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Klage, eingereicht am 20. September 2008 - Fluorsid und Minmet / Kommission

(Rechtssache T-404/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Fluorsid SpA (Assemini, Italien) und Minmet Co. (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vasques und F. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2008) 3043 der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2008 in einem Verfahren gemäß Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Vertrag, Sache COMP/39.180 - Aluminiumfluorid, Fluorsid und Minmet zugestellt am 11. Juli 2008 bzw. am 9. Juli 2008, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen Minmet und Fluorsid mit der Entscheidung gemäß Art. 44 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage fechten die Unternehmen Fluorsid und Minmet die Entscheidung an, mit der die Europäische Kommission einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EG festgestellt und infolgedessen gegen Fluorsid und Minmet als Gesamtschuldner wegen schwerwiegender Verletzung von Art. 81 EG eine Geldbuße von 1 600 000 (eine Million sechshunderttausend) Euro verhängt hat.

Zur Stützung ihrer Klage rügen die Klägerinnen:

Fehlender Nachweis des möglichen Schadens im EWR und Verstoß gegen Art. 81 EG. In diesem Zusammenhang sei es unmöglich, zu unterstellen, dass vier kleine Unternehmen, von denen eines im Jahr 2002 im EWR nicht einmal einen Umsatz erzielt habe, auch nur abstrakt in der Lage seien, allein auf einem Markt, auf dem das Angebot und nicht die Nachfrage den Preis bestimme, Großerzeugern von Aluminium (auch als "smelter" bezeichnet) Preise zu diktieren.

Verletzung der Begründungspflichten in Bezug auf den Nachweis der Rechtswidrigkeit unter Verstoß gegen Art. 253 EG und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch wissentliche stillschweigende Änderung der gerügten Zuwiderhandlung zum Zweck der Erleichterung der Beweislast der Kommission. Zu diesem Punkt wird geltend gemacht, die Kommission habe Beweise für einen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern erlangen können, jedoch nicht für eine beschränkende Absprache. Diese Änderung der Bezeichnung der unerlaubten Handlung habe die Kommission begünstigt, die sich in nicht ordnungsgemäßer Weise auf die für hard core restrictions vorgesehenen Mechanismen der per se rule habe berufen und auf diese Weise ihre eigene Beweislast habe erleichtern können, ohne den Umstand berücksichtigen zu müssen, dass die gerügte Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Verletzung der Verteidigungsrechte sowie Verstoß gegen die Art. 253 EG und 173 EG, da die Kommission im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte (MB) nicht die Zusammenarbeit von Fluorsid erwähne, Ermittlungstätigkeiten aufgenommen und Unterlagen im Verfahrensabschnitt nach der MB gesammelt und in der endgültigen Entscheidung eine andere Zuwiderhandlung als die in der MB gerügte beanstandet habe (ursprünglich fortgesetzte Zuwiderhandlung, dann Zuwiderhandlung von sechs Monaten).

Die Klägerinnen machen ferner geltend,

in der endgültigen Entscheidung würden zum Beleg der Beteiligung von Minmet belastende Unterlagen angeführt, die in der MB nicht erwähnt worden seien;

die Kommission habe die Zusammenarbeit von Fluorsid unter Verletzung der Verteidigungsrechte in der MB völlig unbeachtet gelassen, jedoch später sowohl die vorliegende Zusammenarbeit als auch einen Zusatz zu der nach der MB eingereichten Zusammenarbeitserklärung zu den Akten genommen. Auf diese Weise habe die Kommission i) Unsicherheit in Bezug auf die Zusammenarbeit geschaffen, Umfang und Inhalt der Verteidigungsrechte der Klägerinnen unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Nr. 29 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen beeinträchtigt und ii) nach der MB weitere Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und Unterlagen zu den Akten genommen und daher grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil aller Verfahrensbeteiligten verletzt;

die Kommission habe den geografischen Markt für Aluminium in widersprüchlicher Weise und ohne geeignete Begründung festgelegt und den Wert des Marktes in völlig unlogischer Weise beziffert.

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