der hieran beteiligten Unternehmen. Irgendeinen Verbandsbeschluß hat es hierzu nicht gegeben. Die Frage nach den satzungsmäßigen Befugnissen der Eurofer-Organe stellt sich daher gar nicht.

In diesem Zusammenhang muß hervorgehoben werden, daß Eurofer ihren satzungsmäßigen Auftrag zum Austausch von Daten in allen Fragen von gemeinsamem Interesse (§ 2 vierter Spiegelstrich der Eurofer-Satzung) nur in dem

Umfang auszuführen berechtigt ist und tatsächlich nur in dem Umfang ausführen kann und ausführt, den die Verbandsmitglieder (die nationalen Verbände) oder die Mitgliedsunternehmen der Verbandsmitglieder bestimmen.“

100.
    In den Randnummern 281 und 282 der Entscheidung führt die Kommission folgendes aus:

„281.    Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags bezieht sich auf Beschlüsse von Unternehmensverbänden, die geeignet sind, den Wettbewerb einzuschränken. Auf die Existenz eines solchen Beschlusses kann vom tatsächlichen Verhalten eines Unternehmensverbandes, seiner Organe oder seiner Hilfsorgane geschlossen werden.

    Laut Satzung von Eurofer gehört der Informationsaustausch zu den Aufgaben von Eurofer (Artikel 2, vierter Gedankenstrich, der Satzung). Es muß angenommen werden, daß Eurofer nicht ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ihrer Mitglieder handelte. Dies wird dadurch bestätigt, daß es sich bei den ausgetauschten Zahlen um Zahlen der Unternehmen handelte, die (unmittelbar oder mittelbar) Mitglied von Eurofer waren.

282.    Diese Auslegung steht im Einklang mit Wortlaut, Sinn und Zweck von Artikel 65, der alle Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken untersagt, die darauf abzielen, den Wettbewerb einzuschränken.“

101.
    Der einzige Unterschied zwischen der Begründung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Begründung der Entscheidung besteht darin, daß die Kommission in Nummer 472 der Beschwerdepunkte die Ansicht vertrat, das tatsächliche Verhalten eines Verbandes müsse „als .Beschluß' angesehen werden“, während das tatsächliche Verhalten eines Verbandes in der Entscheidung nur als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Beschlusses betrachtet wird. Sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in der Entscheidung macht die Kommission geltend, daß die Klägerin nicht ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ihrer Mitglieder gehandelt habe.

102.
    Die Kommission hat in der Entscheidung ferner auf die satzungsmäßige Aufgabe der Klägerin abgestellt, auf die diese in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst hingewiesen hat.

103.
    Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Entscheidung nicht unbedingt ein Abbild der Darstellung der Beschwerdepunkte zu sein. Die Kommission muß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um Beschwerdepunkte fallenzulassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumentation, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen und zu ergänzen. Die letztere Möglichkeit beeinträchtigt nicht den

durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. im Rahmen des EG-Vertrags das Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 59).

104.
    Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission darauf beschränkt, ihre Argumentation in rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen, um auf das Vorbringen der Klägerin zu antworten. Diese Umformulierung ihrer Argumentation war im übrigen nicht so grundlegend, daß sie verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

105.
    Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, daß sich aus den Kriterien, aus denen die Kommission das Vorliegen eines Beschlusses eines Unternehmensverbands ableitete, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe.

C — Zum Vorliegen eines Beschlusses der Klägerin

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

106.
    Die Klägerin trägt vor, sie habe weder einen Beschluß im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages über einen Informationsaustausch gefaßt noch auch nur eine entsprechende Empfehlung an die fraglichen Unternehmen gerichtet.

107.
    Beschlüsse im Sinne dieses Artikels würden definitionsgemäß von den dafür zuständigen Organen gefaßt, und ihr Erlaß durch einen Verband setze voraus, daß dieser nach seiner Satzung die Aufgabe habe, die Tätigkeit seiner Mitglieder zu koordinieren (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405, Randnr. 31). Außerdem müßten diese Beschlüsse für die Mitglieder des Verbandes verbindlich sein (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 88, 89 und 91, sowie Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission, Randnr. 30) oder zumindest von ihnen befolgt worden sein (Urteil van Landewyck u. a./Kommission). Es sei nicht möglich, einem Verbandsbeschluß die tatsächlichen Handlungen des betreffenden Verbandes, seiner Organe oder seiner Hilfsorgane gleichzusetzen, wenn diese Handlungen keine Bindungswirkung für seine Mitglieder hätten. Ein solches Vorgehen würde das Kartellverbot in ein Empfehlungsverbot verwandeln.

108.
    Im vorliegenden Fall gehe aus der Entscheidung nicht hervor, wie die Klägerin einen diesen Kriterien entsprechenden Verbandsbeschluß hätte fassen können. Das tatsächliche Verhalten der Klägerin sei als bloßer Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Beschlusses angesehen worden (Randnr. 281 der Entscheidung). Außerdem reichten die von der Kommission berücksichtigten Umstände — das Vorhandensein und die Verbreitung von Übersichten, die Tatsache, daß der

Informationsaustausch der satzungsmäßigen Aufgabe der Klägerin entspreche, und das Erfordernis einer Genehmigung durch ihre Mitglieder, damit sie tätig werden könne (vgl. Randnrn. 143, 144 und 281 der Entscheidung) — zum Nachweis eines solchen Beschlusses nicht aus.

Würdigung durch das Gericht

109.
    Nach den Ausführungen in Artikel 2 der Entscheidung und in ihren Randnummern 317, 279 und 281 hat die Klägerin den streitigen Informationsaustausch auf derGrundlage eines von ihr gefaßten Beschlusses organisiert und dadurch gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen. Folglich wurde diese Zuwiderhandlung nach Ansicht der Kommission von der Klägerin begangen.

110.
    Die Klägerin, deren Mitglieder in der Mehrzahl nationale Verbände europäischer Stahlunternehmen sind (siehe oben, Randnr. 2), ist ein „Verband von Unternehmen“ im Sinne von Artikel 65 des Vertrages. Angesichts des Zweckes dieser Bestimmung ist der Begriff des Unternehmensverbands, wie die Kommission in Randnummer 280 der Entscheidung festgestellt hat, dahin auszulegen, daß ihm gegebenenfalls auch Einrichtungen unterfallen, die aus Unternehmensverbänden bestehen.

111.
    Zur Frage, ob die Klägerin einen „Beschluß“ im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages gefaßt hat, ist erstens festzustellen, daß zu den Zielen der Klägerin die Zusammenarbeit „zwischen den Unternehmen der europäischen Eisen- und Stahlindustrie“ gehört (Artikel 2 Absatz 1, erster Gedankenstrich, ihrer Satzung) und daß sie diese Ziele u. a. durch „den Austausch von Informationen über alle Probleme von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Produktion, den Markt und die Beschäftigung“, verwirklichen soll (Artikel 2 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, ihrer Satzung).

112.
    Zweitens hat die Klägerin die in Rede stehenden statistischen Angaben unstreitig selbst gesammelt, zusammengestellt und verbreitet. In ihrem Schreiben vom 30. Juli 1990 an den Vorsitzenden und das Sekretariat der Träger-Kommission, das in Randnummer 44 der Entscheidung zitiert wird, unterschied die Klägerin im übrigen ausdrücklich zwischen ihren eigenen Aktivitäten in bezug auf den Austausch individueller Informationen („... haben wir beschlossen, die Weitergabe von Statistiken mit individualisierten Produktions-, Liefer- oder Auftragszahlen auszusetzen ...“) und den ähnlichen Aktivitäten der Träger-Kommission („... [wir] bitten Sie, auch im Rahmen Ihres Ausschusses einstweilen von einer derartigen Weitergabe abzusehen“).

113.
    Drittens ist davon auszugehen, daß das Personal der Klägerin den streitigen Informationsaustausch ohne die Genehmigung der dafür zuständigen Organe oder zumindest die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung ihrer Mitglieder nicht hätte durchführen können.

114.
    Viertens gehörten die Unternehmen, die — insbesondere durch Übermittlung ihrer individuellen Zahlen — am fraglichen Austausch teilnahmen, unstreitig entweder der Klägerin selbst oder einem ihrer Mitgliedsverbände an (vgl. Randnr. 281 der Entscheidung).

115.
    In Anbetracht dieser Umstände war die Kommission in den Randnummern 281 und 282 der Entscheidung zu der Folgerung berechtigt, daß der streitige Informationsaustausch ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschluß der Klägerin, ihn zu organisieren und zu leiten, nicht hätte durchgeführt werden können.

116.
    Zum Vorbringen der Klägerin, daß ein „Beschluß“ im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages für ihre Mitglieder verbindlich sein müsse, genügt die Feststellung, daß ein Rechtsakt als „Beschluß“ eines Unternehmensverbands eingestuft werden kann, ohne zwangsläufig für die betroffenen Mitglieder verbindlich zu sein; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Mitglieder, die dieser „Beschluß“ betrifft, an ihn halten (vgl. analog dazu das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 20, sowie die Urteile van Landewyck u. a./Kommission, Randnrn. 88 und 89, und Verband der Sachversicherer/Kommission, Randnrn. 29 bis 32). Daß dies hier der Fall war, wird dadurch hinreichend belegt, daß die Unternehmen der Klägerin ständig ihre Zahlen mitteilten und die von dieser auf der Grundlage aller übermittelten Daten erstellten Tabellen widerspruchslos entgegennahmen. Dies zeigt, daß die Klägerin allen betroffenen Unternehmen den Austausch von Informationen zumindest empfahl und daß diese der Empfehlung folgten.

117.
    Selbst wenn man unterstellt, daß die Tätigkeiten der Klägerin durch eine ausdrückliche oder stillschweigende „Vereinbarung“ ihrer Mitglieder ausgelöst wurden, sie mit der Sammlung und Verbreitung der streitigen Statistiken zu betrauen, ohne daß es einen förmlichen Beschluß der Organe der Klägerin gab, wäre eine solche Vereinbarung als „Beschluß eines Verbandes von Unternehmen“ im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages einzustufen, da die fragliche „Vereinbarung“ zwangsläufig im Rahmen der Tätigkeiten dieses Verbandes getroffen wurde, der selbst in Einklang mit seiner satzungsmäßigen Aufgabe die Verantwortung für die Sammlung und Verbreitung der streitigen Informationen übernimmt.

118.
    Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Folgerung berechtigt, daß es einen Beschluß eines Unternehmensverbands gab, der geeignet war, die Haftung der Klägerin auszulösen.

119.
    Dem ist hinzuzufügen, daß die Ausführungen, die in der Entscheidung zu finden sind, der Klägerin die Verteidigung ihrer Rechte und dem Gericht die Ausübung

seiner Kontrolle ermöglichten und daß sie somit eine ausreichende Begründung darstellen.

120.
    Folglich sind die auf das Fehlen eines Beschlusses der Klägerin gestützten Argumente in vollem Umfang zurückzuweisen.

D — Zum Ausschluß der Verbände vom Kreis der Adressaten des Verbotes in Artikel 65 des Vertrages

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

121.
    Die Klägerin trägt vor, selbst wenn es im vorliegenden Fall einen „Beschluß eines Unternehmensverbands“ gegeben habe, könne ein derartiger Verband als solcher im Gegensatz zu seinen Mitgliedsunternehmen das Verbot in Artikel 65 des Vertrages nicht verletzen.

122.
    Diese Auffassung entspreche erstens den Bestimmungen von Artikel 65 §§ 4 (Nichtigkeit von Vereinbarungen oder Beschlüssen) und 5 (Möglichkeit zur Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern) des Vertrages, die allein die Unternehmen beträfen.

123.
    Zweitens verfügten nur die Unternehmen als autonom handelnde wirtschaftliche Einheiten über die durch Artikel 65 des Vertrages geschützte Handlungsfreiheit. Folglich beträfen die wettbewerbswidrigen Wirkungen, die ein gemäß der einschlägigen Satzung getroffener Verbandsbeschluß haben könne, nur die Mitgliedsunternehmen des Verbandes, da sie an diesen Beschluß gebunden seien. In einem solchen Fall drücke der fragliche Beschluß den für die Anwendung von Artikel 65 des Vertrages unabdingbaren Konsens von mindestens zwei Unternehmen aus. Die Satzung der Klägerin verleihe ihren Organen aber keinerlei Befugnis, das Marktverhalten der europäischen Stahlerzeuger durch Beschluß zu regeln. Außerdem seien die meisten ihrer Mitglieder selbst Unternehmensverbände, und die ihnen angeschlossenen Unternehmen seien an die Beschlüsse der Klägerin nicht gebunden. Es spiele keine Rolle, ob die fragliche Entscheidung den Verband selbst binde.

124.
    Drittens könnten nur die Unternehmen den subjektiven Tatbestand des Kartellverbots erfüllen.

125.
    Daß ein Verband nicht gegen dieses Verbot verstoßen könne, werde schließlich durch die Genehmigungsvorschriften (Artikel 65 § 2 des Vertrages) bestätigt, die mit ihm eine Einheit bildeten (vgl. Artikel 65 § 4 Absatz 2 des Vertrages und zum EWG-Vertrag das Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61, De Geus en Uitdenbogerd, Slg. 1962, 99). Nur die Unternehmen könnten aber Adressaten einer solchen Genehmigung sein, wie der Begriff „beteiligte Unternehmen“ in Artikel 65 § 2 Buchstabe c des Vertrages und die Tatsache

zeigten, daß eine Genehmigung das Marktverhalten der Unternehmen betreffe (Spezialisierung, gemeinsamer Ein- oder Verkauf).

126.
    Diese Auffassung stehe weder in Widerspruch zu Artikel 48 des Vertrages, der im wesentlichen deklaratorischen Charakter habe und selbst kein Verbot aufstelle, noch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. Was den letztgenannten Punkt anbelange, so betreffe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1964 in der Rechtssache 67/63 (Sorema/Hohe Behörde, Slg. 1964, 323, 347) einen anderen als den vorliegenden Fall.

Würdigung durch das Gericht

127.
    Artikel 65 § 1 des Vertrages verbietet „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen“.

128.
    Artikel 65 § 4 des Vertrages lautet:

„Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.“

129.
    In Artikel 65 § 5 des Vertrages heißt es: „Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder ... eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß ... angewendet oder anzuwenden versucht haben ... oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen ...“

130.
    Aus Artikel 65 § 5 des Vertrages geht zwar hervor, daß gegen einen Unternehmensverband weder eine Geldbuße noch ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann; im Wortlaut von Artikel 65 § 1 gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Verband, der einen auf die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des normalen Wettbewerbs abzielenden Beschluß getroffen hat, selbst nicht unter das dort verankerte Verbot fällt.

131.
    Diese Auslegung wird sowohl durch Artikel 65 § 4 des Vertrages bestätigt, der sich auch auf solche Beschlüsse bezieht, als auch durch das Urteil Sorema/Hohe Behörde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 65 § 1 des Vertrages auch für Verbände gilt, soweit deren eigene Tätigkeiten oder die der ihnen angehörenden Unternehmen auf die Wirkungen abzielen, die er unterbinden soll

(Slg. 1964, S. 347). Letzteres wird nach Ansicht des Gerichtshofes überdies durch Artikel 48 des Vertrages bestätigt, der den Verbänden die Ausübung jeder Tätigkeit gestattet, die zu den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch steht.

132.
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Urteil Sorema/Hohe Behörde ferner zu entnehmen, daß ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages der Adressat einer Entscheidung sein kann, mit der die Kommission eine Vereinbarung gemäß Artikel 65 § 2 des Vertrages genehmigt (vgl. Slg. 1964, S. 347 bis 352).

133.
    Die Behauptung der Klägerin, daß ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht gegen das in dieser Bestimmung verankerte Verbot verstoßen könne, ist daher zurückzuweisen.

E — Zur Befugnis der Kommission zum Erlaß einer Entscheidung, mit der das Vorliegen einer der Klägerin zuzurechnenden Zuwiderhandlung festgestellt wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

134.
    Die Klägerin ist der Ansicht, daß Artikel 65 des Vertrages die Kommission nicht zum Erlaß einer Entscheidung ermächtige, mit der eine ihr zuzurechnende Zuwiderhandlung festgestellt werde. Insbesondere lasse sich weder aus § 4 noch aus § 5 dieser Bestimmung eine solche Befugnis ableiten.

135.
    Artikel 65 § 4 des Vertrages betreffe nur die Zuständigkeit der Kommission zur inzidenten Feststellung von Zuwiderhandlungen in Rechtsstreitigkeiten, die bei den Gerichten der Mitgliedstaaten anhängig seien. Er schaffe dagegen keine allgemeine Befugnis, die es diesem Organ ermögliche, solche Feststellungsentscheidungen zu erlassen. Außerdem beträfen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolgen — die Nichtigkeit wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder Beschlüsse und die Unzulässigkeit einer Berufung auf sie vor den Gerichten — nicht die Verbände, sondern nur die Parteien dieser Vereinbarungen oder Beschlüsse, d. h. die Unternehmen.

136.
    Artikel 65 § 5 des Vertrages ermächtige die Kommission nur zur Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Er erlaube ihr nicht, Entscheidungen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 zu treffen. Die durch Artikel 65 § 5 verliehene Befugnis erstrecke sich zwar auch auf den Erlaß von Abstellungs- oder Unterlassungsanordnungen und, im Fall einer solchen Anordnung, auf die inzidente Feststellung der fraglichen Zuwiderhandlung. DieseBefugnis bestehe jedoch nur gegenüber Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.

Würdigung durch das Gericht

137.
    Gemäß Artikel 65 § 4 Absatz 2 des Vertrages ist die Kommission vorbehaltlich der beim Gerichtshof zu erhebenden Klagen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die unter Artikel 65 § 1 des Vertrages fallenden Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensverbänden mit dessen Bestimmungen in Einklang stehen.

138.
    Artikel 65 § 4 des Vertrages kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er nur inzident im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht Anwendung findet, wie die Klägerin behauptet. Folglich stellt diese Bestimmung im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Feststellung der in Artikel 2 der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung dar.

139.
    Das Argument der Klägerin, daß die Kommission zum Erlaß von Artikel 2 der Entscheidung nicht befugt gewesen sei, ist daher zurückzuweisen.

F — Zu den Klagegründen und Argumenten, die die wettbewerbswidrige Natur des der Klägerin zur Last gelegten Systems betreffen

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

140.
    Die Klägerin trägt vor, erstens verstoße Artikel 2 der Entscheidung insofern gegen die in Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages verankerte Begründungspflicht, als die Feststellung, daß zwischen dem ihr zur Last gelegten Verhalten und den in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Verstößen ihrer Mitglieder ein „Zusammenhang“ bestehe, ihre Teilnahme an den Verstößen impliziere. Diese Annahme finde aber in den Gründen der Entscheidung keine Stütze.

141.
    Zweitens habe sie sich im Verwaltungsverfahren nicht zu den Tätigkeiten der Träger-Kommission (abgesehen von der „Traverso-Methode“) äußern können, obwohl nach Artikel 2 der Entscheidung zwischen diesen Tätigkeiten und der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung ein „Zusammenhang“ bestehe. Die Kommission habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

142.
    Drittens habe die Kommission in Randnummer 317 der Entscheidung zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß ein Verband gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen könne, indem er sich an einer von Dritten — seinen Mitgliedern — begangenen Zuwiderhandlung beteilige.

143.
    Viertens ergebe sich aus einer Reihe von Argumenten, daß der ihr zur Last gelegte Informationsaustausch eine Einschränkung des normalen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages weder bezweckt noch bewirkt habe.

144.
    Zunächst habe das ihr vorgeworfene Verhalten keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und folglich nicht auf eine solche Beschränkung „abgezielt“. Es reiche für die Anwendung von Artikel 65 des Vertrages nicht aus, daß eine solche Beschränkung als bloße Wirkung des beanstandeten Verhaltens erscheine (vgl. Randnr. 283 der Entscheidung) oder daß dieses geeignet sei, eine solche Wirkung zu erzielen (vgl. Randnr. 281 der Entscheidung). Das Verb „tendre à“ in der französischen Sprachfassung — der einzigen verbindlichen Fassung des EGKS-Vertrags — beziehe sich ebenso wie das Wort „abzielen“ in der deutschen Übersetzung dieses Vertrages auf das Ziel des streitigen Verhaltens.

145.
    Im vorliegenden Fall könne der Zweck des angeblichen Beschlusses — durch einen Informationsaustausch eine größere Markttransparenz herbeizuführen — nicht als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

146.
    Der Austausch von Daten über die Lieferungen habe jedenfalls keinerlei wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt.

147.
    Nach der plausibelsten Auslegung der Entscheidung sei die Kommission von einer solchen beschränkenden Wirkung ausgegangen, da das Informationsaustauschsystem ihrer Ansicht nach die spätere Koordinierung des wirtschaftlichen Verhaltens der Unternehmen durch die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung von Märkten ermöglicht oder erleichtert habe. Diese Erwägungen reichten nicht aus, um das System als wettbewerbswidrig einzustufen. Die Kommission hätte vielmehr nachweisen müssen, daß es selbst die Freiheit der beteiligten Unternehmen zu selbständigem und autonomem Handeln eingeschränkt habe.

148.
    Selbst wenn man die Entscheidung dahin auslege, daß der Informationsaustausch eine autonome Zuwiderhandlung und keine Maßnahme zur Vorbereitung einer solchen Zuwiderhandlung darstelle, sei der Schluß auf das Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung ebensowenig zulässig. Die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen sei weder durch den Erhalt der fraglichen Daten noch durch ihre Übermittlung beeinträchtigt worden.

149.
    Die Daten, die die beteiligten Unternehmen erhalten hätten, hätten es ihnen nicht erlaubt, das künftige Verhalten des betreffenden Konkurrenten zu ermitteln, da es sich um historische Daten über vergangene Lieferungen gehandelt habe, die zur Abwicklung von Geschäften gedient hätten, die mindestens dreieinhalb Monate (in den meisten Fällen sechs Monate, unter Umständen sieben Monate und mehr) vor der Verbreitung der fraglichen Informationen abgeschlossen worden seien. Die Kenntnis des künftigen Marktverhaltens eines Konkurrenten stelle jedenfalls für sich genommen keine Wettbewerbsbeschränkung dar, sondern sei im Gegenteil ein wettbewerbsförderndes Element, da sie dem Betreffenden die Orientierung erleichtere.

150.
    Die Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben könne zwar die Handlungsfreiheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer einschränken, indem sie ihnen die Vorteile

etwaiger Wettbewerbsinitiativen nehme, aber der der Klägerin zur Last gelegte Austausch habe keine solche Wirkung entfaltet. Die historischen Daten hätten keinen Aufschluß über einzelne Transaktionen, Kunden, Preise, Geschäftsbedingungen oder sonstige Einzelheiten gegeben. Sie hätten sich auf mindestens acht unter dem Oberbegriff „Träger“ zusammengefaßte Produktkategorien bezogen. Unter diese Kategorien sei eine Fülle von Profilen und Abmessungen gefallen. Die Produkte der verschiedenen Kategorien seien untereinander nicht substituierbar. Unter diesen Umständen treffe die Behauptung nicht zu, daß es jedem Unternehmen durch die Weitergabe dieser Informationen ermöglicht worden sei, sich ein Bild vom Verhalten seiner Konkurrenten auf den einzelnen Märkten zu machen (Randnr. 283 der Entscheidung).

151.
    Aufgrund der in Artikel 60 des Vertrages vorgesehenen Veröffentlichung der Preislisten und Geschäftsbedingungen habe jedes Unternehmen automatisch von den wesentlichen Parametern künftiger Transaktionen seiner Konkurrenten erfahren, da der Wettbewerb auf den EGKS-Märkten im wesentlichen über die Preislisten geführt werde. Folglich habe der streitige Informationsaustausch den durch die Vorschriften des Vertrages zugelassenen Wettbewerb nicht einschränken können.

152.
    Zu den Merkmalen der betreffenden Märkte sei festzustellen, daß der Trägersektor bei über sechzehn Anbietern aus der Gemeinschaft und einem starken Einfluß von Einfuhren aus Drittländern keine oligopolistische Struktur aufweise. Es gebe keine Solidarität zwischen den Herstellern, sondern eine starke Rivalität. Der Geheimwettbewerb zwischen den Herstellern sei nach den Vorschriften von Artikel 60 des Vertrages verboten. Da Artikel 65 des Vertrages nur gesetzmäßigen Wettbewerb schütze, verstoße es nicht gegen diese Bestimmung, wenn ein verbotener (geheimer) Wettbewerb verhindert werde.

153.
    Es sei auch unerheblich, ob diese Informationen als „Geschäftsgeheimnisse“ einzustufen seien (Randnr. 283 der Entscheidung). Im übrigen sei es zulässig, solche Geheimnisse mit Einverständnis des Betroffenen aufzudecken.

154.
    Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß sie selbst damals zwei verschiedene Arten von Statistiken verteilt habe, und zwar zum einen nach Unternehmen aufgeschlüsselte Statistiken, die zu Beginn der Krisenregelung ihren Ursprung genommen hätten, und zum anderen die aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangenen und hinsichtlich der beteiligten Unternehmen zusammengefaßten Statistiken.

155.
    Aus den Randnummern 143 bis 146 und 283 der Entscheidung gehe nicht klar hervor, auf welche der beiden Arten von Statistiken sie sich beziehe. Einerseits verweise die Kommission dort auf Zahlen, die zwei Monate nach dem Bezugsquartal übermittelt worden seien (Randnr. 145), was für die Hypothese der nach Unternehmen aufgeschlüsselten Statistiken spreche. Andererseits erwähne sie

den Begriff „Fast Bookings“ (Randnr. 143), was für die Hypothese der aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangenen zusammengefaßten Statistiken spreche. Ebenso habe die Kommission in ihrer Antwort vom 23. Februar 1998 auf Fragen des Gerichts das Interesse der Unternehmen an schneller Verfügbarkeit der Statistiken hervorgehoben, während die Informationen, die sich in den nach Unternehmen aufgeschlüsselten Statistiken befunden hätten, auch (und bisweilen schneller) im Rahmen des Monitoring und des Systems der Walzstahl-Vereinigung, die in den Randnummern 39 bis 60 der Entscheidung beschrieben würden, verfügbar gewesen seien. Diese Umstände legten den Schluß nahe, daß die Kommission in der Entscheidung die aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangenen zusammengefaßten Statistiken gemeint habe. Der Austausch solcher zusammengefaßter Statistiken verstoße aber nicht gegen Artikel 65 des Vertrages und habe die Begehung der übrigen in der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen nicht erleichtern können.

156.
    Die Kommission trägt vor, der in Artikel 2 der Entscheidung verwendete Begriff „Zusammenhang“ bringe keine Beteiligung der Klägerin an dem in Artikel 1 genannten Verhalten der Unternehmen zum Ausdruck. Aus Wortlaut und Systematik der Abschnitte, die der Zuwiderhandlung der Klägerin gewidmet seien (Randnrn. 143 bis 146 und 279 bis 283), gehe klar hervor, daß die Kommission sie im Gegenteil als selbständigen Verstoß angesehen habe.

157.
    In Wirklichkeit beziehe sich der Begriff „Zusammenhang“ erstens auf die Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Zuwiderhandlungen. So hätten die von der Klägerin erstellten Statistiken dasselbe Produkt (Träger), annähernd denselben Kreis von Unternehmen, denselben Zeitraum der Erfassung und dieselbe Erfassungsart (Auftrags- und Lieferungsübersichten) betroffen wie der Informationsaustausch im Rahmen der Träger-Kommission (vgl. die oben genannten Abschnitte der Entscheidung). Außerdem hätten die beiden Informationsaustauschsysteme dieselben Wirkungen (vgl. Randnr. 283 der Entscheidung) und das gleiche Ziel gehabt, das darin bestanden habe, die Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre traditionellen Handelsströme zu bewahren und die Durchführung der Preis- und Marktaufteilungsabsprachen zu überwachen (vgl. zum zuletzt genannten Punkt den in Randnr. 59 der Entscheidung zitierten internen Vermerk).

158.
    Zweitens hätten die von der Klägerin weitergegebenen Daten die im Rahmen der Träger-Kommission verbreiteten Daten ergänzt (was der Klägerin und den beteiligten Unternehmen bewußt gewesen sei, vgl. Nr. 273 der Beschwerdepunkte) und zu den von ihren Mitgliedern begangenen Zuwiderhandlungen beigetragen.

159.
    Da der Trägermarkt ein oligopolistischer Markt mit homogenen Produkten sei, sei die Kommission jedenfalls berechtigt gewesen, den von der Klägerin organisierten Informationsaustausch unabhängig von einem Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen der Unternehmen im Rahmen der Träger-Kommission zu beanstanden.

160.
    Insoweit sei u. a. auf die Erläuterungen in den Nummern 272 bis 284 und 470 bis 474 der Beschwerdepunkte zu verweisen. Insbesondere habe es der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch nach den Angaben in Nummer 474 der Beschwerdepunkte jedem Unternehmen ermöglicht, „sich ein Bild vom früheren oder gegenwärtigen Marktverhalten seiner Wettbewerber zu machen, und gleichzeitig ein System der Solidarität und der wechselseitigen Einflußnahme zwischen diesen Unternehmen geschaffen, das zu einer Koordinierung ihrer Wirtschaftstätigkeiten führte“. Diese Koordinierung werde den Unternehmen in Artikel 1 der Entscheidung vorgeworfen. Der „Zusammenhang“, von dem Artikel 2 der Entscheidung spreche, stelle folglich kein neues Element dar, zu dem die Klägerin nicht habe Stellung nehmen können.

161.
    Speziell zur wettbewerbswidrigen Natur des streitigen Informationsaustauschs sei festzustellen, daß die fraglichen Daten zwei Monate nach Ablauf des Referenzquartals verbreitet worden seien. Die Verfügbarkeit dieser Daten, die nicht als rein historisch eingestuft werden könnten, habe es den Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom Verhalten ihrer Konkurrenten auf den Märkten der Gemeinschaft zu machen. Eine solche Erhöhung der Transparenz könne zwar grundsätzlich den Wettbewerb verstärken; dies gelte aber nicht, wenn es sich um einen oligopolistischen Markt wie den Trägermarkt handele. In diesem Fallverstärke sie die Reaktionsverbundenheit und Solidarität der Unternehmen und vermindere die Intensität des Wettbewerbs. Im vorliegenden Fall sei es bei den Diskussionen in der Träger-Kommission darum gegangen, die bestehenden Handelsströme zu festigen und ein Eindringen von Konkurrenten in „Heimatmärkte“ der jeweiligen Unternehmen zu verhindern. Die Kenntnis des Verhaltens ihrer Konkurrenten habe die Unternehmen in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob sie diese zu einer Verhaltensänderung auffordern sollten.

162.
    Außerdem sei der beanstandete Informationsaustausch nur den beteiligten Anbietern zugute gekommen und habe ihren Abnehmern die Möglichkeit genommen, den normalerweise selbst auf oligopolistisch strukturierten Märkten noch vorhandenen „Geheimwettbewerb“ auszunutzen. Artikel 60 des Vertrages habe auf diese Erwägungen keinen Einfluß. Während die nach diesem Artikel erforderliche Veröffentlichung der Preislisten die Information nicht nur der Konkurrenten, sondern auch der Käufer ermögliche, hätten von dem der Klägerin zur Last gelegten Datenaustausch nur erstere profitiert.

163.
    In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Kommission hinzugefügt, der streitige Austausch habe zur Erleichterung der Absprachen über die Preisfestsetzung und die Aufteilung der Märkte und damit zur Begehung der in Artikel 1 Buchstaben b ff. genannten Zuwiderhandlungen gedient; diese Zuwiderhandlungen seien dadurch ermöglicht worden, daß die Unternehmen die Angaben der Klägerin genutzt hätten. In Artikel 2 der Entscheidung komme angesichts dieses Verhaltens und in Einklang mit den Erläuterungen in Randnummer 283 der Gedanke zum Ausdruck, daß die Klägerin in Zusammenhang

mit den Zuwiderhandlungen, für die die Unternehmen gemäß Artikel 1 selbst verantwortlich seien, eine eigene Verantwortung trage.

164.
    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, ebenfalls in bezug auf Artikel 2 der Entscheidung, noch den funktionalen Zusammenhang zwischen dem genannten Austausch und der Traverso-Methode hervorgehoben. Dieser Zusammenhang werde in den Randnummern 72 und 74 der Entscheidung angesprochen.

Würdigung durch das Gericht

1. Die in der Entscheidung behandelten Statistiken

165.
    Wie die Ermittlungen des Gerichts ergeben haben, verbreitete die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwei verschiedene Arten von Statistiken. Erstens verbreitete sie, wie aus Randnummer 144 und Anhang II der Entscheidung hervorgeht, Auftragszahlen in globaler Form sowie nach Unternehmen und nach den Märkten der Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Lieferzahlen. Gemäß Randnummer 145 der Entscheidung wurden die Lieferstatistiken spätestens etwa zwei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals oder Monats an die beteiligten Unternehmen weitergegeben. Ferner heißt es dort, daß dieser Austausch mindestens seit 1986 praktiziert worden sei.

166.
    Zweitens führte die Klägerin im Januar 1989 ein System des schnellen Austauschs von Informationen ein, in dessen Rahmen die monatlichen Angaben über Aufträge und Lieferungen auf den einzelnen nationalen Märkten den beteiligten Unternehmen in globaler Form übermittelt wurden. Über dieses System von Schnellstatistiken wurde die Kommission in einer Sitzung vom 21. März 1989 informiert, und die daraus resultierenden rasch verfügbaren Angaben wurden der Kommission sodann regelmäßig im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführten Überwachungssystems und der Vorbereitung der in Artikel 46 des Vertrages erwähnten Vorausschätzungsprogramme mitgeteilt.

167.
    Entgegen der Behauptung der Klägerin geht aus den Randnummern 143 bis 145 in Verbindung mit Randnummer 283 der Entscheidung jedoch klar hervor, daß es sich bei den Angaben, deren Verbreitung ihr zur Last gelegt wird, um die nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselten Lieferdaten handelt; dies wird auch durch die in Anhang II der Entscheidung genannten Unterlagen bestätigt. Auch wenn die Verwendung der Bezeichnung „Fast Bookings“ in Randnummer 143 der Entscheidung verwirrend ist, folgt daraus, daß die Entscheidung nicht das mit Wissen der Kommission im Jahr 1989 eingeführte System aus beschleunigten Erhebungen hervorgegangener globaler Auftrags- und Lieferstatistiken betrifft, sondern den 1986 eingeführten Austausch nach Unternehmen aufgeschlüsselter Lieferstatistiken.

168.
    Das auf eine widersprüchliche Darstellung des Sachverhalts in der Entscheidung gestützte Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

2. Die Auslegung von Artikel 2 der Entscheidung

169.
    Zur Beurteilung der übrigen Argumente der Klägerin ist zunächst zu prüfen, ob ihr in Artikel 2 der Entscheidung eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages zur Last gelegt wird oder ob sich die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Klägerin aus ihrem „Zusammenhang“ mit den von den Trägerherstellern begangenen und in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlungen ergeben soll.

170.
    Artikel 2 der Entscheidung lautet wie folgt:

„Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen nach Artikel 1 organisierte.“

171.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der verfügende Teil einer Entscheidung im Licht ihrer Begründung auszulegen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).

172.
    Randnummer 283 der Entscheidung lautet:

„Die Weitergabe von Informationen über Eurofer hatte die gleichen für den Wettbewerb schädlichen Wirkungen wie die weiter oben beschriebenen Informationsaustauschsysteme (siehe Randnummern 263 bis 272). Eurofer versorgte ihre (direkten oder indirekten) Mitglieder mit Informationen über die Lieferungen deren Wettbewerber. Durch die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen wurde es jedem Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom Verhalten seiner Wettbewerber auf einzelnen Märkten zu machen. Damit hatte dieser Informationsaustausch zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat und Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags.“

173.
    Wie aus Randnummer 283 der Entscheidung klar hervorgeht, stellt die Verbreitung der streitigen Informationen durch die Klägerin nach Ansicht der Kommission eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages dar, die vom etwaigen „Zusammenhang“ zwischen diesem Informationsaustausch und den übrigen Zuwiderhandlungen, die den beteiligten Unternehmen zur Last gelegt werden, unabhängig ist.

174.
    Diese Auslegung steht auch in Einklang mit Nummer 474 der Beschwerdepunkte, wo sich die Kommission wie folgt äußerte:

„Die Weitergabe von Informationen über Eurofer hatte die gleichen wettbewerbsfeindlichen Wirkungen wie die oben beschriebenen Informationsaustauschsysteme (siehe Punkte 435-456). Eurofer versorgte seine (direkten oder indirekten) Mitglieder mit Informationen über die Auftragsbuchungen und Lieferungen ihrer Wettbewerber. Durch die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen wurde es jedem Unternehmen ermöglicht, sich ein Bild vom früheren oder gegenwärtigen Marktverhalten seiner Wettbewerber zu machen, und gleichzeitig ein System der Solidarität und der wechselseitigen Einflußnahme zwischen diesen Unternehmen geschaffen, das zu einer Koordinierung ihrer Wirtschaftstätigkeiten führte. Dieser Informationsaustausch hatte somit zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat und Wettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Verhalten steht im Widerspruch zu Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrages.“

175.
    Daraus folgt zum einen, daß die Kommission stets davon ausging, daß der Informationsaustausch, den sie der Klägerin zur Last legt, eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellte, und zum anderen, daß die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit hatte, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

176.
    Zur Bedeutung der Worte „im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen nach Artikel 1“ geht schon aus dem Wortlaut hervor, daß sie nicht dahin ausgelegt werden können, daß die Einstufung der Verbreitung der streitigen Informationen durch die Klägerin als Zuwiderhandlung ganz von einem angeblichen Zusammenhang zwischen diesem Austausch und den übrigen, von ihren Mitgliedern begangenen und in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen abhängt. Eine solche Auslegung stünde im übrigen in Widerspruch zu Randnummer 283 der Entscheidung.

177.
    In Randnummer 317 Absatz 2 der Entscheidung wird allerdings folgendes ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall erleichterte Eurofer Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag seitens ihrer Mitglieder, indem sie den Austausch einiger der notwendigen vertraulichen Informationen organisierte. Da gegen diese Mitglieder jedoch bereits wegen der Zuwiderhandlungen — einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen in Zusammenhang mit Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsmaßnahmen — Geldbußen festgesetzt werden, hält es die Kommission nicht für erforderlich, gegen sie wegen des Verhaltens ihres Verbandes zusätzliche Geldbußen festzusetzen.“

178.
    Auch wenn der Wortlaut von Artikel 2 der Entscheidung kein Muster an Klarheit darstellt, ist daraus zu schließen, daß diese Bestimmung bei einer Auslegung im Licht der Begründung der Entscheidung die Feststellung enthält, daß i) der Austausch vertraulicher Informationen mit Hilfe von Eurofer als solcher gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstieß und ii) ein Zusammenhang zwischen diesem Informationsaustausch und den übrigen in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen besteht.

179.
    Angesichts dieser Klarstellungen ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, daß die Kommission ihr eine bloße Beteiligung an von Dritten begangenen Zuwiderhandlungen vorwerfe. Wie bereits festgestellt, wird der Klägerin in der Entscheidung eine eigenständige, von ihr selbst durch die Organisation des streitigen Informationsaustauschs begangene Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vorgeworfen.

180.
    Demnach hängt die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der Entscheidung zum einen davon ab, ob der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch als solcher eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellt, und zum anderen davon, ob es einen „Zusammenhang“ zwischen diesem Informationsaustausch und den übrigen in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen gab. Das Gericht wird diese beiden Fragen nacheinander prüfen.

3. Der eigenständige Charakter der Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages, die in dem von der Klägerin organisierten Informationsaustausch besteht

181.
    In seiner Stellungnahme 1/61 vom 13. Dezember 1961 (Slg. 1961, 527) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Zweck von Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages darin besteht, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe einschränkender Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet. Dieses durch Artikel 65 § 1 des Vertrages umgesetzte Verbot gilt nach Ansicht des Gerichtshofes in ganzer Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend (S. 566). Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 66/63 (Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1964, 1149, 1180) entschieden, daß der vom Vertrag angestrebte Wettbewerb im freien Spiel der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen besteht.

182.
    Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin nach dem Ende der Krisenzeit am 30. Juni 1988 fortfuhr, ein System des Austauschs von Informationen zu organisieren und zu leiten, das spätestens 1986 in Zusammenhang mit dem damals geltenden System der „I-“ und „i-Quoten“ eingeführt worden war (siehe oben, Randnr. 7). Nach diesem System verteilte die Klägerin an die Trägerhersteller Statistiken über die Lieferungen ihrer Konkurrenten auf den wichtigsten Märkten

der Gemeinschaft, die nach Unternehmen und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt waren. Diese Statistiken wurden etwa zwei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals oder Monats verbreitet.

183.
    Gemäß Randnummer 283 der Entscheidung verstieß dieser Informationsaustausch insofern gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages, als es durch „die Weitergabe solcher gewöhnlich als Betriebsgeheimnis eingestufter Informationen ... jedem Unternehmen ermöglicht [wurde], sich ein Bild vom Verhalten seiner Wettbewerber auf einzelnen Märkten zu machen. Damit hatte dieser Informationsaustausch zur Folge, daß an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit trat undWettbewerbsbedingungen geschaffen wurden, die von denen eines normalen Marktes verschieden waren. Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags.“

184.
    Darüber hinaus hatte der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch nach Ansicht der Kommission die gleichen für den Wettbewerb schädlichen Wirkungen wie die von der Träger-Kommission organisierten und in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung beschriebenen Informationsaustauschsysteme, in deren Rahmen die teilnehmenden Unternehmen Auftrags- und Lieferstatistiken austauschten, die ebenfalls nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselt waren und in der Träger-Kommission erörtert wurden (vgl. Randnrn. 39 bis 46 der Entscheidung). Bei diesem System des „Monitoring“ wurden jede Woche aktuelle Auftragszahlen verbreitet; die Lieferzahlen wurden weniger als drei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals verbreitet (Randnr. 267 der Entscheidung).

185.
    Es trifft zu, daß der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch im Gegensatz zu dem von der Träger-Kommission organisierten Monitoring nicht die nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselten Auftragsstatistiken betraf, sondern nur den Austausch nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselter Lieferstatistiken.

186.
    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Statistiken über die fraglichen Lieferungen normalerweise als streng vertraulich betrachtet werden, wie die Kommission in Randnummer 283 der Entscheidung festgestellt hat. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sind derartige Angaben, aus denen die aktuellen Marktanteile der Teilnehmer hervorgehen und die nicht öffentlich verfügbar sind, ihrem Wesen nach vertraulicher Art.

187.
    Zweitens beschränkte sich der streitige Informationsaustausch allein auf die teilnehmenden Hersteller unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten.

188.
    Drittens betraf der streitige Austausch homogene Produkte (vgl. Randnr. 269 der Entscheidung), so daß der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte nur

eine begrenzte Rolle spielte. Es gibt in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß es — wie die Klägerin andeutet — genauerer Informationen über die Art der Erzeugnisse oder über die Identität der Kunden bedurft hätte, um das Interesse der Teilnehmer an der Kenntnis der Marktstellung ihrer Konkurrenten zu befriedigen.

189.
    Viertens entfielen 1989 auf neun der am streitigen Informationsaustausch teilnehmenden Unternehmen (TradeARBED, Peine-Salzgitter, Thyssen, Unimétal, Cockerill-Sambre, Ferdofin, Ensidesa, Saarstahl und British Steel) etwa 60 % des sichtbaren Verbrauchs (Randnr. 19 der Entscheidung). Bei einer solchen Marktstruktur, die entgegen den Behauptungen der Klägerin oligopolistischen Charakter hat und selbst schon den Wettbewerb verringern kann, ist es um so notwendiger, die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen und den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

190.
    Fünftens erlaubten es die streitigen Informationen den teilnehmenden Unternehmen im vorliegenden Fall u. a., die genauen Marktanteile jedes ihrer Konkurrenten in Erfahrung zu bringen und insbesondere herauszufinden, in welchem Umfang jeder von ihnen Lieferungen außerhalb seines „Heimatmarkts“ vornahm.

191.
    Die Tatsache, daß das streitige System spätestens 1986 im Rahmen des damals von der Klägerin verwalteten Quotensystems eingeführt wurde, zeigt, daß es ursprünglich dazu diente, die Einhaltung der jedem teilnehmenden Unternehmen zugeteilten Quoten in einem Zusammenhang zu überwachen, in dem die Kommission eine Politik der „traditionellen Handelsströme“ verfolgte (siehe oben, Randnr. 7). Die Fortsetzung des streitigen Austauschs nach dem Ende des Quotensystems am 30. Juni 1988 (vgl. S. 3482 und 3483 der Akten) ermöglichte es den Unternehmen zu überwachen, in welchem Umfang jedes von ihnen weiterhin die Heimatmärkte respektierte, die als Grundlage für das Quotensystem dienten. Ein solcher Informationsaustausch zielte naturgemäß darauf ab, die Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten.

192.
    Sechstens fand der streitige Informationsaustausch zu einer Zeit statt, als es in der betreffenden Branche mit der Träger-Kommission ein Forum gab, in dem sich die beteiligten Unternehmen regelmäßig trafen, um u. a. — wie die Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung belegen — die Interpenetration der einzelnen nationalen Märkte durch diese Unternehmen zu erörtern. Bei ihren Erörterungen nahmen die Unternehmen regelmäßig auf Zahlen aus der Vergangenheit Bezug (Randnrn. 51, 53, 57 und 58), wobei sie den Begriff „traditionelle Handelsströme“ verwandten (Randnr. 57). Ferner wurden wegen als überzogen angesehener Verhaltensweisen Drohungen ausgesprochen (Randnr. 58), und die kritisierten Unternehmen versuchten mehrfach, ihr Verhalten zu erklären (Randnrn. 52 und 56).

193.
    Auch wenn die Kommission nicht speziell darauf hingewiesen hat, daß die in den Randnummern 44 bis 60 der Entscheidung behandelten Erörterungen sowohl auf der Grundlage der Zahlen des von der Träger-Kommission organisierten Monitoring als auch auf der Grundlage des von der Klägerin geleiteten Informationsaustauschs stattfanden, ist hierzu festzustellen, daß z. B. die von der Klägerin verbreiteten Lieferzahlen für die ersten beiden Quartale von 1989 (S. 3162 und 3163 der Akten) identisch sind mit den Zahlen für diese beiden Quartale in der Übersicht (S. 1864 der Akten), die in Randnummer 55 der Entscheidung herangezogen wird und die Peine-Salzgitter Anfang März 1990 mit folgendem handschriftlichen Vermerk an British Steel gesandt hat: „According to these figures there is — I fear — no backlog due to BS plc!“ (Nach diesen Zahlen gibt es — so fürchte ich — keinen Rückstand zugunsten von BS plc!).

194.
    Siebtens waren die fraglichen Angaben, die jedenfalls weniger als drei Monate nach dem betreffenden Quartal verbreitet wurden, entgegen den Behauptungen der Klägerin hinreichend aktuell, um es den betreffenden Unternehmen zu ermöglichen, die Entwicklung der Marktanteile ihrer Konkurrenten in zweckdienlicher Weise zu verfolgen und gegebenenfalls darauf zu reagieren.

195.
    Die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen des streitigen Systems erhielten, waren demnach geeignet, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen, und zwar sowohl deshalb, weil sich jedes Unternehmen der genauen Überwachung durch seine Konkurrenten bewußt war, als auch deshalb, weil es selbst gegebenenfalls auf deren Verhalten anhand relativ aktueller Lieferdaten reagieren konnte.

196.
    Folglich zielte das streitige Informationsaustauschsystem darauf ab, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, indem es den teilnehmenden Herstellern erlaubte, an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen zu setzen.

197.
    Das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten war folglich auch nicht durch Abschnitt II Nummer 1 der Bekanntmachung von 1968 gedeckt, der schon nach seinem Wortlaut nicht für einen Austausch von Informationen gilt, der die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer einschränkt oder geeignet ist, ein koordiniertes Marktverhalten zu erleichtern. Im übrigen handelte es sich vorliegend um einen Austausch individualisierter Daten im Rahmen eines oligopolistischen Marktes homogener Produkte, der zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme diente.

198.
    Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung des streitigen Systems auf Artikel 60 des Vertrages Bezug nimmt, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zum einen beschränkt sich diese Bestimmung auf den Preisbereich und bezieht sich nicht auf Informationen über die auf den Markt gebrachten Mengen. Zum anderen sollen von der in Artikel 60 § 2 des Vertrages vorgesehenen Veröffentlichung der Preise

u. a. die Verbraucher profitieren (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 23), während die streitigen Systeme nur den teilnehmenden Herstellern zugute kamen. Desgleichen gestattet es Artikel 47 des Vertrages der Kommission ebensowenig wie Artikel 46, Informationen über das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen bei den Mengen bekanntzugeben, die allein den Herstellern nutzen. Aus den gleichen Gründen kann sich die Klägerin nicht auf einen im EGKS-Vertrag enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Transparenz berufen, zumal es sich vorliegend um vertrauliche Angaben handelt, die ihrem Wesen nach Geschäftsgeheimnisse darstellen.

199.
    Zu der auf die Artikel 5 und 46 bis 48 des Vertrages sowie die Entscheidung Nr. 2448/88 gestützten Argumentation, daß der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei, ist festzustellen, daß keine dieser Bestimmungen ausdrücklich einen Austausch von Informationen der vorliegenden Art zwischen Unternehmen erlaubt. Die Frage, ob ein solcher Austausch durch das Verhalten der GD III stillschweigend gestattet wurde, wird in Abschnitt G behandelt.

200.
    Unter diesem Vorbehalt und insbesondere in Anbetracht des Grundprinzips des Vertrages, wonach der dort angestrebte Wettbewerb im Spiel unabhängiger und entgegengesetzter Kräfte und Wirtschaftsstrategien auf dem Markt besteht (Urteil Niederlande/Hohe Behörde, S. 1180), hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie in Randnummer 271 der angefochtenen Entscheidung auf einige frühere Entscheidungen verwies, die sie im Bereich des EWG-Vertrags in bezug auf oligopolistische Märkte getroffen hatte. Speziell zur Entscheidung 92/157/EWG vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.370 und 31.446 — UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19) haben sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof ausgeführt, daß der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt geeignet ist, den Unternehmen Aufschluß über die Marktposition und die Verkaufsstrategie ihrer Konkurrenten zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnr. 51; Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 88 bis 90).

201.
    Im übrigen hat die Kommission ihren Standpunkt, daß das streitige System dem normalen Wettbewerb widersprochen habe, in den Randnummern 279 bis 283 der Entscheidung rechtlich hinreichend begründet.

202.
    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zur Einstufung des streitigen Informationsaustauschs als eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vorbehaltlich der in Abschnitt G getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zurückzuweisen.

4. Zum „Zusammenhang“ zwischen dem von der Klägerin organisierten Informationsaustausch und den in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen

203.
    Wie bereits festgestellt, hängt die Einstufung des von der Klägerin organisierten Informationsaustauschs als Zuwiderhandlung nicht von seinem angeblichen „Zusammenhang“ mit den von ihren Mitgliedern begangenen und in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen ab, da dieser Austausch eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellt.

204.
    Festzustellen ist jedoch auch, daß der von der Klägerin organisierte Informationsaustausch parallel zu dem von der Träger-Kommission organisierten Informationsaustausch über Aufträge und Lieferungen stattfand und die gleichen Unternehmen betraf. Der streitige Informationsaustausch fand auch in dem Zeitraum statt, in den nach Artikel 1 der Entscheidung die verschiedenen Zuwiderhandlungen fielen. Damit steht fest, daß er im Rahmen der in der Entscheidung beschriebenen umfassenderen Zuwiderhandlungen ablief.

205.
    Unter diesen Umständen sind die Worte „im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen nach Artikel 1“ als ergänzende Erwägung zu verstehen, mit der sich die Kommission auf die Feststellung beschränkte, daß der streitige, von der Klägerin organisierte Informationsaustausch Teil eines den Adressaten der Entscheidung zur Last gelegten größeren Komplexes von Zuwiderhandlungen war, ohne ihr die Teilnahme an den übrigen in Rede stehenden Zuwiderhandlungen vorzuwerfen.

206.
    Im Hinblick auf den ergänzenden Charakter dieser Feststellung war die Kommission nicht zu einer zusätzlichen Begründung verpflichtet.

207.
    Ferner steht fest, daß die Klägerin als Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zum gesamten Sachverhalt vorzutragen, in den sich der ihr einzig zur Last gelegte Informationsaustausch einfügt.

208.
    Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Feststellung der Kommission in Artikel 2 der Entscheidung wendet, daß der von der Klägerin organisierte Austausch vertraulicher Informationen „im Zusammenhang“ mit den übrigen, in Artikel 1 aufgezählten Zuwiderhandlungen stand, ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

G — Zur Verwicklung der Kommission in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung

209.
    Die Frage, ob die Kommission selbst in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung verwickelt war, ist nicht in deren Schriftsätzen aufgeworfen worden, sondern im Rahmen der gemeinsamen Ausführungen der Klägerinnen in

der mündlichen Verhandlung, auf die die Klägerin dort ausdrücklich Bezug genommen hat.

210.
    Aus den Ermittlungen des Gerichts geht aber nicht nur hervor, daß die Kommission von dem Informationsaustausch, den die Klägerin organisierte, keine Kenntnis hatte, sondern daß diese sowohl der GD III als auch der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) die Existenz von Informationsaustauschsystemen, die sich auf individualisierte Daten erstreckten, verheimlichte.

211.
    Bei dem Treffen im kleinen Kreis vom 21. März 1989, an dem Vertreter der GD III und der Industrie teilnahmen (vgl. das Protokoll dieses Treffens, Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 24), teilte Herr von Hülsen, der Generaldirektor der Klägerin, der GD III mit, daß im Rahmen von Eurofer ein System beschleunigter statistischer Erhebungen eingeführt worden sei, das sich auf die zusammengefaßten monatlichen Auftrags- und Lieferdaten erstrecke (siehe oben, Randnr. 166). Er informierte die GD III aber weder über das streitige Informationsaustauschsystem, das den Austausch individualisierter Daten einschloß, noch über die Einführung des in den Randnummern 263 bis 271 der Entscheidung behandelten Auftrags- und Liefermonitoring, obwohl dessen erste Ergebnisse von den beteiligten Unternehmen in der Sitzung der Träger-Kommission vom 9. Februar 1989 erstmals erörtert worden waren.

212.
    Herr Vanderseypen, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen worden ist, hat bestätigt, daß die fraglichen Schnellstatistiken auf Unternehmensebene zusammengefaßt, aber nach Produkten und nationalen Zielmärkten aufgeschlüsselt waren, so daß kein Unternehmen den Marktanteil seiner Konkurrenten ermitteln konnte. Er hat hinzugefügt, die Kommission habe von der Klägerin nie nach Unternehmen aufgeschlüsselte Zahlen erhalten und keine Kenntnis davon gehabt, daß bei ihr solche Zahlen in Umlauf gewesen seien.

213.
    Im Schreiben vom 22. Juni 1990 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 4, Schriftwechsel 1) sprach Herr Temple Lang, der Leiter der Direktion D „Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen und sonstige Wettbewerbsverzerrungen III“ der GD IV, u. a. das allgemeine Problem der Sammlung und des Austauschs von Informationen und statistischen Angaben im Rahmen von Eurofer an. Er wies darauf hin, daß es die Kommission in einer Sitzung des Statistischen Ausschusses Stahl vom 11. Juni 1990 „angesichts der ungewöhnlichen Lösung bei der Sammlung von Informationen für erforderlich hielt, die Mitglieder des Ausschusses und insbesondere den Vertreter von Eurofer auf die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag aufmerksam zu machen“. Er wies ferner auf den „Standpunkt der Kommission in der Frage der gemeinsamen Erstellung von Statistiken und des Informationsaustauschs ... unter Unternehmen oder im Rahmen einer dritten Stelle“ hin, wobei er den Unterschied „zwischen einer Vereinbarung über die Sammlung allgemein bekannter und nicht aktueller Informationen einerseits und der Sammlung aktueller und detaillierter Statistiken,

die den Konkurrenten sonst nicht zugänglich wären, andererseits“ hervorhob. Er fügte hinzu, daß die Mitglieder des Ausschusses bereits in der Sitzung vom 7. Juli 1989 durch die Übersendung einer Kopie der Bekanntmachung von 1968 informiert worden seien. Er ersuchte den Generaldirektor der Klägerin deshalb um eine Reihe von Auskünften, um „prüfen zu können, ob [seine] Aktivitäten im Bereich der gemeinsamen Erstellung von Statistiken den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen können“, und insbesondere um eine „Beschreibung der Methode zur Sammlung und Verteilung von Statistiken innerhalb [seiner] Vereinigung“.

214.
    Aus der Antwort des Generaldirektors der Klägerin vom 24. Juli 1990 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 4, Schriftwechsel 1) geht jedoch hervor, daß die GD IV trotz ihrer ausdrücklichen Bitte nicht genau über Art und Umfang des Informationsaustauschs informiert wurde, d. h. darüber, daß die Klägerin einen Austausch individueller, nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselter Lieferdaten organisierte und daß auch im Rahmen des von ihrer Träger-Kommission organisierten Monitoring individuelle Auftrags- und Lieferdaten ausgetauscht wurden.

215.
    Zugleich richtete die Verwaltung der Klägerin am 30. Juli 1990, also weniger als eine Woche nach ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der GD IV, u. a. an den Vorsitzenden und das Sekretariat der Träger-Kommission ein Schreiben mit der Überschrift „Austausch und Verteilung von Statistiken“ (S. 1681 der Akten der Kommission), dessen Wortlaut in Randnummer 44 der Entscheidung wie folgt wiedergegeben wird:

„Die jüngste Entscheidung der Kommission in der Sache nichtrostende Flacherzeugnisse und verschiedentliche Kontakte zwischen der GD IV und dem Eurofer-Vorstand haben die Aufmerksamkeit auf die Frage des Austauschs bzw. der Verteilung von Statistiken durch uns oder die Ausschußsekretariate und deren Vereinbarkeit mit Artikel 65 des EGKS-Vertrags gelenkt.

Bis zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung der Frage haben wir beschlossen, die Weitergabe von Statistiken mit individualisierten Produktions-, Liefer- oder Auftragszahlen auszusetzen, und bitten Sie, auch im Rahmen Ihres Ausschusses einstweilen von einer derartigen Weitergabe abzusehen.

Von diesem Ersuchen nicht betroffen sind natürlich die Erfassung individualisierter Zahlen durch eine neutrale Stelle, d. h. Eurofer, und die Weitergabe globaler Ergebnisse ohne individualisierte Zahlen, wie wir dies gewöhnlich tun. Solche Statistiken sind rechtlich absolut unbedenklich, da mit ihnen nur überschlägige Informationen über die Wirtschafts- und Marktentwicklung vermittelt werden sollen. Diese Statistiken werden von uns wie bisher fortgeführt, wobei Sie in gleicher Weise verfahren können.“

216.
    Somit ist festzustellen, daß die Klägerin — trotz des an sie gerichteten ausdrücklichen Auskunftsverlangens der GD IV — der Kommission den Austausch

und die Verbreitung individueller Statistiken, die sie selbst organisierte oder die mit ihrem Wissen in ihren Produktausschüssen und insbesondere in der Träger-Kommission stattfanden, bewußt verheimlichte und die Ausschüsse zugleich bat, davon künftig abzusehen. Die Klägerin hat im übrigen die Angabe in Randnummer 145 der Entscheidung, daß sie die Verbreitung der streitigen individuellen Statistiken kurz danach wiederaufgenommen habe, nicht in Abrede gestellt.

217.
    Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Verwicklung der Kommission in die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung in vollem Umfang zurückzuweisen, ohne daß darüber entschieden zu werden braucht, ob diese Argumentation im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zulässig ist.

H — Zum Ermessensmißbrauch

218.
    Im Rahmen gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen einen Ermessensmißbrauch gerügt, der darin bestehen soll, daß die Kommission, statt ihre Befugnisse aufgrund des Vertrages und insbesondere dessen Artikel 58 auszuüben, die Hersteller habe „zwingen“ wollen, die von ihr als unabdingbar angesehenen Umstrukturierungen vorzunehmen, und deren Weigerung durch die Verhängung hoher Geldbußen in der Entscheidung „geahndet“ habe, die am Tag nach dem Abbruch der mit Vertretern der Stahlindustrie geführten Verhandlungen erlassen worden sei.

219.
    Die Klägerin hat sich jedoch in ihren Schriftsätzen nicht auf den Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs berufen. Da während des Verfahrens vor dem Gericht kein neuer Gesichtspunkt zutage getreten ist, aus dem sich das Vorliegen eines solchen Ermessensmißbrauchs ergeben könnte, ist diese Rüge der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

220.
    Die Klägerin trägt vor, die ihr durch Artikel 3 der Entscheidung auferlegte Verpflichtung, die in Artikel 2 beanstandete Zuwiderhandlung abzustellen und es zu unterlassen, die dort genannten Handlungen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen, verletze Artikel 65 § 5 des Vertrages. Diese Bestimmung — die einzige denkbare Rechtsgrundlage für derartige Anordnungen — beziehe sich nur auf Unternehmen und nicht auf Verbände.

221.
    Áußerdem richte sich ihre Rüge einer unzureichenden Begründung, die sie gegen Artikel 2 der Entscheidung erhebe, auch gegen deren Artikel 3. Diesem lasse sich nicht entnehmen, ob das darin enthaltene Verbot in bezug auf die Klägerin eine Tätigkeit im Rahmen des von ihr selbst organisierten Systems oder eine Tätigkeit

im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Träger-Kommission oder mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen betreffe, wie sie den Unternehmen in der Entscheidung vorgeworfen würden.

222.
    Darüber hinaus werde die Pflicht, „Maßnahmen gleicher Wirkung“ zu unterlassen, nicht ausreichend begründet. Mangels einer genauen Definition der Merkmale einer solchen Maßnahme untersage Artikel 3 der Entscheidung letztlich jede Wettbewerbsbeschränkung und erfülle damit nicht den Zweck von Abstellungs- und Unterlassungsverfügungen, die Pflichten der Betroffenen zu konkretisieren.

Würdigung durch das Gericht

223.
    Das Gericht hat bereits ausgeführt, daß ein Unternehmensverband wie die Klägerin gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen kann und daß die Kommission berechtigt ist, eine solche Zuwiderhandlung auf der Grundlage von Artikel 65 § 4 des Vertrages festzustellen.

224.
    Durch die Verpflichtung der Klägerin nach Artikel 3 der Entscheidung, die in Artikel 2 beanstandeten Verhaltensweisen abzustellen und es zu unterlassen, sie zu wiederholen oder fortzusetzen, hat die Kommission überdies nur die Konsequenzen zum Ausdruck gebracht, die sich für ihr künftiges Verhalten aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit in Artikel 2 ergeben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 184).

225.
    Zur Tragweite von Artikel 3 der Entscheidung geht aus den vom Gericht bereits getroffenen Feststellungen hervor, daß er sich auf den Informationsaustausch bezieht, den die Klägerin organisiert hat und der in den Randnummern 143 bis 146 und 279 bis 283 der Entscheidung beschrieben ist.

226.
    Das Verbot, „Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen“, ist rein deklaratorischer Art, da es die Unternehmen an der Wiederholung von Verhaltensweisen hindern soll, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 39). Die Kommission ist jedenfalls berechtigt, gegen etwaige spätere Zuwiderhandlungen auf der Grundlage von Artikel 65 des Vertrages selbst vorzugehen (vgl. Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Randnr. 39).

227.
    Diese Anordnung ist im übrigen hinreichend genau, da aus der Begründung der Entscheidung in den Randnummern 143 bis 146 und 279 bis 283 hervorgeht, welche Umstände die Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Artikel 2 beanstandeten Verhaltensweisen veranlaßt haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 42, und Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Randnr. 39).

228.
    Der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

Kosten

229.
    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung ihrer Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Bellamy

Potocki
Pirrung

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. März 1999.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

C. W. Bellamy

Inhaltsverzeichnis

     Sachverhalt

II - 2

         A — Vorbemerkungen

II - 2

         B — Die Beziehungen zwischen der Stahlindustrie und der Kommission zwischen 1970 und 1990

II - 4

         C — Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission

II - 5

         D — Die angefochtene Entscheidung

II - 6

     Verfahren vor dem Gericht, Entwicklung nach der Klageerhebung und Anträge der Parteien

II - 7

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung

II - 11

         A — Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

II - 12

             Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 12

             Würdigung durch das Gericht

II - 14

                 Zulässigkeit

II - 14

                 Die Nichterreichung des Quorums

II - 14

                 Die fehlende wörtliche Übereinstimmung zwischen der erlassenen und der der Klägerin notifizierten Entscheidung

II - 18

                 Die fehlende Feststellung der Entscheidung

II - 20

                 Die fehlende Angabe des Datums der Unterzeichnung des Protokolls

II - 21

         B — Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

II - 22

             Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 22

             Würdigung durch das Gericht

II - 22

         C — Zum Vorliegen eines Beschlusses der Klägerin

II - 25

             Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 25

             Würdigung durch das Gericht

II - 26

         D — Zum Ausschluß der Verbände vom Kreis der Adressaten des Verbotes in Artikel 65 des Vertrages

II - 28

             Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 28

             Würdigung durch das Gericht

II - 29

         E — Zur Befugnis der Kommission zum Erlaß einer Entscheidung, mit der das Vorliegen einer der Klägerin zuzurechnenden Zuwiderhandlung festgestellt wird

II - 30

             Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 30

             Würdigung durch das Gericht

II - 31

         F — Zu den Klagegründen und Argumenten, die die wettbewerbswidrige Natur des der Klägerin zur Last gelegten Systems betreffen

II - 31

             Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

II - 31

             Würdigung durch das Gericht

II - 36

                 1. Die in der Entscheidung behandelten Statistiken

II - 36

                 2. Die Auslegung von Artikel 2 der Entscheidung

II - 37

                 3. Der eigenständige Charakter der Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages, die in dem von der Klägerin organisierten Informationsaustausch besteht

II - 39

                 4. Zum „Zusammenhang“ zwischen dem von der Klägerin organisierten Informationsaustausch und den in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen

II - 44

         G — Zur Verwicklung der Kommission in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung

II - 44

         H — Zum Ermessensmißbrauch

II - 47

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung

II - 47

         Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 47

         Würdigung durch das Gericht

II - 48

     Kosten

II - 49


1: Verfahrenssprache: Deutsch.


2: —     Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.