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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2023 – Cogebi und Cogebi/Rat

(Rechtssache T-782/22 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verbot, Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Cogebi (Beersel, Belgien), Cogebi, a.s. (Tábor, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwältin H. over de Linden)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bishop und E. Nadbath als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehren die Antragstellerinnen die Aussetzung der Vollziehung des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 259 I, S. 3), soweit damit Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), geändert wird, indem der KN-Code 6814 in die Liste der Güter und Technologien gemäß Art. 3i der Verordnung Nr. 833/2014 aufgenommen wird.

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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