Language of document : ECLI:EU:T:2017:430

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

19. Juni 2017(*)

„Untätigkeitsklage – Verordnung (EU) 2015/1589 – Staatliche Beihilfen – Inhaber einer Konzession – Glücksspielgesetz – Stellungnahme der Kommission – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑906/16

CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen eines Antrags gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine Beschwerde bezüglich einer staatlichen Beihilfe, die die österreichischen Behörden der Casinos Austria AG gewährt haben sollen, zu prüfen und über diese Beschwerde zu entscheiden,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter I. S. Forrester und E. Perillo,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge

1        Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH, die vorliegende Klage erhoben.

2        Die Klägerin beantragt,

–        gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Europäische Kommission es unterlassen hat,

–        die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) zu prüfen;

–        der Republik Österreich gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 aufzugeben, die der Casinos Austria AG gewährte Beihilfe (im Folgenden: streitgegenständliche Beihilfe) so lange auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen hat;

–        gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 in Bezug auf die streitgegenständliche Beihilfe das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen;

–        gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 der Verordnung 2015/1589 zu entscheiden, dass die streitgegenständliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar war und nicht durchgeführt werden durfte;

–        gemäß Art. 16 der Verordnung 2015/1589 zu entscheiden, dass die Republik Österreich die streitgegenständliche Beihilfe von der Beihilfeempfängerin einschließlich Zinsen zurückfordern muss;

–        ihr gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2015/1589 eine Kopie des Beschlusses zu dieser Beihilfesache, die Gegenstand ihrer Beschwerde war, zu übermitteln;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

3        Gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Akten für hinreichend unterrichtet und entscheidet gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung, ohne das Verfahren fortzusetzen.

5        Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe bei der Kommission mehrere Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten von Casinos Austria eingelegt, die sie für rechtswidrig hält und die sich aus der Anwendung verschiedener Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des Kriegsopferabgabegesetzes ergäben. Insbesondere sei über die Beschwerde, die sie am 15. Dezember 2014 bei der Kommission eingelegt habe, nicht entschieden worden.

6        Die Klägerin gibt allerdings an, dass die Kommission ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 im Wesentlichen mitgeteilt habe, dass die Bestimmungen, gegen die sie sich wende, eine bestehende Beihilfe darstellten und dass sie es nicht für vorrangig erachte, das für solche Beihilfen vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit einzuleiten.

7        Nach einem erneuten Schriftwechsel habe die Kommission ihr in einem Schreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung festhalte.

8        Die Klägerin ist gleichwohl der Auffassung, dass die Kommission der Aufforderung, einen Beschluss über die in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2014 formulierten Anträge zu fassen, nicht nachgekommen sei.

9        Insoweit beantragt die Klägerin, die Untätigkeit der Kommission festzustellen. Diese habe es unterlassen, erstens die Beschwerde der Klägerin zu prüfen, zweitens der Republik Österreich aufzugeben, die streitgegenständliche Beihilfe auszusetzen, bis sie über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt entschieden habe, drittens das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, viertens einen Beschluss zu fassen, in dem die streitgegenständliche Beihilfe für rechtswidrig erklärt werde, fünftens der Republik Österreich aufzugeben, die streitgegenständliche Beihilfe zurückzufordern, und sechstens der Klägerin eine Kopie des auf ihre Beschwerde hin erlassenen Beschlusses zu übermitteln.

10      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T‑420/05, EU:T:2009:391, Rn. 253, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C‑25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11).

11      Wie von der Klägerin selbst vorgetragen, hat aber die Kommission in dem Schreiben, das sie am 21. Oktober 2016 an die Klägerin gerichtet hat, zur Beschwerde der Klägerin Stellung genommen und der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte.

12      Dass diese Stellungnahme die Klägerin nicht zufriedengestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Art. 265 AEUV bezieht sich nämlich auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht auf den Erlass eines anderen Aktes, als ihn die Betroffenen gewünscht oder für notwendig gehalten hätten (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T‑420/05, EU:T:2009:391, Rn. 255, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C‑15/91 und C‑108/91, EU:C:1992:454, Rn. 16 und 17, sowie vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C‑25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12).

13      Daher ist festzustellen, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne dass die Klageschrift der Kommission zugestellt zu werden brauchte.

 Kosten

14      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift der Kommission zugestellt wurde und ihr Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. Juni 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

      

*      Verfahrenssprache: Deutsch.