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Klage, eingereicht am 23. Juli 2012- ING Groep/Kommission

(Rechtssache T-332/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ING Groep NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, J. Blockx und N. Lorjé)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2012)3150 final der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28855 (N 373/2009) (ex C 10/2009 und ex N 528/2008)-The Netherlands ING - Umstrukturierungsbeihilfe für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem sie die Niederlande und die ING zum Sachverhalt und zu ihren Ansichten und Annahmen, die für ihre Feststellung, dass die Änderung der Bedingungen der Zufuhr von Tier-1-Kernkapital eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, relevant gewesen seien, nicht angehört habe.

Die Beklagte habe einen Rechtsfehler und einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem sie das Kriterium des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angewandt habe, und habe die Einstufung der Änderung der Zufuhr von Tier-1-Kernkapital als staatliche Beihilfe und als erschwerenden Umstand bei ihrer Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichend begründet.

Die Beklagte habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen den Betrag der Beihilfe zu berücksichtigen, und indem sie den relativen Betrag der Beihilfe und die Umstände, unter denen die Beihilfe gewährt worden sei, bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen falsch berechnet habe.

Die Beklagte habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht verstoßen, als sie den Verboten der Vorgabe des geringsten Preises rechtliche Bindungswirkung gegenüber der ING verliehen habe.

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