Language of document : ECLI:EU:T:2012:628





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. November 2012 –
H‑Holding/Parlament

(Rechtssache T‑672/11)

„Untätigkeitsklage – Schadensersatzklage – Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Randnrn. 12‑14)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Der Kommission und den Mitgliedstaaten vorbehaltenes Klagerecht (Art. 258 AEUV und 259 AEUV) (vgl. Randnr. 15)

3.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 16‑18)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Fehlen – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 19)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik einzuleiten und das OLAF aufzufordern, auf die Petition der Klägerin vom 24. August 2011 hin Ermittlungen in Bezug auf eine tschechische politische Partei aufzunehmen, und wegen Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund dieser geltend gemachten Untätigkeit des Parlaments entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die H-Holding AG trägt die Kosten.