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Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 - Plantavis und NEM/Kommission und EFSA

(Rechtssache T-334/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Plantavis GmbH (Berlin, Deutschland) und NEM, Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e.V. (Laudert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verbotstatbestände der Verordnungen (EG) Nr. 1924/20062 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 432/20124 und dem EU-Register der Europäischen Kommission für zugelassene und nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger an erster Stelle geltend, dass es dem europäischen Gesetzgeber an der Kompetenz für die Erlassung der angefochtenen Verordnungen fehle.

An zweiter Stelle wird vorgetragen, dass die Verordnungen Nr. 1924/2006 und Nr. 432/2012 sowie das EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel rechtswidrig in die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Lebensmittelindustrie sowie in das Recht der Verbraucher und der Fachkreise auf Informationen eingreifen würden. In diesem Zusammenhang machen die Kläger insbesondere geltend, dass die durch die angefochtenen Verordnungen vorgesehenen Verbote nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben unverhältnismäßig seien. Dies gelte vor allem für das Verbot der Verwendung sachlich zutreffender nährwertbezogener gesundheitsbezogener Angaben wie zum Beispiel "bessere Bioverfügbarkeit". Ferner seien die Verordnungen für den angestrebten Zweck nicht geeignet, da die EFSA und die Kommission keine nachvollziehbare, transparente und einheitliche Linie für die Festlegung wissenschaftlicher Standards festgelegt hätten. Die Kläger rügen darüber hinaus die undifferenzierte Ungleichbehandlung unterschiedlicher Substanzen und Lebensmittelunternehmen. Die Verbote seien auch nicht notwendig, da es bereits nach der Richtlinie 2003/13/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in allen europäischen Mitgliedsstaaten verboten sei, Lebensmittel irreführend zu bewerben.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).

2 - Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1)

3 - Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 41, S. 33).

4 - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304, S. 18).