Language of document : ECLI:EU:F:2014:215

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

17. September 2014

Rechtssache F‑117/13

Kari Wahlström

gegen

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

„Öffentlicher Dienst – Personal von Frontex – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Verfahren zur Verlängerung – Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anhörungsrecht – Missachtung – Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) vom 19. Februar 2013, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern

Entscheidung:      Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 19. Februar 2013, den Vertrag von Herrn Wahlström als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Wahlström entstanden sind.

Leitsätze

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Erlass der Entscheidung, ohne dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47)

Da sich die Entscheidung, einen befristeten Zeitbedienstetenvertrag nicht zu verlängern, auf die Situation des betroffenen Bediensteten nachteilig auswirkt, indem sie ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verwehrt, hat ihm sein Dienstherr gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Gelegenheit zu geben, vor Erlass der Entscheidung sachgerecht Stellung zu nehmen. Denn die Verteidigungsrechte, wie sie heute in dem genannten Art. 41 niedergelegt sind, umfassen u. a. das in dessen Abs. 2 Buchst. a vorgesehene verfahrensmäßige Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine individuelle Maßnahme getroffen wird.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur dann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Insoweit kann, wenn ein Zeitbedienstetenvertrag nur auf der Grundlage einer Beurteilung der Qualitäten und Fachkenntnisse des Betreffenden verlängert wird, nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis, den Vertrag nicht zu verlängern, anders ausgefallen wäre, wenn der Betreffende Gelegenheit erhalten hätte, sich unter dem Blickwinkel der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zum Niveau seiner beruflichen Leistungen sachgerecht zu äußern, und dass sich folglich die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Inhalt der Entscheidung über die Nichtverlängerung hätte auswirken können.

(vgl. Rn. 27, 28 und 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteile Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 65; M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 bis 83; Kommission/Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 98 und 99; sowie G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht der Europäischen Union: Urteil L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 38