Language of document : ECLI:EU:T:2015:923





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2015 – Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE)

(Rechtssache T‑414/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke KENZO ESTATE – Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO – Relatives Eintragungshindernis – Bekanntheit – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 20 Abs. 1 und Regel 50 Abs. 1) (vgl. Rn. 16-18)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5) (vgl. Rn. 29, 30)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Wortmarken KENZO ESTATE und KENZO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 41, 53-55)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 45-49)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Mai 2013 (Sache R 333/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn K. Tsujimoto

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten.