Language of document : ECLI:EU:T:2014:567





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Juni 2014 –

Stanleybet Malta und Stanley International Betting/Kommission

(Rechtssache T‑416/13)

„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Betrieb von Videolotteriegeräten – Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch Griechenland – Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Ausschluss – Unzulässigkeit (Art. 106 Abs. 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 19‑22)

2.                     Wettbewerb – Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Ausschließliche Lizenz für den Betrieb von Videolotteriegeräten – Rückgriff auf Art. 106 AEUV, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen abzustellen, die von den Unternehmen ausgehen – Rechtswidrigkeit – Geeignete Rechtsgrundlage – Art. 101 AEUV und 102 AEUV (Art. 101 AEUV, 102 AEUV, 106 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 24, 25, 30, 36‑38)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 10. Juni 2013 enthaltenen Beschlusses, mit dem diese den Klägerinnen mitteilte, dass sie ihre Beschwerde zurückweise und die Akte betreffend die Rechtssache COMP/39.981, Stanleybet Group 2/OPAP schließe

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge der Hellenischen Republik und der Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) sind erledigt.

3.

Die Stanleybet Malta Ltd und die Stanley International Betting Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.