Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 1. Februar 2021 - FK
(Rechtssache C-58/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: FK
Belangte Behörde: Rechtsanwaltskammer Wien
Vorlagefragen
1) Wie ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 auszulegen, wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Person aus quantitativer Sicht in einem Nichtmitgliedstaat befindet, in welchem die Person auch ihren Wohnsitz hat, und diese Person darüber hinaus in zwei Mitgliedstaaten (Bundesrepublik Deutschland und Österreich) eine Tätigkeit ausübt, wobei die Tätigkeit in beiden Mitgliedstaaten derart verteilt ist, dass der deutlich überwiegende Teil in einem Mitgliedstaat (im konkreten Fall in der Bundesrepublik Deutschland) stattfindet?
Für den Fall, dass sich aus der Auslegung dieser Bestimmung eine Zuständigkeit für Österreich ergibt, wird folgende Frage gestellt:
2) Sind die Bestimmung des § 50 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. c Unterabs. aa der Rechtsanwaltsordnung1 und die darauf basierende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Ziff. 8 der Satzung Teil A 2018 unionsrechtlich zulässig oder verstoßen diese gegen Unionsrecht sowie die unionsrechtlich garantierten Rechte, indem als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland (§ 50 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. aa) bzw. wo immer (§ 26 Abs. 1 Ziff. 8 Satzung Teil A 2018) gefordert wird?
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1 ABl. 2004, L 166, S. 1.
1 RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl I Nr. 10/2017.