Language of document : ECLI:EU:T:2013:306

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Juni 2013(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Handelsmärkte für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑405/08

SPAR Österreichische Warenhandels AG mit Sitz in Salzburg (Österreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A.‑H. Bischke, S. Brack und D. Bräunlich, dann Rechtsanwälte A.‑H. Bischke und D. Bräunlich,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch S. Noë, N. von Lingen und O. Weber, dann durch S. Noë, N. von Lingen und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck,

Beklagte,

unterstützt durch

Billa AG mit Sitz in Wiener Neudorf (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte H. Wollmann, G. Drauz und F. Urlesberger,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2008, mit der der Unternehmenszusammenschluss in Form der Übernahme der alleinigen Kontrolle über die Adeg Österreich Handels AG durch die Billa AG (Sache COMP/M.5047 – REWE/Adeg) vorbehaltlich der Erfüllung der angebotenen Verpflichtungszusagen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, des Richters H. Kanninen (Berichterstatter) und der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

A –  Beteiligte Unternehmen

1        Die Billa AG ist eine Gesellschaft, die zur REWE-Gruppe gehört. REWE ist eine deutsche Unternehmensgruppe, die im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Gebrauchs, Lebensmittel und Nichtlebensmittel, im Großhandel mit Konsumgütern des täglichen Gebrauchs, Lebensmittel und Nichtlebensmittel, sowie in den Bereichen Reisen und Tourismus in mehreren europäischen Ländern tätig ist.

2        Die Adeg Österreich Handels AG (im Folgenden: Adeg) betätigt sich in Österreich im Einzel- und Großhandel mit Konsumgütern des täglichen Gebrauchs.

3        Die Klägerin, die Spar Österreichische Warenhandels AG, ist in Österreich im Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Gebrauchs tätig.

B –  Verwaltungsverfahren vor der Kommission

4        Am 23. April 2008 ging bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens ein, wonach Billa im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 die Kontrolle über Adeg durch Aktienkauf erwirbt (im Folgenden: Zusammenschlussvorhaben).

5        Am 30. April 2008 schickte die Kommission den betroffenen Marktteilnehmern einen Fragebogen, um die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb zu erfassen (im Folgenden: Fragebogen Marktteilnehmer). Am selben Tag wurde ein anderer Fragebogen an die Lieferanten von REWE und Adeg geschickt (im Folgenden: Fragebogen Lieferanten).

6        Am 7. Mai 2008 forderte die Kommission alle interessierten Unternehmen oder Personen durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Mitteilung zur Stellungnahme zu dem Zusammenschlussvorhaben binnen zehn Tagen ab diesem Datum auf (ABl. C 112, S. 36).

7        Am selben Tag äußerte die Klägerin im Lauf einer Besprechung zwischen den Vertretern der Klägerin und den Vertretern der Kommission Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb und überreichte eine Präsentation dieser Bedenken.

8        Am 9. Mai 2008 beantwortete die Klägerin den Fragebogen Marktteilnehmer.

9        Am 16. Mai 2008 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zu dem Zusammenschlussvorhaben. Am selben Tag erhielt die Klägerin Rückfragen der Kommission zu ihrer Beantwortung des „Fragebogens Marktteilnehmer“. Die Klägerin antwortete darauf am 20. Mai 2008.

10      Am 22. Mai 2008 stellte die Kommission weitere Fragen, die die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2008 beantwortete.

11      Am 27. Mai 2008 übermittelte die Klägerin der Kommission ein weiteres Schreiben in Ergänzung ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Zusammenschlussvorhaben vom 16. Mai 2008.

12      Am selben Tag bot REWE der Kommission Verpflichtungszusagen an.

13      Am 28. Mai 2008 trafen sich die Vertreter der Klägerin mit den Vertretern der Kommission.

14      Mit Entscheidung vom 29. Mai 2008 gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 stellte die Kommission fest, dass die von REWE im Anschluss an ein Auskunftsersuchen übermittelten Informationen nicht vollständig gewesen seien, und entschied daher nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. L 133, S. 1), die in Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 139/2004 bezeichneten Fristen nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 während des Zeitraums zwischen dem Ende der in dem ersten Auskunftsersuchen gesetzten Frist und dem Erhalt der mit der fraglichen Entscheidung angeforderten vollständigen Informationen zu hemmen.

15      Am 30. Mai 2008 übermittelte REWE die angeforderten Informationen.

16      Am 10. Juni 2008 bot REWE Änderungen ihrer Verpflichtungszusagen an.

17      Am 11. Juni 2008 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von REWE. Am selben Tag erhielt sie von der Kommission einen Fragebogen zu den Änderungen der Verpflichtungszusagen vom 10. Juni 2008 (im Folgenden: Fragebogen Verpflichtungszusagen). Sie antwortete hierauf am 13. Juni 2008.

18      Am 19. Juni 2008 übermittelte REWE der Kommission ein neues Angebot von Verpflichtungszusagen.

19      Am selben Tag fand ein letztes Treffen zwischen den Vertretern der Klägerin und den Vertretern der Kommission statt, in dessen Verlauf die Klägerin nochmals ihre Bedenken gegenüber dem Zusammenschlussvorhaben vortrug. Im Anschluss an dieses Treffen übermittelte die Klägerin am 20. Juni 2008 ein Dokument zur Frage der Verlässlichkeit der Daten, auf die in dem geänderten Zusagenangebot vom 10. Juni 2008 Bezug genommen worden war.

20      Am 23. Juni 2008 erließ die Kommission die Entscheidung, mit der das Zusammenschlussvorhaben vorbehaltlich der Erfüllung der angebotenen Verpflichtungszusagen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.5047 – REWE/Adeg, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), deren nicht vertrauliche Fassung in der verbindlichen Sprachfassung, Deutsch, im Amtsblatt veröffentlicht wurde (ABl. C 177, S. 6).

21      Am 9. Juli 2008 übermittelte die Kommission der Klägerin eine nichtvertrauliche Fassung der angefochtenen Entscheidung.

22      Am 29. April 2011 erließ die Kommission eine neue Entscheidung, die die angefochtene Entscheidung bestätigte und ergänzte.

C –  Inhalt der angefochtenen Entscheidung

1.     Betroffene Märkte

23      Aus der angefochtenen Entscheidung geht Folgendes hervor:

–        Das Zusammenschlussvorhaben betreffe den Einzelhandelsmarkt für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs (im Folgenden: Einzelhandelsmarkt), den Großhandelsmarkt für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs (im Folgenden: Großhandelsmarkt) und mehrere Beschaffungsmärkte.

–        Die Diskonter seien Teil des Einzelhandelsmarkts.

–        Die Frage, ob Non-Food-II-Produkte (d. h. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel seien und nicht zum täglichen Gebrauch gehörten, wie Fernseher, Fahrräder oder Spielzeuge) zum Einzelhandelsmarkt zu zählen seien, könne offenbleiben, da sie keine Folgen für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb habe.

–        Der Einzelhandelsmarkt umfasse das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs, auch wenn aus Nachfragersicht der Einzelhandelsmarkt normalerweise auf ein Gebiet begrenzt sei, in dem die Geschäfte leicht von den Verbrauchern erreicht werden könnten (d. h. ein Radius von ungefähr 20- bis 30-minütiger Fahrzeit).

–        In Bezug auf den Großhandelsmarkt und die Beschaffungsmärkte ist die Kommission der Ansicht, dass das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von der gewählten Abgrenzung sowohl unter dem Gesichtspunkt der betroffenen Erzeugnisse als auch unter dem des erfassten geografischen Gebiets keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken gebe.

2.     Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb

24      Was den Einzelhandelsmarkt betrifft, ist die Kommission zunächst der Ansicht, dass in Bezug auf den österreichischen Markt nach dem Zusammenschluss

–        die gemeinsamen Marktanteile von REWE und Adeg (im Folgenden zusammen: Zusammenschlussparteien) „moderat“ blieben, d. h. zwischen 30 % und 35 %, wobei Adeg zu diesem gemeinsamen Marktanteil nur wenig, zwischen 0 % und 5 %, beitrage;

–        eine „Reihe von bedeutenden Wettbewerbern“ fortbestehe, zu denen die Klägerin, die der größte Wettbewerber mit Marktanteilen von ca. 28 % sei, und der Diskonter Hofer gehörten, der einen erheblichen Marktanteil von 19 % habe und konstant an Marktanteilen hinzugewinne;

–        der Wettbewerbsdruck von Adeg gering sei, insbesondere im Verhältnis von Adeg zu REWE;

–        der Zuwachs der Nachfragemacht von REWE begrenzt sei und es unwahrscheinlich sei, dass REWE seine Nachfragemacht dazu nutzen könne, Wettbewerber zu verdrängen;

–        der Preiseffekt sehr begrenzt sei.

25      Die Kommission stellt weiter fest, dass die Zusammenschlussparteien auf der Ebene von 24 „kritischen“ Bezirken von einem proportional stärkeren Zuwachs ihres Umsatzes als auf nationaler Ebene profitierten, was wahrscheinlich Auswirkungen auf die nationale Preisgestaltung haben werde, mit der Folge einer Erhöhung des Preisniveaus insgesamt. Sie ist daher zu dem Schluss gelangt, dass das Zusammenschlussvorhaben ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer wesentlichen Behinderung effektiven Wettbewerbs auf dem österreichischen Einzelhandelsmarkt aufwerfe.

26      Nach der angefochtenen Entscheidung ist ein „kritischer“ Bezirk ein Bezirk, in dem

–        der kombinierte Umsatzanteil der Zusammenschlussparteien 45 % überschreitet, mit einem Zuwachs dieses Marktanteils infolge des Zusammenschlusses, oder

–        der kombinierte Umsatzanteil der Zusammenschlussparteien zwischen 35 % und 45 % liegt und es infolge des Zusammenschlusses zu einer Überschneidung von mindestens 5 % kommt.

27      In Bezug auf den Großhandelsmarkt erklärt die Kommission, das Zusammenschlussvorhaben führe zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, da die Marktanteile von REWE und Adeg auf diesem Markt in Österreich gering seien.

28      Was die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten angeht, weist die Kommission zunächst darauf hin, dass angesichts der Beseitigung wettbewerbsrechtlicher Bedenken auf dem Einzelhandelsmarkt durch die von REWE gemachten Verpflichtungszusagen nicht zu befürchten sei, dass wettbewerbsrechtliche Probleme zum Nachteil der Endkunden auf den Beschaffungsmärkten aufträten. Die Kommission ist sodann der Auffassung, dass die Nachfragemacht von REWE weder zu einer Outputbeschränkung noch zu einer Verdrängung von Wettbewerbern führen werde. Sie kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten gebe.

3.     Verpflichtungszusagen von REWE

29      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die von REWE gemachten Verpflichtungszusagen nach Ansicht der Kommission geeignet sind, in Bezug auf den Einzelhandelsmarkt alle ernsthaften Bedenken an der Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen.

30      Nach der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Darstellung hat REWE folgende Verpflichtungszusagen gemacht:

–        Erstens werden sämtliche Adeg-Regiebetriebe, die in den 24 „kritischen“ Bezirken gelegen sind, veräußert.

–        Zweitens verpflichtet sich REWE, dafür Sorge zu tragen, dass die selbständigen Adeg-Kaufleute mit Sitz in den „kritischen“ Bezirken die uneingeschränkte Möglichkeit haben, Vertragsverbindungen zu einem anderen Lebensmittelgroßhändler einzugehen. Diese Verpflichtungszusage gilt als erfüllt, wenn zum einen der betreffende Adeg-Kaufmann keine Kündigungsfrist aufgrund allenfalls bestehender vertraglicher Vereinbarungen mit Adeg einzuhalten hat, deren Dauer mehr als drei Monate beträgt, bevor er Vertragsverbindungen zu einem anderen Lebensmittelgroßhändler eingeht, und zum anderen der betreffende Adeg-Kaufmann anlässlich der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu Adeg keine finanziellen Leistungen an Adeg zu leisten hat, deren Gegenwert 50 000 Euro überschreitet. Für den Fall, dass ein Adeg-Kaufmann seine Geschäftstätigkeit auf einer Liegenschaft ausübt, die von Adeg angemietet ist, und der betreffende Adeg-Kaufmann seine Geschäftsbeziehung zu Adeg beenden will, wird REWE dafür Sorge tragen, dass dem Adeg-Kaufmann ein Mietvertrag mit einer Mindestdauer von fünf Jahren zu marktüblichen Bedingungen angeboten wird. Darüber hinaus verpflichtet sich REWE, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, damit eine hinreichende Anzahl von Adeg-Kaufleuten in den „kritischen“ Bezirken tatsächlich aus der Adeg-Organisation für einen Zeitraum von [vertraulich](1) Jahren ausscheidet, ohne jedoch verpflichtet zu sein, bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen den Adeg-Kaufleuten und der Adeg-Organisation zu beenden, wenn eine solche Beendigung den Wünschen der Adeg-Kaufleute widerspricht.

–        Sollte es drittens REWE nicht gelingen, die nötige Anzahl von unabhängigen Adeg-Kaufleuten zu einem Verlassen der Adeg-Organisation zu bewegen, verpflichtet sich REWE, eigene Filialen zu veräußern (sogenannte „Kronjuwelen-Lösung“), deren aggregierter Umsatz zumindest 65 % des auf dem Einzelhandelsmarkt erzielten aggregierten Umsatzes der Adeg-Kaufleute im Jahr 2007 entspricht, deren Ausscheiden aus der Adeg-Organisation notwendig gewesen wäre, um die Wettbewerbsprobleme zu bereinigen.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

31      Mit Klageschrift, die am 18. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

32      Am 17. Dezember 2008 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts ihre Klagebeantwortung eingereicht und zugesagt, im Hinblick auf die Veröffentlichung des Sitzungsberichts und des Urteils eine nichtvertrauliche Fassung dieses Schriftsatzes vorzulegen.

33      Mit Schriftsatz, der am 29. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Billa beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

34      Am 11. März 2009 hat die Klägerin die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten beantragt, die ihrer Ansicht nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen.

35      Mit Schreiben, das am 15. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beim Gericht beantragt, die in ihrem Schreiben vom 11. März 2009 als vertraulich bezeichneten Aktenstücke nicht an Billa zu übermitteln, falls Billa als Streithelferin zugelassen werden sollte.

36      Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat die Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichts Billa in dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Ferner hat sie entschieden, der Streithelferin eine nichtvertrauliche Fassung sämtlicher den Parteien zugestellter Verfahrensunterlagen zu übermitteln, und sich außerdem ihre Entscheidung über die Begründetheit des Antrags der Klägerin auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin vorbehalten.

37      Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 ist die Streithelferin aufgefordert worden, zu der ihr übermittelten nichtvertraulichen Fassung der Schriftsätze und Anlagen Stellung zu nehmen. Am 8. Juli 2009 hat die Streithelferin gegen die vertrauliche Behandlung einer Anlage zur Klageschrift Einwände erhoben; diese hat sie schließlich zurückgezogen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung vom 12. Januar 2010 geändert hatte.

38      Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz und die Parteien haben ihre Stellungnahmen hierzu fristgerecht eingereicht. Am 14. April 2010 hat die Streithelferin einen ergänzenden Schriftsatz eingereicht, auf den die Parteien jeweils mit Schreiben vom 3. Juni 2010 geantwortet haben.

39      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        die Kommission gemäß Art. 64 § 3 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zur Vorlage der Antworten auf den Fragebogen Lieferanten, den Fragebogen Marktteilnehmer und den Fragebogen Verpflichtungszusagen aufzufordern.

40      Die Kommission beantragt,

–        den Antrag der Klägerin, die Kommission gemäß Art. 64 § 3 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zur Vorlage der Antworten auf den Fragebogen Lieferanten, den Fragebogen Marktteilnehmer und den Fragebogen Verpflichtungszusagen aufzufordern, zurückzuweisen, und, hilfsweise, ihr die Vorlage der von ihr im Rahmen des als Anlage B.2 zur Klagebeantwortung beigefügten Statistikblatts vorgenommenen Auswertung der Antworten sowie die Vorlage der nichtvertraulichen Versionen der von der Klägerin begehrten Dokumente nachzulassen;

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

41      Billa beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

42      Am 8. September 2011 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts einen Schriftsatz zur Anpassung ihrer Anträge und ihrer Klagegründe eingereicht, um die oben in Randnr. 22 angeführte Entscheidung vom 29. April 2011 zu berücksichtigen; sie hat dem Gericht eine Abschrift dieser Entscheidung sowie ihre Stellungnahme zu dieser Entscheidung übermittelt. Das Gericht hat diese Dokumente zu den Akten der Rechtssache gereicht und die Kommission und die Streithelferin aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen, was diese am 24. November 2011 getan haben.

43      Am 21. November 2011 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt und um Vorlage von Dokumenten gebeten. Die Verfahrensbeteiligten sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

 Rechtliche Würdigung

44      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

A –  Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004

45      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission sei in Anbetracht des Ausmaßes der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb und der Untauglichkeit der von REWE angebotenen Verpflichtungszusagen, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, verpflichtet gewesen, das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Verfahren einzuleiten.

46      Zunächst ist festzustellen, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 139/2004 zwei Phasen des Verfahrens zur Kontrolle von Zusammenschlüssen unterscheidet. Im Rahmen der ersten Phase kann die Kommission entscheiden, dass ein Zusammenschlussvorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, weil es keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gibt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b), oder entscheiden, dass ein Zusammenschlussvorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auch wenn es Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gibt, da es später Änderungen des Vorhabens durch die Zusammenschlussparteien gegeben hat (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2). Im Rahmen der zweiten Phase trifft die Kommission die Entscheidung, das Verfahren zur eingehenden Prüfung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass das Zusammenschlussvorhaben Anlass zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken gibt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c).

47      Aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung geht hervor, dass die Kommission entscheiden kann, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt mehr gibt, weil die vom Zusammenschluss betroffenen Parteien Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T‑158/00, Slg. 2003, II‑3825, Randnr. 163).

48      Zur Überprüfung, ob sich die Kommission im vorliegenden Fall bei der Entscheidung, dass das Zusammenschlussvorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, zu Recht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob die Kommission keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung zum einen der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb und zum anderen der von REWE eingegangenen Verpflichtungen zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken begangen hat.

49      Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T‑102/96, Slg. 1999, II‑753, Randnr. 170, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T‑342/99, Slg. 2002, II‑2585, Randnrn. 58 und 82, und vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, Slg. 2006, II‑1931, Randnr. 45).

50      Mit einer beherrschenden Stellung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 200, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg. 2006, II‑319, Randnr. 195).

51      Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die vom Unionsrichter ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Verordnung Nr. 139/2004 eingeräumten Ermessens vornimmt, auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnrn. 223 und 224; Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Petrolessence und SG2R/Kommission, T‑342/00, Slg. 2003, II‑1161, Randnr. 101, und vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T‑87/05, Slg. 2005, II‑3745, Randnr. 151).

52      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen hat, sondern auch kontrollieren muss, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, Slg. 2009, II‑1219, Randnr. 54).

53      Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen.

54      Der erste Klagegrund besteht aus fünf Teilen. Im Rahmen der ersten drei Teile möchte die Klägerin offensichtliche Fehler der Kommission zum einen bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in Bezug auf den Einzelhandelsmarkt auf nationaler Ebene (erster Teil) und unterhalb der nationalen Ebene (zweiter Teil) und zum anderen bei der Beurteilung der von REWE gemachten Verpflichtungszusagen zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf diesem Markt (dritter Teil) dartun. Mit dem vierten und dem fünften Teil sollen offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in Bezug auf die Beschaffungsmärkte dargetan werden.

1.     Zum ersten Teil: offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in Bezug auf den Einzelhandelsmarkt auf nationaler Ebene

55      Zur Stützung des ersten Teils trägt die Klägerin sieben Rügen vor. Die Kommission habe erstens die hochkonzentrierte Struktur des Einzelhandelsmarkts in Österreich verkannt, zweitens die Bedeutung verbleibender Wettbewerber überschätzt, drittens den Wettbewerbsdruck und das Wettbewerbspotenzial von Adeg unterschätzt, viertens die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb nicht geprüft, ohne die Non-Food-II-Produkte zu berücksichtigen, fünftens eine Beurteilung vorgenommen, die im Widerspruch zur Beurteilung in der Sache IV/M.1221 – REWE/Meinl (im Folgenden: Sache REWE/Meinl) stehe, sechstens die Wechselwirkungen zwischen Absatzmarkt und Beschaffungsmärkten verkannt und siebtens zu Unrecht nicht erkannt, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien kritisch seien.

56      Zunächst ist festzustellen, dass die sechste Rüge der Klägerin, wonach die Kommission die Wechselwirkungen zwischen Absatzmarkt und Beschäftigungsmärkten verkannt habe, im Rahmen des vierten und des fünften Teils des ersten Klagegrundes geprüft wird, zu denen sie eine enge Verbindung aufweist.

a)     Zur ersten Rüge, die Kommission habe die hochkonzentrierte Struktur des Einzelhandelsmarkts in Österreich verkannt

57      Die Klägerin trägt zunächst vor, dass die Behauptung der Kommission, die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien seien „moderat“, die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) verkenne. Weiter widerspreche das Fehlen eines Hinweises auf den Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls den Leitlinien. Schließlich lasse die angefochtene Entscheidung unerwähnt, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine weitere Konzentration des bereits hoch konzentrierten Einzelhandelsmarkts in Österreich erfolge.

58      In Bezug auf die angebliche Verkennung der Leitlinien aufgrund der Feststellung der Kommission, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien „moderat“ seien, ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T‑114/02, Slg. 2003, II‑1279, Randnr. 143, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T‑282/06, Slg. 2007, II‑2149, Randnr. 55).

59      Nach Nr. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (vgl. in diesem Sinne Urteile Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 201, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 135).

60      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass der in der angefochtenen Entscheidung genannte gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien unter Berücksichtigung der Diskonter im Jahr 2007 35,1 % betragen habe, während der Marktanteil, der in einer von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission vorgelegten Studie einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeführt worden sei, für das gleiche Jahr 35,5 % betragen habe.

61      In Bezug auf Nr. 17 der Leitlinien genügt die Feststellung, dass die Kommission unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der Zusammenschlussparteien sowohl von 35,1 % als auch von 35,5 % bei der Einschätzung, dass der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien „moderat“ sei, die Leitlinien nicht verkannt hat.

62      Nimmt man an, dass die Klägerin geltend machen will, dass das Zusammenschlussvorhaben mit einem Marktanteil unterhalb von 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken aufwirft, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin zu anderen Faktoren wie der Bedeutung anderer Wettbewerber oder zum Wettbewerbsdruck von Adeg unten in den Randnrn. 73 bis 93 geprüft wird.

63      Zum Vorbringen der Klägerin, der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien betrage unter Ausschluss der Diskonter 45,8 %, genügt zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Diskonter von der Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der Zusammenschlussparteien die Feststellung, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, den geringen Wettbewerbsdruck der Diskonter geltend zu machen, ohne jedoch einen Nachweis dafür zu erbringen, wie unten aus den Randnrn. 79 bis 81 hervorgeht.

64      Zur Rüge, dass die Kommission nicht den HHI berechnet habe, ist zunächst festzustellen, dass sie selbst einräumt, diese Berechnung nicht vorgenommen zu haben. Es ist daher zu prüfen, ob sie dadurch die Leitlinien missachtet hat.

65      Nach Nr. 14 der Leitlinien ist der Konzentrationsgrad ein Anhaltspunkt für die Marktstruktur und die wettbewerbliche Bedeutung der Fusionspartner. Aus Nr. 16 der Leitlinien ergibt sich außerdem, dass der Konzentrationsgrad eines Marktes nützliche Hinweise zur Wettbewerbssituation liefern kann. Um den Konzentrationsgrad zu ermitteln, wendet die Kommission danach häufig den HHI an, der durch die Summe des Quadrats der jeweiligen Marktanteile sämtlicher Unternehmen in einem Markt errechnet wird. Während die absolute Höhe des HHI eine erste Aussage über den Wettbewerbsdruck in dem betreffenden Markt nach dem Zusammenschluss machen kann, ist die Veränderung im Index, als „Delta“ bezeichnet, ein nützlicher Hinweis für die durch den Zusammenschluss unmittelbar herbeigeführten Änderungen in der Konzentration.

66      Weder Nr. 14 noch Nr. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 140).

67      Es ist außerdem festzustellen, dass die Nrn. 19 bis 21 der Leitlinien im Wesentlichen die HHI‑Schwellenwerte festlegen, unterhalb deren ein Zusammenschluss aller Wahrscheinlichkeit nach keine Wettbewerbsbedenken aufwirft. So hält die Kommission in den Leitlinien u. a. horizontale Wettbewerbsbedenken in einem Markt für wenig wahrscheinlich, wenn der HHI nach dem Zusammenschluss zwischen 1 000 und 2 000 und der Deltawert unterhalb von 250 liegt oder wenn der HHI oberhalb von 2 000 und der Deltawert unter 150 liegt, es sei denn, besondere Umstände lägen vor.

68      Die Klägerin trägt von der Kommission unwidersprochen vor, dass sich der HHI im vorliegenden Fall von 2 149 vor dem Zusammenschluss auf ungefähr 2 500 nach dem Zusammenschluss erhöht habe, was einem Deltawert von 350 entspreche. Nach diesen Werten liegen die Wirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt zwar über den HHI‑Schwellenwerten, unterhalb deren es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Zusammenschluss Wettbewerbsprobleme aufwirft. Doch der zweite Halbsatz von Nr. 21 der Leitlinien stellt klar, dass ein Überschreiten dieser Schwellenwerte keine Vermutung für das Vorhandensein von Wettbewerbsbedenken begründet. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Werte umso mehr auf Wettbewerbsprobleme hindeuten, je deutlicher sie diese Schwellen überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 138).

69      Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem HHI‑Wert nach dem Zusammenschluss ein klarer Hinweis auf das Vorhandensein von Wettbewerbsbedenken ergibt, da er die HHI‑Schwelle von 2 000 nicht deutlich überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 139). Allein der Deltawert liegt klar über dem entsprechenden HHI‑Schwellenwert. Wenn aber die Überschreitung der in den Nrn. 19 und 20 der Leitlinien genannten Schwellenwerte das Einzige ist, was Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt, wohingegen weder die Marktanteile noch die anderen untersuchten Faktoren auf derartige Probleme hindeuten, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe die Leitlinien verkannt, indem sie die Konzentrationsgrade in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 139).

70      Wie bereits oben in den Randnrn. 59 bis 61 erläutert wurde, lässt sich im vorliegenden Fall anhand der Marktanteile der Zusammenschlussparteien als solcher das Vorliegen einer beherrschenden Stellung nicht nachweisen. Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf andere Faktoren zur Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb, nämlich die Bedeutung der anderen Mitbewerber und den Wettbewerbsdruck von Adeg, wird unten in den Randnrn. 73 bis 93 geprüft.

71      Was schließlich die angeblich fehlende Berücksichtigung der weiteren Konzentration des „hochkonzentrierten“ Einzelhandels in Österreich betrifft, ist festzustellen, dass die Kommission nach einer Darstellung der Marktanteile der bedeutendsten Marktteilnehmer, nämlich REWE (29,7 %), die Klägerin (27,9 %), Hofer (19,6 %), Adeg (5,4 %), die ZEV-Kaufleute (5,1 %), Zielpunkt (4,5 %), Lidl (3,2 %), M-Preis (2,7 %) und sonstige (weniger als 2 %), in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien 35,1 % betrage und dass die größten Wettbewerber die Klägerin und Hofer seien. Außerdem weist die Kommission in Randnr. 73 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass REWE und die Klägerin „die zwei Marktführer“ auf dem Einzelhandelsmarkt seien. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die Kommission habe die Konzentration dieses hochkonzentrierten Marktes durch das Zusammenschlussvorhaben nicht berücksichtigt.

72      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die erste Rüge – vorbehaltlich der Prüfung der Begründetheit des Vorbringens der Klägerin in Bezug auf andere Faktoren zur Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unten in den Randnrn. 73 bis 93 – zurückzuweisen ist.

b)     Zur zweiten Rüge, die Kommission habe die Bedeutung der anderen Wettbewerber überschätzt

73      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die Verhältnisse des Einzelhandelsmarkts falsch beurteilt, indem sie von einer „Reihe verbleibender bedeutender Mitbewerber“ nach dem Zusammenschluss ausgegangen sei. Nach dem Zusammenschluss verblieben als Wettbewerber lediglich die Klägerin als österreichweit agierender Vollsortimenter, eine Reihe nur regional agierender kleinerer Vollsortimenter (M‑Preis und die Mitglieder der ZEV-Markant-Gruppe), ein Diskonter, der nur in einzelnen Regionen Österreichs tätig sei (Zielpunkt), sowie zwei national agierende Diskonter (Hofer und Lidl), von denen selbst nach der Einschätzung der Kommission nur begrenzter Wettbewerbsdruck auf die Vollsortimenter ausgehe. Der Marktanteil von Lidl habe im Jahr 2007 nur 3,2 % betragen.

74      Nach der Rechtsprechung kann die bloße Feststellung, dass die zusammengeschlossene Einheit auf einem Markt im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, nicht bedeuten, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt. Die Präsenz von Konkurrenten könnte nur dann die beherrschende Stellung der gesamten neuen Einheit abschwächen oder eliminieren, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 329, und Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 212).

75      In der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission nach einer Aufzählung der Wettbewerber der Zusammenschlussparteien und der Angabe der jeweiligen Marktanteile dieser Mitbewerber im Jahr 2007, dass es „eine Reihe von bedeutenden Wettbewerbern“ gebe.

76      Es ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass es Wettbewerber gibt. Sie führt selbst aus, dass es national agierende Wettbewerber, nämlich sie selbst als Vollsortimenter sowie Hofer und Lidl als „Harddiskonter“, und Wettbewerber gebe, die in bestimmten Regionen tätig seien, nämlich zum einen M‑Preis und die Mitglieder der ZEV-Markant-Gruppe und zum anderen Zielpunkt als „Softdiskonter“.

77      Die Klägerin meint hingegen, dass die Wettbewerber der Zusammenschlussparteien nicht „bedeutend“ seien, ohne jedoch nachzuweisen, dass die Beurteilung der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist.

78      Erstens stellt sich die Klägerin nämlich als einzige Wettbewerberin nach dem Zusammenschluss im österreichweiten Vollsortimentbereich dar, ohne ihre Bedeutung abzustreiten.

79      Zweitens beschränkt sie sich darauf, auf den geringen Wettbewerbsdruck der Diskonter auf die Vollsortimenter hinzuweisen und den Marktanteil von Lidl von 3,2 % im Jahr 2007 anzuführen, ohne jedoch nachzuweisen, dass die Kommission die wettbewerbliche Bedeutung der Diskonter überschätzt hat. Denn in den Randnrn. 19 und 50 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zwar ausgeführt, dass die „Harddiskonter“ auf die Vollsortimenter einen graduell geringeren Wettbewerbsdruck ausüben als die „Softdiskonter“ oder andere Vollsortimenter. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Diskonter und insbesondere die „Harddiskonter“ einen begrenzten Wettbewerbsdruck auf die Vollsortimenter ausüben. Aus Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung geht im Gegenteil hervor, ohne dass es die Klägerin bestreitet, dass die Diskonter „Wettbewerbsdruck auf Vollsortimenter“ ausüben. Die Klägerin widerlegt auch nicht Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung, wonach Hofer „Wettbewerbsdruck zunächst auf die Eigenmarken der Vollsortiments-Supermärkte ausübt“, oder Randnr. 50 der angefochtenen Entscheidung, wonach REWE gegenüber Adeg weniger sensibel ist als gegenüber Hofer, „obwohl Hofer als Diskonter … nur einen tendenziell schwächeren Wettbewerbsdruck auf Vollsortiments-Supermärkte ausübt als Vollsortimenter untereinander“.

80      Es ist außerdem festzustellen, dass die Klägerin die Behauptung der Kommission in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass der gemeinsame Marktanteil von Hofer und Lidl im Zeitraum zwischen 1995 und 2007 von 11 % auf ca. 24 % gestiegen sei, womit der von den Diskontern auf die Vollsortimenter ausgeübte Wettbewerbsdruck belegt werde, nicht in Frage stellt.

81      Darüber hinaus hat die Klägerin, wie die Kommission von der Klägerin unwidersprochen vorträgt, in ihrer Antwort auf den Fragebogen Marktteilnehmer angegeben, dass „bei preisimagebildenden und frequenzschaffenden Eckartikeln (z. B. Vollmilch, Butter, Speiseöl, Obst und Gemüse) … Hofer einen sehr hohen Wettbewerbsdruck auf die Vollsortimenter aus[übt]“ (Frage 9) [vertraulich].

82      Demnach ist die zweite Rüge zu verwerfen.

c)     Zur dritten Rüge, die Kommission habe den Wettbewerbsdruck und das Wettbewerbspotenzial von Adeg unterschätzt

83      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Kommission den Wettbewerbsdruck und das Wettbewerbspotenzial von Adeg unterschätzt habe.

84      In der Gegenerwiderung hat die Kommission geltend gemacht, sofern die Klägerin vortrage, dass die Kommission die Kooperation zwischen REWE und Adeg bei der Ermittlung des Wettbewerbspotenzials von Adeg nicht ausreichend berücksichtigt habe, müsste diese Rüge, die erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei, als unzulässig zurückgewiesen werden.

85      In der angefochtenen Entscheidung wird der von Adeg ausgehende Wettbewerbsdruck auf REWE als „gering“ eingestuft. Die Kommission macht erstens geltend, dass Adeg eine Gesellschaft mit hohem Preisniveau sei, zweitens, dass Adeg in den letzten zehn Jahren vor der angefochtenen Entscheidung Marktanteile verloren und damit ihre Marktposition halbiert habe, was die kritische finanzielle Situation von Adeg belege, drittens, dass die Zusammenschlussparteien sich nicht in einer engen Wettbewerbssituation befänden, da die Schließung eines Adeg-Geschäfts nur eine begrenzte Auswirkung auf die Umsätze von REWE habe, viertens, dass die Adeg-Geschäfte zumeist Nahversorgungsgeschäfte oder Supermärkte seien, die sich oft in ländlichen Gegenden befänden, so dass die Geschäfte von REWE, die städtischer seien, von einem Wettbewerb durch diese nicht beeinträchtigt würden.

86      Die Klägerin weist nicht nach, dass die Feststellungen der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler enthalten. Sie begnügt sich damit, vorzutragen, dass zum einen Adeg als Vollsortimenter in einem engeren Verhältnis zu REWE stehe als die nur regional agierenden Wettbewerber oder die Diskonter und dass zum anderen Adeg in einem hoch konzentrierten Markt mit mehr als 650 städtischen und ländlichen Verkaufsstellen nachweislich über „erhebliches Wettbewerbspotenzial“ verfüge.

87      Es kann zwar nicht geleugnet werden, dass Adeg als österreichweit tätiger Vollsortimenter REWE nähersteht als insbesondere die Diskonter, was im Übrigen von der Kommission nicht bestritten wird, doch ist festzustellen, dass diese Ähnlichkeiten als solche das Wettbewerbspotenzial von Adeg nicht nachweisen können. Wie oben aus Randnr. 85 hervorgeht, werden von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung einige Unterschiede zwischen Adeg und REWE aufgeführt. Diese Unterschiede sind von der Klägerin aber nicht bestritten worden.

88      Außerdem ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, die Klägerin nicht nachweist, dass die Kommission durch die Feststellung, Adeg übe geringen Wettbewerbsdruck aus, obwohl die Kommission die 650 städtischen und ländlichen Verkaufsstellen berücksichtigt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Denn zum einen erklärt die Klägerin nicht, inwieweit die Präsenz dieser Verkaufsstellen das von der Kommission oben in Randnr. 85 dargelegte Vorbringen zu ihrer Einschätzung, dass der Wettbewerbsdruck von Adeg gering sei, entkräften könnte. Zum anderen weist die Klägerin nicht nach, dass die Zahl der Verkaufsstellen von Adeg das erhebliche Wettbewerbspotenzial im Vergleich zu anderen Wettbewerbern zum Ausdruck bringt.

89      In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Kommission in der Entscheidung REWE/Meinl, die die Klägerin zur Stützung der vorliegenden Rüge heranzieht, eine vergleichende Prüfung der Verkaufsstellen der Zusammenschlussparteien mit denjenigen der Wettbewerber vorgenommen hat, um den mit dem Zusammenschlussvorhaben verbundenen Wettbewerbsdruck zu prüfen. Hingegen beschränkt sich die Klägerin im vorliegenden Fall darauf, sich auf die Verkaufsstellen von Adeg zu berufen, und leitet daraus „ein erhebliches Wettbewerbspotenzial“ ab, ohne jedoch diese Zahlenangabe in Beziehung zu der Zahl der Verkaufsstellen der anderen Wettbewerber zu setzen. Es ist im Übrigen zu bemerken, dass im Gegensatz zur Sache REWE/Meinl, in der die Kommission das Bestehen eines „besonders gut ausgebauten Netzes produktivitätsstarker großflächiger Verkaufsstellen“ nach dem Zusammenschluss festgestellt hatte, die Adeg-Betriebe – wie die Streithelferin von der Klägerin unwidersprochen ausführt – im Wesentlichen Nahversorgungsgeschäfte mit geringer Verkaufsfläche sind.

90      Was das von der Klägerin in der Erwiderung vorgetragene Argument betrifft, der Markteintritt eines Dritten sei wegen der Marktzutrittsschranken nur erfolgversprechend, wenn eine kritische Masse an Standorten übernommen werden könne, was bei 650 Adeg-Standorten der Fall sei, ist festzustellen, wie die Kommission ausführt, dass dieses Argument als solches nicht das Wettbewerbspotenzial von Adeg auf nationaler Ebene belegen kann, sondern höchstens die Möglichkeit eines Dritten, in den Markt einzutreten und sich dort zu halten.

91      Zum Vorbringen der Klägerin, die finanzielle Lage von Adeg sei für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens unerheblich, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 hervorgeht, die Kommission bei der Beurteilung von Zusammenschlüssen „die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft“ der beteiligten Unternehmen berücksichtigt. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung der Insolvenzdoktrin. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass die Schwierigkeiten, mit denen Adeg zu kämpfen hat, nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Bedingungen für eine Sanierungsfusion erfüllt sind.

92      Außerdem ist festzustellen, dass die Berücksichtigung der finanziellen Schwierigkeiten von Adeg nicht der für die Beurteilung der Kommission entscheidende Faktor war. Die Klägerin weist außerdem nicht nach, dass die Beurteilung der Kommission ohne die Berücksichtigung dieses Umstands anders gewesen wäre.

93      Schließlich ist festzustellen, ohne dass über die von der Kommission erhobene und oben in Randnr. 84 erwähnte Einrede der Unzulässigkeit entschieden werden müsste, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, wonach der schon vor dem Zusammenschluss erfolgte Erwerb eines Anteils von 24,9 % an Adeg durch REWE den geringen Wettbewerbsdruck von Adeg erkläre, den geringen Wettbewerbsdruck von Adeg – nicht ohne sich selbst zu widersprechen – einräumt, wie die Kommission dargelegt hat. Zudem beschränkt sich die Klägerin darauf, diesen Erwerb der Anteile vorzubringen, ohne zu belegen, in welchem Maße dieser Erwerb der wahre Grund für den geringen Wettbewerbsdruck von Adeg sei, obwohl die Kommission in der angefochtenen Entscheidung andere Gründe angibt, die oben in Randnr. 85 angeführt wurden.

94      Daher ist die dritte Rüge zu verwerfen.

d)     Zur vierten Rüge, die Kommission habe die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb nicht geprüft, ohne die Non-Food-II-Produkte zu berücksichtigen

95      Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb den gemeinsamen Marktanteil der Zusammenschlussparteien nicht ohne die Non-Food-II-Produkte berücksichtigt habe.

96      Diese Rüge trifft in der Sache nicht zu. Aus dem Abschnitt „Wettbewerbliche Würdigung“ der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission den gemeinsamen Marktanteil der Zusammenschlussparteien einschließlich Non-Food-II-Produkten, der 30 % bis 35 % betrage, sowie den gemeinsamen Marktanteil ohne Non-Food-II-Produkte, der zwischen 35 % und 40 % betrage, berücksichtigt hat und daraus geschlossen hat, dass „die gemeinsamen Marktanteile … nach dem Zusammenschluss in jedem Fall moderat [bleiben]“.

97      Die vierte Rüge ist folglich zurückzuweisen.

e)     Zur fünften Rüge, die Beurteilung der Kommission in der vorliegenden Sache stehe im Widerspruch zur Beurteilung in der Sache REWE/Meinl

98      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe in der Sache REWE/Meinl und in der vorliegenden Sache unterschiedliche Entscheidungen getroffen, obwohl die fraglichen Marktanteile vergleichbar seien.

99      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zwar ihren Gedankengang ausdrücklich darlegen muss, wenn eine Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis setzen, die im Rahmen der Ermessensbefugnis der Unionsorgane Änderungen unterworfen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 512 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 136).

100    Dann ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Randnr. 59 ausgeführt wurde, nach Nr. 17 der Leitlinien nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein können. Bei einem geringeren Marktanteil wie im vorliegenden Fall kann der Vorgang wegen anderer Faktoren Wettbewerbsprobleme aufwerfen.

101    Im vorliegenden Fall ist angesichts des Marktanteils der Zusammenschlussparteien von 35 % die Prüfung der anderen Faktoren notwendig, um allgemein zu beurteilen, ob Hinweise auf eine beherrschende Stellung vorliegen. Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist und dass die von der Kommission vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Zusammenschlusses, der der Entscheidung REWE/Meinl zugrunde lag, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 169, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 136).

102    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwar, wie die Klägerin vorträgt, der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien in der vorliegenden Sache als mit dem der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit in der Sache REWE/Meinl vergleichbar angesehen werden kann, die Kommission in den beiden Sachen aber auf verschiedene Wettbewerbsbedingungen Bezug nimmt, was die Klägerin nicht bestreitet. Die Kommission weist u. a. darauf hin, dass sich seit der Entscheidung REWE/Meinl im Jahr 1999 die Marktbedingungen erheblich geändert hätten, da zum einen die Bedeutung des Diskonters Hofer ganz erheblich gewachsen sei und zum anderen Meinl damals ein effektiver Wettbewerber von REWE gewesen sei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie aus den Randnrn. 86 bis 93 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im vorliegenden Fall der Ansicht war, dass Adeg geringen Wettbewerbsdruck ausgeübt habe, ohne dass es der Klägerin gelungen wäre, diesbezüglich einen offenkundigen Beurteilungsfehler nachzuweisen.

103    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission bloß wegen der Ähnlichkeit der Marktanteile der Zusammenschlussparteien in der vorliegenden Sache und in der Sache REWE/Meinl hätte feststellen müssen, dass das Zusammenschlussvorhaben in der vorliegenden Sache gleichartige Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte wie dasjenige in der Sache REWE/Meinl.

104    Deshalb ist die fünfte Rüge zurückzuweisen.

f)     Zur siebten Rüge, die Marktanteile der Zusammenschlussparteien seien „kritisch“

105    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass angesichts der Definition eines „kritischen“ Bezirks in der angefochtenen Entscheidung die Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf nationaler Ebene als „kritisch“ angesehen werden müssten. Nach dem Zusammenschluss liege der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien mindestens bei 35 % und der Marktanteilszuwachs jedenfalls über 5 Prozentpunkten.

106    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf zwei verschiedenen Ebenen, nämlich zunächst auf der Ebene des nationalen österreichischen Marktes, die von der Kommission als die maßgebliche räumliche Ebene angesehen wurde, und dann auf der Ebene der „politischen Bezirke“, beurteilt hat, um sicherzustellen, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene hat, die Einfluss auf die nationale Preisgestaltung haben könnten.

107    In Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf nationaler Ebene ist daran zu erinnern, dass nach Nr. 17 der Leitlinien nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein können. Nach derselben Bestimmung können bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen. Im vorliegenden Fall lassen die von der Klägerin zu den anderen Faktoren vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, wie aus den Randnrn. 73 bis 93 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht die Annahme zu, dass das Zusammenschlussvorhaben Wettbewerbsbedenken auf nationaler Ebene aufwirft.

108    Was die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf der Ebene der „politischen Bezirke“ betrifft, ist festzustellen, dass, wie oben in Randnr. 26 ausgeführt, ein „kritischer“ Bezirk ein Bezirk ist, in dem

–        entweder die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien 45 % überschreiten, mit einem Zuwachs dieses Anteils infolge des Zusammenschlusses,

–        oder die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien zwischen 35 % und 45 % liegen und es infolge des Zusammenschlusses zu einem Zuwachs dieses Anteils von mindestens 5 % kommt.

109    Aus der angefochtenen Entscheidung geht unmissverständlich hervor, dass diese Kriterien von der Kommission festgelegt wurden, um die „kritischen“ Bezirke zu ermitteln, und nicht – wie die Klägerin geltend macht –, um Schwellenwerte für Marktanteile zu bestimmen, die erkennen lassen, dass das Zusammenschlussvorhaben Wettbewerbsprobleme auf nationaler Ebene aufwirft.

110    Die Klägerin kann daher die von der Kommission zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke festgelegten Kriterien nicht auf die auf nationaler Ebene gesammelten Zahlenangaben anwenden, um daraus zu schließen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

111    Folglich ist die siebte Rüge zurückzuweisen.

112    Nach alledem kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission gegen die Leitlinien verstoßen hat, indem sie zum einen die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien als „moderat“ eingestuft hat und zum anderen den HHI nicht berücksichtigt hat. Sie hat nämlich nicht nachgewiesen, dass das Zusammenschlussvorhaben angesichts anderer Faktoren zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Wettbewerb Wettbewerbsprobleme auf dem Einzelhandelsmarkt auf nationaler Ebene aufwirft.

113    Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes – vorbehaltlich der Prüfung der sechsten Rüge im Rahmen der Prüfung des vierten und des fünften Teils des ersten Klagegrundes – zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Teil: fehlerhafte Beurteilung der Marktposition der Zusammenschlussparteien unterhalb der nationalen Ebene

114    Die Klägerin stützt den zweiten Teil des ersten Klagegrundes auf zwei Rügen. Zum einen habe die Kommission einen Fehler begangen, indem sie die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene unter Berücksichtigung von „politischen Bezirken“ geprüft habe. Zum anderen sei die von der Kommission ermittelte Anzahl der „kritischen“ Bezirke fehlerhaft.

a)     Zur ersten Rüge, die Kommission habe bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene zu Unrecht „politische Bezirke“ berücksichtigt

115    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Wahl von „politischen Bezirken“ zur Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene sei ein Fehler, da auf dieser Ebene kein zutreffendes Bild von der wettbewerblichen Position der Zusammenschlussparteien vermittelt werden könne. Die Kommission hätte anstelle der Prüfung auf Bezirksebene oder zusätzlich dazu die einzelnen Regionen betrachten sollen oder zumindest die Ebene der „lokalen Märkte“, die in der angefochtenen Entscheidung als ein Gebiet definiert würden, in dem die Geschäfte leicht von den Verbrauchern erreicht werden könnten, nämlich in einem Radius von ungefähr 20- bis 30-minütiger Fahrzeit.

116    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 143, Airtours/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 19, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 51).

117    Wie sich aus Art. 9 Abs. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 und Nr. 8 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) ergibt, ist der zu berücksichtigende räumliche Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter der fraglichen Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet, insbesondere durch deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T‑310/01, Slg. 2002, II‑4071, Randnr. 153, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).

118    Weiter bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Airtours/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 26 und 32, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 53 und 80).

119    Das Vorbringen der Klägerin ist anhand dieser Erwägungen zu prüfen.

120    Wie oben in Randnr. 106 erläutert, hat die Kommission in den Randnrn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass im vorliegenden Fall der relevante räumliche Markt der nationale sei. Um sicherzustellen, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene hat, die Einfluss auf die nationale Preisgestaltung haben könnten, hat die Kommission in den Randnrn. 61 bis 72 der angefochtenen Entscheidung aber auch die Position der Zusammenschlussparteien auf der Ebene der „politischen Bezirke“ geprüft, bei denen es sich um politische Unterteilungen des österreichischen Hoheitsgebiets handelt.

121    Die Klägerin bestreitet weder die nationale Dimension des maßgeblichen räumlichen Marktes noch das Vorgehen der Kommission hinsichtlich der ergänzenden Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene. Sie kritisiert hingegen, dass die Kommission bei diesem Vorgehen die Bezirksebene und nicht die Ebene der Regionen, d. h. die „lokalen Märkte“, berücksichtigt hat.

122    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin zum einen nicht nachweist, dass die Kommission durch die Berücksichtigung der Bezirke einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, und zum anderen nicht belegt, dass die Berücksichtigung der Ebene der Regionen oder derjenigen der „lokalen Märkte“ sachgerechter wäre als die der Bezirksebene.

123    Die Klägerin behauptet nämlich erstens, dass die Bezirke dem tatsächlichen Wettbewerbsgeschehen unterhalb der nationalen Ebene nicht gerecht würden, da die Standorte der Zusammenschlussparteien in benachbarten Bezirken gegenseitigen Wettbewerbsdruck ausübten.

124    Es ist zum einen festzustellen, dass dieses Argument nur die städtischen Bezirke und ihre Umgebung betrifft. Die Klägerin räumt aber im Übrigen ein, dass es sehr große Bezirke gibt, in denen der Wettbewerb zwischen den Standorten der Zusammenschlussparteien unterschiedlich zu beurteilen ist. Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorbringt, die die Existenz von Standorten der Zusammenschlussparteien belegen, die sich in benachbarten städtischen Bezirken befinden und gegenseitigen Wettbewerbsdruck ausüben. Auch wenn dem so wäre, weist die Klägerin im Übrigen nicht nach, in welchem Maße ein solcher Umstand im vorliegenden Fall Folgen in Bezug auf die Bestimmung der „kritischen“ Bezirke gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann sie nicht geltend machen, dass die Bezirke dem tatsächlichen Wettbewerbsgeschehen unterhalb der nationalen Ebene nicht gerecht werden.

125    Zweitens trägt die Klägerin vor, dass es keine unabhängigen Daten über die Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf Bezirksebene gebe, wohingegen es solche Daten auf Ebene der Regionen oder der „lokalen Märkte“ gebe.

126    In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung über Zahlenangaben für die Bezirke verfügte, die von den Zusammenschlussparteien und von Dritten übermittelt worden waren, und dass keine Vorschrift sie daran hinderte, diese heranzuziehen. Außerdem nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den Zusammenschlussparteien selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der Zusammenschlussparteien unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen.

127    Wie die Kommission erläutert, ohne dass die Klägerin dies widerlegen konnte, wurde ihre Entscheidung, sich auf die von REWE vorgelegten Daten zu stützen, im Übrigen erst nach einem Vergleich der von REWE und der Klägerin vorgelegten Daten einerseits mit den von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegten Daten andererseits getroffen.

128    Folglich kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, bei ihrer Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf Bezirksebene die von REWE vorgelegten Daten herangezogen zu haben.

129    Diese Schlussfolgerung kann durch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission trage in der Klagebeantwortung vor, dass es auf der Ebene der Bezirke keine exakten Daten über das jeweilige Marktvolumen gebe, nicht in Frage gestellt werden. Aus diesem Schriftsatz geht nämlich hervor, dass gerade dieses Fehlen von Daten die Kommission dazu gebracht hat, die verschiedenen Marktvolumina zu schätzen, was sie auf der Grundlage der von REWE im Verwaltungsverfahren vorgelegten Daten tun konnte.

130    Drittens macht die Klägerin als Argument für die Berücksichtigung der regionalen Ebene geltend, dass Werbeaktionen, sofern sie nicht auf nationaler Ebene liegen, fast ausschließlich auf regionaler Ebene durchgeführt würden, dass es im Gegensatz zur lokalen oder Bezirksebene präzise Daten zur regionalen Ebene gebe und schließlich dass die Kommission in der Sache REWE/Meinl die Ebene der Regionen herangezogen habe.

131    Zunächst findet Werbung nach den Randnrn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich auf nationaler Ebene statt und kann in Einzelfällen „regional oder lokal“ sein. Die Klägerin kann aber aus der Feststellung, dass Werbeaktionen in Einzelfällen auf der Ebene der Regionen durchgeführt werden können, nicht ableiten, dass nur diese Ebene für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens unterhalb der nationalen Ebene maßgeblich ist.

132    Zum Vorbringen der Klägerin, dass es von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte präzise Daten zur regionalen Ebene gebe, genügt der Hinweis, dass, wie oben in Randnr. 126 erwähnt, die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung über von REWE vorgelegte Daten zu den Bezirken verfügte und sie durch nichts an deren Berücksichtigung gehindert war.

133    Was den Umstand betrifft, dass die Kommission ihre Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in der Sache REWE/Meinl unter Berücksichtigung der regionalen Ebene durchgeführt hat, ist zunächst daran zu erinnern, dass, wie sich aus Randnr. 99 des vorliegenden Urteils ergibt, die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis setzen können, die im Rahmen der Ermessensbefugnis der Unionsorgane Änderungen unterworfen ist.

134    Weiter ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin angesichts der Unterschiede zwischen der Sache REWE/Meinl und der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Entscheidung der Kommission in der Sache REWE/Meinl berufen kann, um geltend zu machen, dass eine Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens in der vorliegenden Rechtssache auf regionaler Ebene hätte erfolgen müssen. Zunächst ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, der Marktanteil von REWE sei in Ostösterreich und in Wien im Jahr 2007 erheblich höher gewesen als der von der Kommission in der Entscheidung REWE/Meinl festgestellte, sachlich unrichtig ist. Wie aus den Randnrn. 79 bis 81 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Klägerin nicht erläutert, inwiefern der Ausschluss der Diskonter bei der Berechnung der Marktanteile gerechtfertigt sein könnte. Aus der Entscheidung der Kommission in der Sache REWE/Meinl ergibt sich aber, dass der Marktanteil von REWE in Wien zwischen 49 % und 52 % und in Ostösterreich zwischen 42 % und 47 % lag und dass sich diese Daten, die den Diskonter Hofer nicht berücksichtigten, im Fall seiner Berücksichtigung nicht erheblich ändern würden, während – wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen selbst ausführt – der Marktanteil von REWE im Jahr 2007, der einschließlich der Diskonter berechnet wurde, im vorliegenden Fall in Wien 44 % und in Ostösterreich ungefähr 40 % betrug.

135    Dann ist zu bemerken, dass die Marktanteile von Adeg in Ostösterreich und in Wien im Jahr 2007 ziemlich moderat waren. Nach den von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegten Daten, wonach Diskonter ausgenommen waren, hatte Adeg in Wien einen Marktanteil von 2,1 % und in Ostösterreich von 5,6 %. In der Sache REWE/Meinl hingegen betrugen die Marktanteile von Meinl, die ohne Einbeziehung des Diskonters Hofer berechnet wurden, in Wien zwischen 13 % und 18 % und in Ostösterreich zwischen 7 % und 12 %, so dass REWE/Meinl insgesamt in Wien einen Marktanteil von 60 % bis 71 %, in bestimmten Bezirken der Hauptstadt sogar mehr als 80 % und in Ostösterreich von 49 % bis 59 % hatte.

136    Außerdem ist festzustellen, dass REWE und Meinl nach dem Zusammenschluss über eine hohe Zahl von Standorten in Ostösterreich verfügten, was ihnen nach Ansicht der Kommission „einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil“ verschaffte. In Anbetracht der hohen Zahl von Standorten und der bedeutenden Marktanteile von REWE und Meinl in Ostösterreich war die Kommission der Meinung, dass sie nach dem Zusammenschluss in dieser Region eine „außerordentlich starke Stellung“ hätten, die sich „in erheblicher Weise auf die Marktstellung von [REWE] auf dem Gesamtmarkt Österreich [auswirkte]“, da „[d]ie Vorteile dieser überragenden Stellung in Ostösterreich … geeignet [waren], [REWE] im Vergleich zu den Wettbewerbern zusätzliche Ressourcen zu verschaffen, die von dem Unternehmen in Regionen eingesetzt werden können, wo sein Marktanteil vergleichsweise niedrig ist“.

137    Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht darauf beschränken, die in der Sache REWE/Meinl angeführten Marktanteile von REWE in Ostösterreich und die Marktanteile von REWE im Jahr 2007 in der gleichen Region zu vergleichen, um geltend zu machen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung der Marktposition der Zusammenschlussparteien die regionale Ebene auf gleiche Weise wie in der Sache REWE/Meinl hätte berücksichtigen müssen und somit zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

138    Viertens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission zumindest den „lokalen Markt“ hätte berücksichtigen müssen, der in der angefochtenen Entscheidung als Gebiet definiert worden sei, in dem die Geschäfte leicht von den Verbrauchern erreicht werden könnten, nämlich in einem Radius von ungefähr 20- bis 30-minütiger Fahrzeit, festzustellen, dass die Klägerin sich mit der Feststellung zufriedengibt, dass die Kommission die „lokalen Märkte“ nicht in Betracht gezogen habe, ohne nachzuweisen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie diese Ebene im Rahmen der ergänzenden Prüfung der Stellung der Zusammenschlussparteien nicht in Betracht gezogen hat.

139    Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu folgern, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie ihre Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf der Ebene der Bezirke vorgenommen hat.

140    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

b)     Zur zweiten Rüge, die Anzahl der von der Kommission ermittelten „kritischen“ Bezirke sei falsch

141    Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Anwendung der von der Kommission zur Ermittlung eines „kritischen“ Bezirks gewählten Schwellenwerte zu widersprüchlichen und widersinnigen Ergebnissen führe, und zweitens, dass die Kommission mehrere Fehler bei der Anwendung der Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke begangen habe.

 Zu den angeblich widersprüchlichen und widersinnigen Ergebnissen, zu denen die Anwendung der von der Kommission gewählten Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke führe

142    Die Klägerin trägt vor, dass die Anwendung der Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 67) gewählt worden seien, zu widersinnigen und widersprüchlichen Ergebnissen führe, wenn ein Bezirk bei einem Marktanteil der Zusammenschlussparteien von 44,9 % nicht als „kritisch“ angesehen werden könne, weil der Marktanteilszuwachs nur 4,9 % betrage, während ein Bezirk, in dem der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien 35,1 % betrage, als „kritisch“ angesehen werden könne, weil sich der Marktanteilszuwachs nach dem Zusammenschluss auf ein wenig über 5 % belaufe.

143    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über Zusammenschlüsse der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen (Urteil Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 223, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02, Slg. 2002, II‑4381, Randnr. 119).

144    Dann ist daran zu erinnern, dass nach der angefochtenen Entscheidung ein „kritischer“ Bezirk ein Bezirk ist, in dem nach dem Zusammenschluss

–        der kombinierte Umsatzanteil 45 % überschreitet, mit einem Zuwachs dieses Marktanteils infolge des Zusammenschlusses, oder

–        der kombinierte Umsatzanteil der Zusammenschlussparteien zwischen 35 % und 45 % liegt und es infolge des Zusammenschlusses zu einer Überschneidung von mindestens 5 % kommt.

145    Es ist außerdem klarzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke mehrmals angepasst hat, gerade um „Grenzsituationen“ zu berücksichtigen. In Randnr. 64 der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission nämlich darauf hin, dass ein Bezirk zunächst als „kritischer“ Bezirk angesehen wurde, wenn der kombinierte Umsatzanteil der Zusammenschlussparteien 50 % überschreitet oder der kombinierte Umsatzteil zwischen 30 % und 50 % liegt, mit einem Umsatzzuwachs infolge des Zusammenschlusses von mindestens 5 %. Nach Randnr. 65 der angefochtenen Entscheidung wurde die Grenze von 50 % geändert, um den von einigen Marktteilnehmern zu diesen „Grenzsituationen“ geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. Der angefochtenen Entscheidung zufolge trugen diese Marktteilnehmer vor, dass die Kombination der Schwellenwerte von 50 % und 5 % Gefahr laufe, potenziell „kritische“ Bezirke in dem Extremfall auszuschließen, dass der kombinierte Umsatzanteil nach dem Zusammenschluss 49,9 % und der Umsatzzuwachs 4,9 % betrage; deshalb wurde die Schwelle von 50 % auf 45 % gesenkt.

146    Es ist schließlich festzustellen, dass die Klägerin sich damit begnügt, die Anwendung der Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke zu kritisieren, ohne nachzuweisen, dass die fraglichen Schwellenwerte im vorliegenden Fall tatsächlich zu widersinnigen und widersprüchlichen Ergebnissen führen. Sie beschränkt sich nämlich darauf, theoretische und abstrakte Fälle zu präsentieren, die durch die Anwendung dieser Schwellenwerte eintreten können, weist aber nicht nach, dass im vorliegenden Fall Bezirke von diesen theoretischen Fällen, die sie beschreibt, betroffen sind. Die Prüfung der von der Klägerin selbst vorgelegten Daten – sowohl der von der Gesellschaft RegioData (im Folgenden: Daten von RegioData) als auch der von der Gesellschaft RegioPlan (im Folgenden: RegioPlan) erstellten Daten – zeigt, dass kein Bezirk in die von der Klägerin beschriebenen theoretischen Fallkonstellationen fällt, d. h. ein Bezirk, in dem die Zusammenschlussparteien einen gemeinsamen Marktanteil von 44,9 % oder von 35,1 % mit einem Marktzuwachs nach dem Zusammenschluss von 4,9 % bzw. 5,1 % hätten. Der einzige Bezirk – nämlich Baden –, in dem der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien beinahe 45 % (44,5 %) mit einem Marktanteilszuwachs von nahezu 5 % (4,6 %) nach dem Zusammenschluss erreichte, ist von der Kommission als „kritischer“ Bezirk angesehen worden.

147    Die Klägerin kann daher nicht erfolgreich geltend machen, dass die von der Kommission zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke festgelegten Schwellenwerte im vorliegenden Fall zu widersprüchlichen und widersinnigen Ergebnissen führen.

 Zu den angeblichen Fehlern der Kommission bei der Anwendung der Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke

148    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission mehrere Fehler bei der Erfassung der „kritischen“ Bezirke begangen. Sie trägt vor, erstens seien die Daten, auf deren Grundlage die Kommission 24 „kritische“ Bezirke ermittelt habe, nicht verlässlich, zweitens seien sie ungeeignet und drittens seien sie keinem ausreichenden Markttest unterzogen worden. Die Kommission habe viertens bestimmte Stadt- und Landbezirke willkürlich zusammengefasst und fünftens die Stadt Wien zu Unrecht in 23 verschiedene Bezirke unterteilt.

–       Zu der angeblich fehlenden Zuverlässigkeit der Daten, auf deren Grundlage die 24 „kritischen“ Bezirke ermittelt wurden

149    Nach Ansicht der Klägerin sind die Daten, auf deren Grundlage die Kommission die „kritischen“ Bezirke ermittelt habe, nicht verlässlich, da sie von den Zusammenschlussparteien während des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden seien und nicht von der Kommission nach Abschluss ihrer eigenen Marktuntersuchung selbst erhoben worden seien.

150    Die Kommission bestreitet nicht, sich bei der Ermittlung der „kritischen“ Bezirke auf die von den Zusammenschlussparteien vorgelegten Daten und insbesondere auf die von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan gestützt zu haben.

151    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass, wie aus den Randnrn. 126 und 127 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zum einen der Kommission durch keine Vorschrift untersagt wird, sich auf Daten zu stützen, die von den Zusammenschlussparteien selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden sind, und zum anderen die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die von REWE vorgelegten Daten nicht überprüft worden wären.

152    In der Erwiderung bezweifelt die Klägerin, dass die Kommission die von REWE vorgelegten Daten überprüft hat. Der Klägerin zufolge „versucht“ die Kommission, „den falschen Eindruck zu vermitteln, sie habe sich während des Verwaltungsverfahrens nach Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Datensätze [Daten von RegioPlan und Daten von RegioData] für die Verwendung der REWE/RegioPlan-Daten entschieden[, was jedoch] nicht den Tatsachen [entspricht]“. Diese Behauptung der Klägerin wird aber in keiner Weise untermauert.

–       Zur behaupteten Untauglichkeit der Verwendung der Daten von RegioPlan

153    Die Klägerin trägt vor, die Verwendung der von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan durch die Kommission sei nicht „sachgerecht“, weil diese Daten erstens auf den möglichen Ausgaben der Haushalte beruhten, zweitens nicht nur den allein von dem fraglichen Markt betroffenen Einzelhandel, sondern auch alle anderen Absatzkanäle beträfen, drittens die Ausgaben für Non-Food-I‑Produkte, die zu dem fraglichen Markt gehörten, nicht umfassten, viertens keine Auskunft über die Geschäfte gäben, in denen die Verbraucher einkauften, fünftens die Lebensmittelverkäufe im Tourismus nicht berücksichtigten und sechstens die variable Größe der österreichischen Haushalte nicht in Betracht zögen. Die maßgeblicheren Daten von RegioData seien verfügbar gewesen.

154    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien auf zwei Arten von Daten berufen haben, die eine Einschätzung der Marktvolumina von Unternehmen ermöglichten, nämlich die Daten von RegioPlan und die Daten von RegioData.

155    Während des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin Daten von RegioData und REWE Daten von RegioPlan vorgelegt. Die Kommission hat die „kritischen“ Bezirke anhand der von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan ermittelt.

156    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin behauptet, die Daten von RegioPlan seien aus den oben in Randnr. 153 angeführten Gründen „ungeeignet“. Die Klägerin liefert aber für keinen dieser Gründe einen konkreten Anhaltspunkt, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten von RegioPlan durch die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellt.

157    Es ist auch festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die Daten sowohl von RegioPlan als auch von RegioData nicht bestreitet, dass es sich um Hochrechnungen handelt, die eine Schätzung des Marktvolumens eines Unternehmens ermöglichen und die daher nicht als solche berücksichtigt werden können, sondern korrigiert werden müssen. Dazu führt die Kommission von der Klägerin unwidersprochen aus, dass sowohl die Daten von RegioPlan korrigiert werden müssten, weil auch andere Absatzkanäle als der Einzelhandel erfasst seien, als auch die Daten von RegioData, da sie auf den Verkaufsflächen der Einzelhandelsunternehmen und auf Durchschnittswerten der Flächenproduktivität beruhten.

158    In Anbetracht dieser Erwägung weist die Klägerin nicht nach, dass die Daten von RegioData maßgeblicher sind als die Daten von RegioPlan.

159    Außerdem ist anzumerken, dass sich die Klägerin als Antwort auf das Vorbringen der Kommission in der Klagebeantwortung, die von der Klägerin vorgelegten Daten von RegioPlan seien fehlerhaft und unzulänglich, darauf beschränkt, die von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan zu kritisieren, indem sie geltend macht, dass erstens REWE die genauen Umsätze der Klägerin und anderer Marktteilnehmer nicht gekannt habe, zweitens sich die von REWE vorgelegten Daten auf das Jahr 2006 und nicht auf 2007 bezögen und drittens die Kommission ihre eigene Untersuchung hätte durchführen müssen, um ihre eigenen Daten zu erheben oder wenigstens die von REWE vorgelegten Daten zu überprüfen.

160    Wie zum einen aus Randnr. 126 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gibt es keine Vorschrift, die der Kommission untersagt, die von den Zusammenschlussparteien selbst vorgelegten Daten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, und wie zum anderen oben in Randnr. 127 erläutert wurde, hat die Kommission die von REWE vorgelegten Daten nicht berücksichtigt, ohne sie zu kontrollieren und einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

161    Im Übrigen geht das Argument, REWE habe die genauen Umsätze der Klägerin und der anderen Marktteilnehmer nicht gekannt, ins Leere. Wie die Kommission vorträgt, waren zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke nur die Umsätze von REWE und Adeg erforderlich.

162    Schließlich ist auch die Behauptung der Klägerin, die von REWE vorgelegten Daten beträfen das Jahr 2006, unrichtig. Wie die Kommission von der Klägerin unwidersprochen geltend macht, stützten sich zwar die von REWE vorgelegten Daten auf eine Studie, die auf Daten aus dem Jahr 2006 beruhte, doch wurden diese Daten berichtigt, um die Marktentwicklung im Jahr 2007 zu berücksichtigen.

163    Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen dringt das Vorbringen der Klägerin, dass die Anzahl der „kritischen“ Bezirke nach den ihr zur Verfügung stehenden Daten größer sei als die von der Kommission angenommene, nicht durch.

–       Zur Behauptung, die von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan seien keinem ausreichenden Markttest unterzogen worden

164    Die Klägerin trägt vor, die von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan seien keinem ausreichenden Markttest unterzogen worden. Nur die von REWE vorgelegten Daten in Bezug auf die 18 bzw. 23 von der Kommission als „kritisch“ eingestuften Bezirke seien im Rahmen des Fragebogens Marktteilnehmer bzw. des Fragebogens Verpflichtungszusagen einem Markttest unterzogen worden, so dass den Marktteilnehmern keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die von der Kommission zugrunde gelegten Daten für sämtliche 121 österreichische Bezirke zu überprüfen.

165    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission bei der Ermittlung der „kritischen“ Bezirke auf die von REWE für 121 österreichische Bezirke vorgelegten Daten gestützt hat.

166    Wie aus den Randnrn. 126 bis 129 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde von der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie sich auf diese von REWE vorgelegten Daten gestützt hat. Wie oben in den Randnrn. 149 bis 163 ausgeführt wurde, hat die Klägerin auch nicht gezeigt, dass diese Daten nicht zuverlässig oder nicht geeignet wären.

167    Es ist im Übrigen festzustellen, dass, wie die Kommission ausführt, die Marktteilnehmer anlässlich des Markttests im Rahmen des Fragebogens Marktteilnehmer und des Fragebogens Verpflichtungszusagen die Möglichkeit hatten, Stellungnahmen zu allen Bezirken abzugeben. Übrigens hat die Kommission infolge dieser Bemerkungen die Anzahl der „kritischen“ Bezirke im Rahmen ihrer Marktuntersuchung noch einmal überprüft, wie die Klägerin selbst einräumt, die u. a. darauf hinweist, dass der Bezirk Favoriten in Wien von der Kommission als „kritischer“ Bezirk eingestuft worden sei, nachdem sie während des Verwaltungsverfahrens bestimmte Angaben gegenüber der Kommission gemacht hatte.

168    Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, die von REWE vorgelegten Daten für die österreichischen Bezirke keinem ausreichenden Markttest unterzogen zu haben.

–       Zur angeblich willkürlichen Zusammenfassung bestimmter Stadt‑/Landbezirke

169    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte alle städtischen Bezirke mit den jeweiligen Landbezirken zusammenfassen müssen. Es seien jedoch manche Bezirke, wie die Bezirke Steyr-Stadt und Steyr-Umgebung, willkürlich nicht zusammengefasst worden.

170    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen vorträgt, ohne dass die Klägerin dies widerlegen würde, ist festzustellen, dass die Bezirke Steyr-Stadt und Steyr-Umgebung von der Kommission zusammengefasst wurden.

171    Die Klägerin kann daher ohne einen weiteren konkreten Nachweis für ihre Behauptung nicht geltend machen, dass die Kommission nicht alle Stadt‑/Landbezirke zusammengefasst hat.

–       Zur angeblichen sachwidrigen Fragmentierung der Stadt Wien in 23 separate Bezirke

172    Die Klägerin trägt vor, die Stadt Wien sei zu Unrecht in 23 separate Bezirke unterteilt worden.

173    Mit dieser Rüge möchte die Klägerin erreichen, dass die Stadt Wien insgesamt als „kritischer“ Bezirk anerkannt wird, indem sie sich zum einen auf die Gewohnheiten der Käufer, die in dieser Stadt ihre Käufe nicht auf einen einzigen Bezirk beschränkten, und zum anderen auf die „erhebliche Outletdichte“ in Wien beruft.

174    Die Argumente der Klägerin werden jedoch in keiner Weise belegt. Insbesondere legt sie keine konkreten Nachweise dafür vor, dass die Käufer in Wien die Gewohnheit haben, ihre Einkäufe in mehreren Bezirken zu tätigen. Sie geht auch nicht näher auf die angeblich „erhebliche Dichte“ der Verkaufsstellen in dieser Stadt ein. Zur Erläuterung führt sie hierzu lediglich aus, Adeg betreibe in Wien 17 Verkaufsstellen, was diese „erhebliche Dichte“ ganz offensichtlich nicht erkennen lässt.

175    Jedenfalls reicht es für den Nachweis, dass die Kommission bei der Fragmentierung der Stadt Wien in 23 separate Bezirke einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht aus, wenn die Klägerin geltend macht, dass die Stadt Wien insgesamt als „kritischer“ Bezirk angesehen werden kann.

176    Demnach ist die Rüge, die Anzahl der von der Kommission erfassten „kritischen“ Bezirke sei fehlerhaft, sowie folglich der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Teil: fehlerhafte Beurteilung der von den Parteien angebotenen Verpflichtungszusagen

177    Zur Stützung des dritten Teils trägt die Klägerin zwei Rügen vor. Zum einen macht sie geltend, die Kommission könne Verpflichtungszusagen in der ersten Phase des Fusionskontrollverfahrens nur dann akzeptieren, wenn die Wettbewerbsprobleme klar umrissen seien, was im vorliegenden Fall nicht so gewesen sei. Zum anderen seien die von REWE angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet, die Wettbewerbsbedenken zu beseitigen.

a)     Zur ersten Rüge, die Wettbewerbsprobleme seien nicht klar umrissen

178    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht über die Marktdaten für die Ebene unterhalb der nationalen Ebene verfügt. Daher habe sie keine ausreichende Kenntnis über die Wettbewerbsprobleme und folglich über deren Ausmaß gehabt.

179    Wie oben in den Randnrn. 46 und 47 ausgeführt wurde, kann die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden, die zweite Phase des Fusionskontrollverfahrens nicht einzuleiten und den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenn sie feststellt, dass dieser Zusammenschluss nach Änderungen durch die beteiligten Parteien keinen Anlass mehr zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken gibt. Folglich bedeutet der Umstand, dass die Kommission meint, der Zusammenschluss gebe Anlass zu ernsthaften Bedenken, nicht, dass sie die zweite Phase einleiten muss, sofern die Parteien Verpflichtungszusagen anbieten, die die wettbewerblichen Bedenken beseitigen können.

180    Aus dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 ergibt sich, dass es zweckmäßig ist, Verpflichtungen vor der Einleitung des Fusionskontrollverfahrens zu akzeptieren, „wenn das Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann“. Die gleiche Forderung findet sich in Nr. 37 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2001, C 68, S. 3), wonach „Abhilfemaßnahmen in der [Fusionskontrollv]erfahrensphase I dazu bestimmt sind, eine einfache Antwort auf klar umrissene wettbewerbliche Bedenken zu erteilen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 162 und 163).

181    Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Wettbewerbsprobleme klar umrissen waren, so dass die Kommission die von REWE im Rahmen der ersten Phase des Fusionskontrollverfahrens angebotenen Verpflichtungszusagen zu Recht akzeptieren konnte.

182    Es ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung unrichtig ist, die Kommission habe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht über die Daten verfügt, die zur Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene erforderlich waren. Wie aus den Randnrn. 126 bis 129 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat sich die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene auf die ihr von REWE für jeden der 121 österreichischen Bezirke übermittelten Schätzungen der Umsätze und Marktvolumina gestützt.

183    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin ab dem 7. Mai 2008, also dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung der Kommission an Dritte, ihre Stellungnahmen zu dem Zusammenschlussvorhaben abzugeben, ihre Bedenken in Bezug auf das Zusammenschlussvorhaben kundgetan und der Kommission eine schriftliche Darstellung dieser Bedenken übermittelt hat. Sie kann daher nicht überzeugend behaupten, dass die Wettbewerbsprobleme nicht klar umrissen gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 168).

184    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

b)     Zur zweiten Rüge, die von REWE angebotenen Verpflichtungszusagen könnten die Wettbewerbsbedenken nicht beseitigen

185    Die Klägerin trägt zunächst vor, die Verpflichtungszusagen von REWE beträfen nicht alle Bezirke, die ihrer Ansicht nach „kritisch“ sind, sondern nur die 24 Bezirke, die von der Kommission als „kritisch“ eingestuft worden seien. Dann macht sie geltend, dass bestimmte Verpflichtungszusagen nicht ausreichten, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

186    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 die Kommission den Zusammenschluss gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären kann, wenn sie feststellt, dass der Zusammenschluss nach Zusagen seitens der Parteien keinen Anlass mehr zu ernsthaften Wettbewerbsbedenken gibt.

187    In Anbetracht der komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission in Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis vorzunehmen hat, über die sie bei der Bewertung der von den Zusammenschlussparteien angebotenen Verpflichtungszusagen verfügt, obliegt es dem Kläger, darzutun, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses mit der Begründung erreichen zu können, dass die Verpflichtungen nicht ausreichten, um die ernsthaften Wettbewerbsbedenken auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T‑119/02, Slg. 2003, II‑1433, Randnr. 78, und easyJet/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 128).

188    Das Gericht muss indessen im Rahmen seiner Kontrollfunktion dem spezifischen Zweck der in der ersten Phase des Fusionskontrollverfahrens eingegangenen Verpflichtungen Rechnung tragen, die im Gegensatz zu den Verpflichtungen der zweiten Phase dieses Verfahrens nicht darauf gerichtet sind, die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern, sondern ernsthafte Bedenken in dieser Hinsicht beseitigen sollen. Wenn das Gericht zu prüfen hat, ob die in der ersten Phase dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die zweite Phase zu eröffnen, muss es also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 79 und 80, und Urteil easyJet/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 129).

189    Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zum Geltungsbereich der Verpflichtungszusagen, der auf die von der Kommission erfassten 24 „kritischen“ Bezirke beschränkt ist

190    Aus den Randnrn. 141 bis 176 ergibt sich, dass die Kommission bei der Ermittlung von 24 „kritischen“ Bezirken keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Die Klägerin kann daher nicht erfolgreich geltend machen, dass die Verpflichtungszusagen von REWE andere „kritische“ Bezirke als die von der Kommission festgestellten betreffen müssten.

 Zur behaupteten Unzulänglichkeit der Verpflichtungszusagen von REWE

191    Die Klägerin macht geltend, dass erstens die „Kronjuwelenlösung“ die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb nicht vollständig ausräumen könne, dass es zweitens REWE freistehe, „Kronjuwelen“ abzugeben, die sich in einer Verlustsituation befänden, und dass drittens die Beendigung der Geschäftsbeziehungen der selbständigen Adeg-Kaufleute zu Adeg durch die vorgeschlagenen Bedingungen erschwert werde.

–       Zur nicht vollständigen Beseitigung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb durch die „Kronjuwelenlösung“

192    Nach Ansicht der Klägerin ermöglicht es die „Kronjuwelenlösung“ nicht, die Wettbewerbsbedenken vollständig aufzulösen, da der aggregierte Umsatz der von REWE abzugebenden Filialen nur 65 % des Umsatzes der selbständigen Adeg-Kaufleute betragen müsse, deren Ausscheiden zur Bereinigung der wettbewerblichen Probleme erforderlich gewesen wäre.

193    Aus Randnr. 77 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass REWE sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die selbständigen Adeg-Kaufleute mit Sitz in den 24 „kritischen“ Bezirken Vertragsverbindungen zu einem anderen Lebensmittelgroßhändler als Adeg eingehen können.

194    Nach Randnr. 81 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet sich REWE, eigene Filialen zu veräußern, sollte es ihr in einem oder mehreren betroffenen Bezirken nicht gelingen, die selbständigen Adeg-Kaufleute zu einem Verlassen von Adeg zu bewegen (vgl. oben, Randnr. 30). Für jeden selbständigen Adeg-Kaufmann, dessen Ausscheiden aus der Adeg-Organisation notwendig gewesen wäre, um die Wettbewerbsprobleme zu bereinigen, wird REWE eigene Filialen veräußern, deren aggregierter Umsatz zumindest 65 % des aggregierten Umsatzes der selbständigen Adeg-Kaufleute im Jahr 2007 entspricht.

195    In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass die selbständigen Adeg-Kaufleute in den betroffenen Bezirken 65 % ihrer Waren über Adeg bezögen, den Rest bezögen sie von anderen Großhändlern. Hingegen bezögen die REWE-Filialen 100 % ihrer Waren über REWE. Die Veräußerung von REWE gehörenden Filialen treffe die Zusammenschlussparteien daher wirtschaftlich erheblich schwerer als das Ausscheiden eines selbständigen Adeg-Kaufmanns, dessen Bezugsquote bei Adeg nur bei 65 % liege. Die Schwelle von 65 % sei also ein geeigneter, objektiver Maßstab.

196    Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler durch die Entscheidung begangen hat, dass die zu veräußernden Filialen von REWE diejenigen seien, deren Umsätze zumindest 65 % der Umsätze der selbständigen Adeg-Kaufleute ausmachten, deren Ausscheiden aus der Adeg-Organisation notwendig gewesen wäre, um die Wettbewerbsprobleme zu beseitigen. Die Klägerin begnügt sich mit der Behauptung, dass zum einen die Bezugsquote bei der Beurteilung der Verpflichtungszusagen, die die Wettbewerbsprobleme auf dem Absatzmarkt lösen sollten, irrelevant sei, und zum anderen die Bezugsquote der selbständigen Adeg-Kaufleute bei 85 % und nicht bei 65 % liege.

197    Es ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass die Verwendung der Bezugsquote der selbständigen Adeg-Kaufleute bei Adeg nicht dazu dient, die Nachfragemacht von Adeg auf den Bezugsmärkten zu messen, wie die Klägerin vorträgt, sondern die Bedeutung messen soll, die den selbständigen Adeg-Kaufleuten bei der Durchführung der „Kronjuwelenlösung“ im Verhältnis zu den REWE-Filialen zukommt. Die Klägerin weist aber nicht nach, dass die Festsetzung der Quote von 65 % zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den REWE-Filialen und den selbständigen Adeg-Kaufleuten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellt.

198    Des Weiteren legt die Klägerin nichts vor, was die Behauptung untermauern könnte, dass die Bezugsquote der selbständigen Adeg-Kaufleute bei Adeg 85 % und nicht 65 % betrage. Die Klägerin begnügt sich damit, auf ihre Stellungnahme vom 13. Juni 2008 zum Fragebogen Verpflichtungszusagen vom 11. Juni 2008 zu verweisen. In dieser Stellungnahme behauptet die Klägerin, dass die Bezugsquote der selbständigen Adeg-Kaufleute bei Adeg zwischen 80 % und 85 % liege, ohne dies weiter zu belegen.

–       Zu der Möglichkeit von REWE, die zu veräußernden „Kronjuwelen“ selbst auszuwählen

199    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass es REWE freistehe, defizitäre Filialen zu veräußern, die daher keinen Wettbewerbsdruck mehr ausübten.

200    Aus Randnr. 34 der Verpflichtungszusagen geht hervor, dass die Auswahl der abzugebenden „Kronjuwelen“ innerhalb des jeweils betroffenen „kritischen“ Bezirks REWE obliegt und dass diese „Kronjuwelen“ keine Filialen umfassen dürfen, die im letzten Geschäftsjahr, 2007, einen Verlust ausgewiesen haben.

201    Zunächst ist festzustellen, dass nach Randnr. 34 der Verpflichtungszusagen die Bestimmungen der Abschnitte B und C dieser Zusagen mutatis mutandis für die Veräußerung der „Kronjuwelen“ gelten. Wie aber die Kommission zu Recht geltend macht, sehen diese Bestimmungen die Einsetzung eines von REWE unabhängigen Überwachungstreuhänders vor, der die Einhaltung der Zusagen der Parteien überprüft, so dass es REWE nicht „freisteht“, eine defizitäre Filiale abzugeben, wie die Klägerin vorträgt. Insbesondere werden in Randnr. 19 der Verpflichtungszusagen sämtliche Pflichten des Überwachungstreuhänders zur Überwachung der angebotenen Verpflichtungszusagen aufgeführt. In Randnr. 22 der Verpflichtungszusagen heißt es außerdem, dass REWE sich zu diesem Zweck u. a. dazu verpflichtet, „dem Treuhänder jedwede Unterstützung und Informationen [zu] liefern, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind“, und dass der Treuhänder „vollständigen und umfassenden Zugang zu jeglichen Geschäftsbüchern, Aufzeichnungen, Dokumenten, dem gesamten Führungspersonal oder anderem Personal, allen Betrieben, Betriebsstätten und technischen Information von Billa erhalten [soll], soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung nach der Verpflichtungszusage notwendig ist“.

202    Dann ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Klägerin, REWE könne Filialen, die im Jahr 2007 schlechte Ergebnisse erzielt hätten, unter Verletzung der in der angefochtenen Entscheidung auferlegten Bedingungen abgeben, durch nichts untermauert wird.

203    In der Erwiderung hat die Klägerin zwar geltend gemacht, dass REWE im „kritischen“ Bezirk Waidhofen an der Thaya eine Penny-Verkaufsstelle als „Kronjuwel“ zum Verkauf angeboten habe, die ein Schließstandort sei. Die Klägerin legt aber keinen konkreten Beweis für diese Behauptung vor.

–       Zu den Bedingungen der Trennung der selbständigen Adeg-Kaufleute von Adeg

204    Die Klägerin trägt vor, die Trennung der selbständigen Adeg-Kaufleute von Adeg werde durch die auferlegten Bedingungen erschwert. Zum einen müssten die selbständigen Adeg-Kaufleute bei der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen Adeg bis zu 50 000 Euro zahlen, und zum anderen solle Adeg den ausscheidenden selbständigen Adeg-Kaufleuten, die ihre Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr von Adeg mieteten, Mietverträge zu weniger vorteilhaften Bedingungen als den bisher geltenden anbieten.

205    Aus Randnr. 29 der Verpflichtungszusagen geht hervor, dass REWE sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die selbständigen Adeg-Kaufleute mit Sitz in den „kritischen“ Bezirken die uneingeschränkte Möglichkeit haben, Vertragsverbindungen zu einem anderen Lebensmittelgroßhändler als Adeg einzugehen. Nach derselben Randnummer gilt diese Verpflichtungszusage als erfüllt, wenn „der betreffende Adeg-Kaufmann anlässlich der Beendigung oder Einschränkung seiner Geschäftsbeziehung zu Adeg keine finanziellen Leistungen an Adeg … zu leisten hat, deren Gegenwert 50 000 Euro überschreitet“.

206    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus den von REWE übernommenen Verpflichtungszusagen nicht hervor, dass die selbständigen Adeg-Kaufleute bei Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen einen von der Klägerin als „Ablösezahlung“ eingestuften Betrag von bis zu 50 000 Euro zahlen müssen. Wie die Streithelferin ausführt, ist der in Randnr. 29 der Verpflichtungszusagen von REWE angegebene Betrag von 50 000 Euro keine „Ablösezahlung“, die jeder selbständige Adeg-Kaufmann, der Adeg verlässt, zahlen muss, sondern eine Deckelung bestehender Zahlungspflichten des Adeg-Kaufmanns gegenüber Adeg im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Als Antwort auf eine Frage des Gerichts während der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ebenfalls erklärt, dass der Betrag von 50 000 Euro eine Obergrenze sei, was die Klägerin nicht bestritten hat.

207    Demnach ist der Betrag von 50 000 Euro weit davon entfernt, ein Hindernis für das Ausscheiden eines selbständigen Adeg-Kaufmanns von Adeg zu sein, sondern ist eine Erstattungsobergrenze für die selbständigen Adeg-Kaufleute, die Adeg verlassen möchten.

208    Zur Zusage von REWE nach Randnr. 30 der Verpflichtungszusagen, dafür zu sorgen, dass den selbständigen Adeg-Kaufleuten, die Adeg verlassen, ein Mietvertrag zu marktüblichen Bedingungen angeboten wird, beschränkt sich die Klägerin darauf, vorzutragen, dass eine solche Zusage für diesen Kaufmann zu einer erheblichen Erhöhung der Miete führe, ohne einen Nachweis für eine solche Behauptung zu erbringen. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass – wie sie vorträgt – die zwischen den selbständigen Adeg-Kaufleuten und Adeg geschlossenen Mietverträge nicht den normalen Marktbedingungen folgen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Randnr. 30 der Verpflichtungszusagen vorgesehenen Bedingungen der Zusage von REWE die Trennung der selbständigen Adeg-Kaufleute von Adeg erschweren.

209    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission bemerkt, Randnr. 33 der Verpflichtungszusagen eine Alternative für den Fall vorsieht, dass die Adeg-Kaufleute sich nicht von Adeg trennen. Dann ist REWE verpflichtet, wie oben in Randnr. 194 erläutert wurde, eigene Filialen zu veräußern.

210    Demnach sieht die angefochtene Entscheidung eine Ersatzverpflichtung für den Fall vor, dass die Bedingungen für das Ausscheiden der selbständigen Adeg-Kaufleute aus der Adeg-Organisation keinen ausreichenden Anreiz bieten. Da aber festgestellt wurde, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die „Kronjuwelenlösung“ als geeignet akzeptiert hat, die Wettbewerbsprobleme zu beseitigen (vgl. oben, Randnrn. 192 bis 203), kann die Kritik, die die Klägerin in Bezug auf die Bedingungen für eine Trennung der selbständigen Adeg-Kaufleute von Adeg vorträgt, nicht durchgreifen.

211    In Anbetracht des Vorstehenden ist daher der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

4.     Zum vierten und zum fünften Teil: fehlerhafte Ermittlung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Beschaffungsmärkte

212    Zur Stützung des vierten und des fünften Teils trägt die Klägerin vier Rügen vor. Erstens habe die Kommission die angefochtene Entscheidung auf einer „unvollständigen und falschen Grundlage“ getroffen. Zweitens sei die Abhängigkeit der Lieferanten von den Zusammenschlussparteien von der Kommission nicht ausreichend untersucht worden. Drittens habe die Kommission die hohen Marktanteile von REWE auf vielen Beschaffungsmärkten verkannt. Viertens habe die Kommission die Leitlinien falsch angewandt, da sie die Verstärkung der Fähigkeit von REWE, bestimmte Beschaffungsmärkte abzuschotten, nicht geprüft habe.

a)     Zur ersten Rüge, die Beurteilung der Kommission beruhe auf einer „unvollständigen und falschen Grundlage“

213    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die Beschaffungsmärkte nicht anhand der verschiedenen Vertriebskanäle segmentiert (Einzelhandel, Großhandel, Industrie, Gastronomie, Export), die Bioprodukte nicht getrennt eingeplant und die Unterscheidung zwischen der Beschaffung von Herstellermarken und derjenigen von Handelsmarken (Eigenmarken der Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel) nicht berücksichtigt.

214     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass die genaue Abgrenzung der Beschaffungsmärkte, insbesondere in Bezug auf ihre Segmentierung in verschiedene Vertriebskanäle oder die Berücksichtigung von Bioprodukten als autonomer Beschaffungsmarkt, „offengelassen werden [kann]“, da das Zusammenschlussvorhaben keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken auf den Beschaffungsmärkten gebe.

215    Die Kommission meinte nämlich, dass wettbewerbliche Bedenken auf dem Einzelhandelsmarkt durch die von REWE gemachten Verpflichtungszusagen beseitigt seien und demnach die Nachfragemacht von REWE auf den Beschaffungsmärkten keine wettbewerblichen Probleme erwarten lasse.

216    Die Klägerin weist aber weder nach, dass diese Beurteilung der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist, noch dass die Segmentierung der Beschaffungsmärkte nach verschiedenen Vertriebskanälen, die Berücksichtigung der Bioprodukte als autonomer Markt oder die Berücksichtigung des Unterschieds zwischen der Beschaffung von Herstellermarken und derjenigen von Handelsmarken diese Beurteilung der Kommission in Frage stellen könnten.

217    Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Entscheidung der Kommission in der Sache REWE/Meinl stützt, um die mangelnde Berücksichtigung der verschiedenen Vertriebskanäle durch die Kommission zu rügen. In dieser Entscheidung hat die Kommission aber, obwohl sie im Rahmen der Prüfung der Struktur der Beschaffungsmärkte darauf hingewiesen hat, dass der Einzelhandel „der wichtigste Absatzkanal für die Lebensmittellieferanten“ sei, entschieden, dass sich die beherrschende Stellung von REWE auf den Beschaffungsmärkten nach dem Zusammenschluss unter Berücksichtigung aller Vertriebskanäle verstärkt habe.

218    Was die fehlende Berücksichtigung von Bioprodukten als autonomer Markt durch die Kommission betrifft, ist auch anzumerken, dass die Klägerin die Notwendigkeit einer solchen Berücksichtigung mit dem hohen Marktanteil von REWE in diesem Bereich in Verbindung mit der Gefahr der Abschottung dieses Bereichs durch REWE begründet. Wie in den Randnrn. 241 bis 253 gezeigt werden wird, konnte die Verstärkung der Nachfragemacht von REWE auf dem Beschaffungsmarkt für Bioprodukte jedoch nicht zur Abschottung dieses Marktes führen, so dass die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen kann, im Rahmen ihrer Beurteilung die Bioprodukte nicht berücksichtigt zu haben.

219    Zur fehlenden Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Unterscheidung zwischen der Beschaffung von Herstellermarken und derjenigen von Handelsmarken ist festzustellen, dass sie sich auf allgemeine Erklärungen und Behauptungen beschränkt. Insbesondere begnügt sie sich mit der Behauptung, die Kommission „hätte … feststellen können, dass es erhebliche Unterschiede gibt“, wenn sie die Lieferanten nach den Unterschieden zwischen Herstellermarken und Handelsmarken gefragt hätte, ohne diese Unterschiede aber nachzuweisen.

220    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

b)     Zur zweiten Rüge, die Abhängigkeit der Lieferanten von den Zusammenschlussparteien sei nicht ausreichend untersucht worden

221    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Abhängigkeit der Lieferanten von den Zusammenschlussparteien sei von der Kommission nicht ausreichend untersucht worden. Erstens habe im vorliegenden Fall keine Untersuchung stattgefunden, die mit der in der Sache REWE/Meinl durchgeführten vergleichbar sei. Zweitens beruhten die in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Marktanteile auf Angaben von REWE, ohne dass die Kommission sie überprüft hätte. Drittens habe sich die Kommission damit begnügt, auf Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf einzelnen Beschaffungsmärkten zu verweisen, was keine Aussagekraft über die Abhängigkeit der einzelnen Lieferanten von den Zusammenschlussparteien habe. Viertens seien einige Fragen im Fragebogen Lieferanten „sachlich verfehlt“ gewesen. Fünftens habe die Marktuntersuchung zu irreführenden Ergebnissen geführt, weil die Lieferanten aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen von REWE von negativen Aussagen über das Zusammenschlussvorhaben abgesehen hätten. Sechstens belegten die Antworten der Lieferanten entgegen dem Vorbringen der Kommission die Fähigkeit von REWE, ihre Unabhängigkeit von ihnen zu verstärken.

222    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission von der Klägerin unwidersprochen behauptet, 218 Lieferanten befragt zu haben. Auch wenn in der Sache REWE/Meinl 300 Lieferanten befragt worden sind, kann die Klägerin daraus nicht schließen, dass die Kommission in der vorliegenden Sache keine richtige Marktuntersuchung durchgeführt hat.

223    Dann ist zu bemerken, dass die Behauptung der Klägerin, die von REWE vorgelegten Zahlenangaben seien von der Kommission ohne Überprüfung herangezogen worden, durch nichts untermauert wird. Außerdem beschränkt sich die Klägerin in der Klageschrift auf den Hinweis, die von der Kommission angeführten Marktanteile beruhten „vermutlich“ nur auf den Angaben von REWE.

224    Im Übrigen ist es zwar richtig, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die Marktanteile der Zusammenschlussparteien für Produktkategorien und nicht für die Umsatzanteile der Lieferanten bei den Zusammenschlussparteien wie in der Sache REWE/Meinl stützt, doch ist zum einen daran zu erinnern, dass die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis setzen können, die im Rahmen der Ermessensbefugnis der Unionsorgane Änderungen unterworfen ist.

225    Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass die Berücksichtigung der Marktanteile der Zusammenschlussparteien statt der Umsatzanteile der Lieferanten offensichtlich fehlerhaft ist. Sie beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, dass die Verweisung auf die Marktanteile „keine Aussagekraft über die Umsatzanteile der Parteien am Umsatz einzelner Lieferanten“ habe, ohne jedoch zu zeigen, inwieweit diese Umsatzanteile der Lieferanten in Bezug auf die Zusammenschlussparteien größere Bedeutung als die von den Zusammenschlussparteien auf dem Beschaffungsmarkt erzielten Anteile haben. Wie aber die Kommission von der Klägerin unwidersprochen vorträgt, ist die Abhängigkeit eines Lieferanten von den Zusammenschlussparteien kein Problem aus Sicht des Endverbrauchers, sofern es genügend andere Lieferanten gibt, die Konkurrenten der Zusammenschlussparteien beliefern.

226    Weiter trägt die Klägerin vor, die Fragen 7, 8 und 23 des Fragebogens Lieferanten seien sachlich verfehlt. Was erstens die Fragen 7 und 8 betrifft, stimmt es zwar, dass die Kommission die Lieferanten ersucht hat, ihre Umsatzzahlen für in Österreich hergestellte Waren anzugeben, doch weist die Klägerin nicht nach, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Sie beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, dass „nicht erheblich [ist], wo die Waren produziert, sondern wo sie gekauft werden“, ohne jedoch die in der Klagebeantwortung getroffene Feststellung der Kommission zu entkräften, dass die Bedeutung der Zusammenschlussparteien für österreichische Hersteller am größten sei, während die international agierenden Hersteller von den Zusammenschlussparteien weniger abhängig seien. Sie weist im Hinblick auf diese Feststellung auch nicht nach, inwieweit die Berücksichtigung der in Österreich vertriebenen und nicht nur der in Österreich hergestellten Waren das Ergebnis und folglich die Beurteilung der Abhängigkeit der Lieferanten durch die Kommission geändert hätte. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin dem Vorbringen der Kommission, dass diese im Verlauf der Marktuntersuchung die Lieferanten gebeten habe, zusätzlich Angaben für ihre im Ausland hergestellten Waren zu machen, nicht widersprochen hat.

227    In Bezug auf Frage 23 des Fragebogens Lieferanten zum prozentualen Anteil, bei dem man davon ausgehen kann, dass ein Lieferant von seinem Kunden abhängig ist, kritisiert die Klägerin, dass diese Frage zu allgemein gehalten sei, um die Abhängigkeit eines Lieferanten beurteilen zu können. Sie behauptet nämlich, dass die Abhängigkeit in Bezug auf eine spezielle Produktgruppe und nicht in Bezug auf das Gesamtsortiment beurteilt werde. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Frage weder auf das Gesamtsortiment noch auf bestimmte Waren oder Gruppen von Waren ausdrücklich abzielt. Diese Frage ist allgemein genug, um jedem Lieferanten die Beantwortung anhand der mehr oder weniger breiten Produktpalette, die er verkauft, zu ermöglichen. Es ist außerdem zu bemerken, dass die Klägerin die Feststellung der Kommission, die Berücksichtigung einer einzelnen Ware erlaube keine Aussage über die Abhängigkeit des Lieferanten, da in dem Fall, dass der Absatz einer Ware lediglich z. B. 10 % des Gesamtabsatzes des Lieferanten ausmache, auch eine erhebliche Verringerung dieses Umsatzanteils kaum zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Lieferanten führen könne, nicht widerlegt.

228    Im Übrigen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Antworten der Lieferanten auf den Fragebogen Lieferanten seien angesichts der Angst dieser Lieferanten vor Vergeltungsmaßnahmen von REWE nicht zuverlässig, auf bloßen Annahmen beruht. Die Klägerin legt keinen konkreten Beleg dafür vor, dass die Antworten eines Lieferanten aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen von REWE falsch oder unvollständig gewesen wären. Es ist dazu zu bemerken, dass – wie die Kommission von der Klägerin unwidersprochen ausführt – die Antworten auf den Fragebogen Lieferanten anonym abgegeben werden konnten, so dass die Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen von REWE zu fürchten brauchten.

229    Schließlich ist zur Auslegung der Antworten auf den Fragebogen Lieferanten durch die Klägerin zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission 218 Lieferanten befragt hat. Die Klägerin analysiert aber die Antworten der 122 Lieferanten, die auf den Fragebogen geantwortet haben, unter Ausschluss der 96 Lieferanten, die diesen Fragebogen nicht beantwortet haben. Indem die Klägerin ihre Untersuchung auf diese Weise allein auf die Antworten der Lieferanten, die den Fragebogen vollständig oder teilweise beantwortet haben, beschränkt hat, gelingt es ihr, ihre Position zu festigen, wonach die Abhängigkeit der Lieferanten von REWE nach dem Zusammenschluss verstärkt werde, ohne jedoch nachzuweisen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie bei der Analyse der Ergebnisse des Fragebogens Lieferanten 218 befragte Lieferanten berücksichtigt hat.

230    Angesichts dieser Überlegung ist festzustellen, dass, wie die Kommission vorträgt, selbst wenn man einräumt, dass – wie die Klägerin vorträgt – 36 oder 37 Lieferanten meinten, dass der Zusammenschluss die Nachfragemacht von REWE stärken könnte, dies nur 17 % der 218 befragten Lieferanten wären. Während der mündlichen Verhandlung wurde diese Feststellung von der Klägerin nicht widerlegt. Sie kann daher nicht erfolgreich geltend machen, dass REWE nach Ansicht der Hälfte der befragten Lieferanten ihre Unabhängigkeit von ihnen zusammenschlussbedingt verstärkt habe.

231    Demnach ist die zweite Rüge zurückzuweisen, ohne dass dem Antrag der Klägerin auf Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen Lieferanten, den Fragebogen Marktteilnehmer und den Fragebogen Verpflichtungszusagen durch die Kommission stattgegeben werden müsste.

c)     Zur dritten Rüge, die Kommission habe die hohen Marktanteile von REWE auf vielen Beschaffungsmärkten verkannt

232    Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, wonach „REWE nur in einigen Beschaffungsmärkten über besonders hohe [Markt]anteile [verfügt]“.

233    Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission den Marktanteilsschwellenwert, ab dem ein Kunde für einen Lieferanten unverzichtbar wird, mit 22 % festgesetzt hat. Dieser Wert wird von der Klägerin nicht bestritten.

234    Die Klägerin bestreitet auch nicht die Richtigkeit der Feststellung der Kommission, dass der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien bei Betrachtung aller Vertriebskanäle auf lediglich vier Beschaffungsmärkten über 22 % liege.

235    Sie trägt hingegen vor, die Kommission „verschweige“, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien bei Außerachtlassung von Industrie, Catering und Export in mindestens 10 von 13 in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Beschaffungsmärkten über 22 % lägen.

236    In diesem Zusammenhang genügt die Bemerkung, dass die Tabelle in Randnr. 91 der angefochtenen Entscheidung zwei Hauptspalten vorsieht, wobei die erste Spalte die Marktanteile der Zusammenschlussparteien für alle Vertriebskanäle und die zweite Spalte die Marktanteile der Zusammenschlussparteien mit Ausnahme von Industrie, Catering und Export enthält. Die Kommission hat also in der angefochtenen Entscheidung diese Marktanteile angegeben.

237    Es ist außerdem festzustellen, dass die Klägerin, selbst wenn die Kommission den gemeinsamen Marktanteil der Zusammenschlussparten nicht unter Außerachtlassung von Industrie, Catering und Export berücksichtigt hätte, nicht nachweist, dass die Unterlassung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler wäre.

238    Zum Argument der Klägerin, der Marktanteil von REWE liege bei Betrachtung des Vertriebskanals Einzelhandel in allen Produktgruppen über 22 %, genügt der Hinweis, dass, wie aus den Randnrn. 214 bis 217 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie den Vertriebskanal Einzelhandel bei der Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten nicht besonders berücksichtigt hat. Folglich kann die Klägerin nicht anhand der Zahlenangaben aus diesem einzigen Vertriebskanal den Nachweis führen, dass das Zusammenschlussvorhaben Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten hat.

239    Zum Vorbringen der Klägerin, das Beschaffungsvolumen von REWE erhöhe sich nach dem Zusammenschluss dauerhaft um ca. 20 %, ist zu bemerken, wie die Kommission zu Recht ausführt, dass die Klägerin aus dem bloßen Anstieg des Beschaffungsvolumens von REWE keine Verstärkung der Nachfragemacht von REWE mit nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb ableiten kann.

240    Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.

d)     Zur vierten Rüge, die Leitlinien seien falsch angewandt worden

241    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe Nr. 61 der Leitlinien falsch angewandt, da sie die Verstärkung der Fähigkeit von REWE, bestimmte Beschaffungsmärkte, wie den Beschaffungsmarkt für biologische Produkte, gegenüber Wettbewerbern abzuschotten, nicht untersucht habe.

242    Wie aus Nr. 61 der Leitlinien hervorgeht, kann eine Verstärkung der Nachfragemacht der Zusammenschlussparteien infolge des Zusammenschlusses zwei verhängnisvolle Folgen auf den Beschaffungsmärkten haben, nämlich zum einen eine Beschränkung der Produktion und zum anderen eine Abschottung von Mitbewerbern.

243    In Nr. 61 der Leitlinien ist die Beschränkung der Produktion, die sich aus der Verstärkung der Nachfragemacht der Zusammenschlussparteien ergeben kann, wie folgt definiert:

„Das fusionierte Unternehmen könnte … in der Lage sein, durch die Kürzung [seiner] Bezüge von Einsatzmitteln niedrigere Preise zu erzielen. [Es] könnte sich dann veranlasst sehen, [seine] Produktion im Markt der Endprodukte [seinerseits] zu senken und dadurch dem Wohlergehen der Verbraucher zu schaden.“

244    Nr. 61 der Leitlinien definiert die Wirkung der Abschottung von Mitbewerbern, die auch eine Folge der Verstärkung der Nachfragemacht der Zusammenschlussparteien sein kann, folgendermaßen:

„Es könnte auch der Wettbewerb in den [Absatz]märkten beeinträchtigt werden, wenn die fusionierte Einheit ihre Nachfragemacht gegenüber ihren Lieferanten ausübt, um Mitbewerber abzuschotten.“

245    In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission der Ansicht, dass die Zusammenschlussparteien nicht in der Lage wären, bessere Kaufbedingungen zu erhalten, indem sie die gekaufte Menge senkten. Die Klägerin bestreitet diese Beurteilung der Kommission nicht.

246    Die Klägerin macht hingegen geltend, die Verstärkung der Nachfragemacht der Zusammenschlussparteien führe zur Abschottung von Mitbewerbern auf den Beschaffungsmärkten. Sie nennt in diesem Zusammenhang das Beispiel des Beschaffungsmarkts für Bioprodukte. Sie weist zunächst darauf hin, dass REWE bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben im Bereich der Bioprodukte einen Marktanteil von 55 % gehabt habe. Da es sich bei biologischen Produkten um ein „knappes Gut“ handle, nutze REWE ihre beherrschende Stellung, um die Produzenten durch langfristige exklusive Lieferverträge an sich zu binden und dadurch die Wettbewerber von der Belieferung durch diese Produzenten abzuschotten. [vertraulich]

247    Es ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin selbst geltend macht, dass REWE bereits vor dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf den Beschaffungsmärkten hatte, ohne nachzuweisen, inwieweit das Zusammenschlussvorhaben die Stellung von REWE auf diesen Märkten erheblich verstärkt.

248    Dann ist darauf aufmerksam zu machen, dass selbst in dem Fall, dass REWE nach dem Zusammenschluss eine verstärkte Nachfragemacht hätte, die Klägerin nicht nachweist, inwieweit diese Entwicklung zur Folge hat, dass Mitbewerber von den Beschaffungsmärkten abgeschottet werden.

249    Erstens widerlegt die Klägerin nicht das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin und Hofer, die Hauptkonkurrenten von REWE, angesichts der geringen Verstärkung der Nachfragemacht von REWE nach dem Zusammenschluss nicht vom Markt verdrängt werden können.

250    Zweitens beschränkt sich die Klägerin darauf, vorzutragen, die Kommission habe die Abschottung der Beschaffungsmärkte nur unter dem Gesichtspunkt des „Wasserbetteffekts“ – d. h., dass der nachfragemächtige Käufer bessere Einkaufsbedingungen zulasten seiner weniger nachfragemächtigen Mitbewerber erhält – geprüft, während andere Strategien zur Verschlechterung der Einkaufsbedingungen der Mitbewerber führten, ohne diese allgemeine Erwägung durch konkrete Beweise zu untermauern, die die Unzulänglichkeiten der Prüfung des „Wasserbetteffekts“ belegen.

251    Drittens führt die Klägerin aus, REWE nutze ihre Marktmacht bei der Beschaffung von biologischen Produkten dazu, die Produzenten biologischer Produkte durch langfristige exklusive Lieferverträge zu binden und dadurch die im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Wettbewerber von der Belieferung durch diese Produzenten dauerhaft abzuschotten, ohne nachzuweisen, dass eine solche Situation durch das Zusammenschlussvorhaben verursacht wird. Die Parteien stimmen nämlich darin überein, dass REWE bereits vor dem Zusammenschluss über eine erhebliche Nachfragemacht im Bereich der biologischen Produkte verfügte. Die Abschottung der Mitbewerber war demnach bereits vor dem Zusammenschluss u. a. aufgrund exklusiver Lieferverträge möglich. [vertraulich] Unter diesen Umständen kann das Argument der Klägerin, wonach die Knappheit von biologischen Produkten ein deutlicher Hinweis auf eine Gefahr der Marktverschließung durch die Stärkung der Nachfragemacht von REWE sei, nicht durchdringen.

252    Es ist außerdem festzustellen, dass die Klägerin auch nicht die Feststellung der Kommission und der Streithelferin entkräftet, dass die Tätigkeiten von Adeg im Bereich der Bioprodukte vor dem Zusammenschluss marginal gewesen seien. Die Klägerin begnügt sich nämlich mit der Behauptung, aufgrund der Übernahme der Adeg-Standorte durch REWE nach dem Zusammenschluss werde das Beschaffungsvolumen von Bioprodukten angehoben, ohne dafür einen Nachweis vorzulegen. Wie aber die Kommission ausführt, könnte REWE für die Adeg-Standorte eine unterschiedliche Strategie in Bezug auf Bioprodukte verfolgen.

253    Somit kann die Klägerin nicht erfolgreich geltend machen, dass die Verstärkung der Nachfragemacht von REWE auf dem Beschaffungsmarkt für Bioprodukte zu einer Abschottung dieses Marktes führen kann.

254    Daher hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission durch die Feststellung, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Wettbewerbsbedenken auf dem Absatzmarkt wegen der Verstärkung der Nachfragemacht von REWE auf den Beschaffungsmärkten hervorrufe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

255    Der vierte und der fünfte Teil sind deshalb zurückzuweisen.

256    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

B –  Zum zweiten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

257    Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

1.     Zum ersten Teil: Verletzung von Anhörungs- und Beteiligungsrechten

258    Zur Stützung des ersten Teils trägt die Klägerin zwei Rügen vor. Zum einen sei die Klägerin als interessiertes Unternehmen zum dritten Zusagenangebot vom 19. Juni 2008 unter Verletzung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht konsultiert worden. Zum anderen sei dieses Zusagenangebot unter Verletzung von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung den Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden.

a)     Zur ersten Rüge, Verletzung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004

259    Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt:

„Vor Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 6, Artikel 14 und Artikel 15 gibt die Kommission den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äußern.“

260    Wie die Kommission ausführt, bezieht sich Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf Entscheidungen, die auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung getroffen werden. Die Klägerin bestreitet im Übrigen dieses Argument der Kommission nicht.

261    Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung aber gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen.

262    Folglich kann die Klägerin keine Verletzung ihres Anhörungsrechts im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 geltend machen. Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

b)     Zur zweiten Rüge, Verletzung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004

263    Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend, dass die Kommission den Mitgliedstaaten das dritte abgeänderte Zusagenangebot vom 19. Juni 2008 unter Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht übermittelt habe.

264    Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:

„Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung dieser Verordnung bei ihr eingereicht oder von ihr erstellt werden. Zu diesen Schriftstücken gehören auch die Verpflichtungszusagen, die die beteiligten Unternehmen der Kommission angeboten haben, um den Zusammenschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 in einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Weise zu gestalten.“

265    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht erfolgreich auf die fehlende Übermittlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, in deren Adressatenkreis sie nicht fällt, berufen kann.

266    Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge sowie demgemäß der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

2.     Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

267    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Entscheidung mehrere Begründungsmängel aufweise. Erstens gehe die angefochtene Entscheidung weder auf die hochkonzentrierte Struktur des österreichischen Einzelhandels, insbesondere den HHI, noch auf die erheblichen Zugangsschranken für diesen Markt ein. Zweitens fehle in der angefochtenen Entscheidung eine Begründung in Bezug auf die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens, wenn Non-Food-II-Produkte nicht berücksichtigt würden. Drittens erkläre die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht, warum die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien als „moderat“ angesehen worden seien, obwohl darüber in der Sache REWE/Meinl bei vergleichbaren Marktanteilen anders entschieden worden sei. Viertens erkläre die Kommission in der angefochtenen Entscheidung entgegen ihrer Entscheidungspraxis aus der Sache REWE/Meinl nicht, warum sie die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in den verschiedenen Regionen Österreichs nicht geprüft habe. Fünftens begründe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht, warum sie die Zusammenfassung von Stadt-/Landbezirken nicht auf alle Bezirke angewandt habe, die den Voraussetzungen entsprächen, wie insbesondere auf die Bezirke Steyr-Stadt und Steyr-Umgebung. Sechstens enthalte die angefochtene Entscheidung keine Erklärung dafür, dass die Kommission sich zur Bestimmung der abzugebenden „Kronjuwelen“ auf die Bezugsquote gestützt habe. Siebtens erkläre die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht, warum das Zusammenschlussvorhaben nur zu einer geringen Verstärkung der Marktmacht von REWE auf den Beschaffungsmärkten führe. Achtens enthalte die angefochtene Entscheidung keine Erklärung dafür, warum das Zusammenschlussvorhaben keine wettbewerblichen Auswirkungen haben solle, selbst wenn die Beschaffungsmärkte nach Vertriebskanälen segmentiert würden oder die Untersuchung auf Bioprodukte beschränkt werde. Neuntens enthalte die angefochtene Entscheidung keine Begründung zur Abschottung der Beschaffungsmärkte, insbesondere des Beschaffungsmarkts für Bioprodukte.

268    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg. 2004, I‑6079, Randnr. 66; Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 191).

269    In diesem Zusammenhang verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192). Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen vereinbar, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteile Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 39, und Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192).

270    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin vorträgt, die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt hat.

271    In den Randnrn. 42 und 54 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien „moderat“ sei und dass es eine „Reihe von bedeutenden Wettbewerbern“ gebe. In den Randnrn. 46 bis 52 und 55 der angefochtenen Entscheidung vertritt sie die Auffassung, Adeg übe „geringen Wettbewerbsdruck“ auf ihre Wettbewerber, insbesondere auf REWE, aus. In den Randnrn. 58 bis 74 der angefochtenen Entscheidung erläutert sie ihre Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf nationaler Ebene sowie zusätzlich unterhalb der nationalen Ebene und schließt daraus, dass das Zusammenschlussvorhaben für den Einzelhandel Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt führe. In den Randnrn. 75 bis 89 der angefochtenen Entscheidung kommt sie nach Prüfung der von REWE angebotenen Verpflichtungszusagen zu dem Ergebnis, dass die wettbewerblichen Probleme ausgeräumt seien. Dann meint sie in den Randnrn. 91 bis 107 der angefochtenen Entscheidung, die der Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Beschaffungsmärkte gewidmet sind, dass die Verstärkung der Nachfragemacht von REWE nach dem Zusammenschluss beschränkt bleibe und insbesondere nicht zu einer Verdrängung von Wettbewerbern führe.

272    Daraus folgt, dass die Klägerin im Licht der oben in Randnr. 271 dargelegten Erwägungen nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet ist.

273    Die oben in Randnr. 267 angeführten Argumente der Klägerin können diese Feststellung nicht entkräften.

274    Erstens ist zunächst in Bezug auf das Fehlen eines Hinweises auf die hochkonzentrierte Struktur des österreichischen Einzelhandels und insbesondere den HHI oder auf die Zugangsschranken zum Einzelhandelsmarkt festzustellen, dass die Leitlinien nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren verlangen; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 57). Unter diesen Umständen kann die Klägerin von der Kommission nicht fordern, dass diese die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die hochkonzentrierte Natur des österreichischen Einzelhandelsmarkts, den HHI oder die Zugangsschranken zum Einzelhandelsmarkt begründet.

275    Es ist weiter anzumerken, dass, wie sich aus Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ergibt, der Hinweis auf die hochkonzentrierte Natur des österreichischen Einzelhandelsmarkts aus den Randnrn. 40 und 73 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.

276    Wie bereits oben in Randnr. 96 ausgeführt wurde, geht zweitens aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unter Ausschluss der Non-Food-II-Produkte geprüft hat.

277    Drittens können die Wirtschaftsteilnehmer, wie aus Randnr. 99 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidung setzen, die im Rahmen der Ermessensbefugnis der Unionsorgane geändert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission in der Begründung der angefochtenen Entscheidung einen Vergleich zur Entscheidung REWE/Meinl hätte ziehen müssen.

278    Viertens ist es zwar richtig, dass die angefochtene Entscheidung nicht darlegt, warum die Kommission im Gegensatz zur Entscheidung REWE/Meinl die Regionen nicht berücksichtigt hat, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mögliche Einwände nicht vorwegzunehmen braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192). Außerdem erklärt die Kommission in den Randnrn. 62 bis 71 der angefochtenen Entscheidung im Detail, warum sie die Stellung der Zusammenschlussparteien auf dem Einzelhandelsmarkt auf Bezirksebene geprüft hat.

279    Fünftens trägt die Kommission, wie oben in Randnr. 170 erläutert wurde, von der Klägerin unwidersprochen vor, dass die Bezirke Steyr-Stadt und Steyr-Umgebung tatsächlich zusammengefasst wurden. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Kommission das vermeintliche Fehlen einer Zusammenfassung dieser Bezirke begründet.

280    Sechstens ist das Argument der Klägerin, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Erklärung dafür, dass die Kommission sich zur Bestimmung der abzugebenden „Kronjuwelen“ auf die Bezugsquote gestützt habe, nicht begründet. Wie oben in Randnr. 195 ausgeführt wurde, gibt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung an, dass die selbständigen Adeg-Kaufleute in den betroffenen Bezirken ca. 65 % ihres Einzelhandelsumsatzes mit Waren erzielten, die sie über die Adeg-Organisation bezögen, während sie den Rest aus anderen Quellen bezögen. Sie ergänzt, dass es sachgerecht erscheine, diesen Faktor im Rahmen der „Kronjuwelenlösung“ in Betracht zu ziehen, und zwar, um die REWE-Filialen, die 100 % ihrer Waren über die REWE-Organisation bezögen, von den selbständigen Adeg-Geschäftsstellen zu unterscheiden, die zu 65 % Waren bei der Adeg-Organisation bezögen.

281    Siebtens kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission nicht erklärt habe, warum die Verstärkung der Nachfragemacht von REWE nach dem Zusammenschluss gering sei. Denn in den Randnrn. 92 und 93 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission zunächst aus, dass die Zusammenschlussparteien Marktanteile von über 15 % in 13 von 19 Beschaffungsmärkten erreichten und dass der Marktanteil von Adeg nur auf zweien dieser 13 Märkte 5 % oder mehr erreiche. Von einem Referenzwert von 22 %, der in der Entscheidung REWE/Meinl genannt worden sei, ausgehend, erreiche der Marktanteil der Zusammenschlussparteien diese Schwelle auf vier Beschaffungsmärkten. Sodann heißt es in Randnr. 94 der angefochtenen Entscheidung, die Marktuntersuchung habe bestätigt, dass REWE Nachfragemacht auf verschiedenen Beschaffungsmärkten habe. Es wird auch darauf hingewiesen, dass REWE aufgrund seiner Nachfragemacht schon vor dem Zusammenschluss unabhängig von seinen Lieferanten habe handeln können und dass diese Lieferanten keine Besorgnis hinsichtlich der Auswirkung des Zusammenschlusses auf die verschiedenen Beschaffungsmärkte gezeigt hätten. Schließlich erklärt die Kommission in Randnr. 96 der angefochtenen Entscheidung, dass selbst eine erhebliche Verstärkung der Nachfragemacht von REWE keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken im Bereich des Wettbewerbs gegeben hätte, da eine große Nachfragemacht normalerweise nicht problematisch sei, solange es noch effektiven Wettbewerb auf dem Absatzmarkt gebe.

282    Achtens kann auch nicht dem Argument der Klägerin gefolgt werden, dass die Kommission keine Erklärung dafür gegeben habe, warum das Zusammenschlussvorhaben keine wettbewerblichen Auswirkungen haben solle, selbst wenn die Beschaffungsmärkte nach Vertriebskanälen segmentiert würden oder die Untersuchung auf Bioprodukte beschränkt werde. Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung ist nämlich im Licht der Randnrn. 96 und 97 dieser Entscheidung zu verstehen, in denen die Kommission darauf hinweist, dass, solange der Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt aufgrund der von REWE übernommenen Verpflichtungen effektiv bleibe, nicht davon auszugehen sei, dass eine Erhöhung der Nachfragemacht von REWE wettbewerbliche Bedenken auf den Beschaffungsmärkten aufwerfe. Daraus leitet sie in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung ab, dass es nicht darauf ankomme, wie hoch die Marktanteile im Rahmen einer Segmentierung der Beschaffungsmärkte anhand der Vertriebskanäle oder bei alleiniger Berücksichtigung biologischer Produkte genau gewesen wären.

283    Neuntens ist das Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung gehe, insbesondere in Bezug auf Bioprodukte, nicht auf die Marktabschottung ein, ebenfalls zu verwerfen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Kommission in den Randnrn. 96 und 97 der angefochtenen Entscheidung zunächst darauf hinweist, dass nicht zu befürchten sei, dass auf den Beschaffungsmärkten Wettbewerbsprobleme aufträten, solange der Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt effektiv bleibe. Zudem erinnert die Kommission in Randnr. 98 der angefochtenen Entscheidung an Nr. 61 der Leitlinien und greift in den Randnrn. 103 bis 106 der angefochtenen Entscheidung die Frage des Marktausschlusses von Wettbewerbern unter der Überschrift „Präklusion/Preisdumping“ auf. Nachdem sie in Randnr. 103 der angefochtenen Entscheidung darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Kaufkraft dazu führen könne, dass Wettbewerber vom Markt gedrängt würden, weist sie darauf hin, dass im vorliegenden Fall mehrere Faktoren – die sie in den Randnrn. 104 und 105 der angefochtenen Entscheidung darlegt – gegen ein solches Ergebnis sprächen. Die Klägerin kann daher nicht erfolgreich geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf die Marktabschottung eingeht.

284    Es ist darüber hinaus festzustellen, dass aus den Randnrn. 33 bis 35 der angefochtenen Entscheidung, in denen die von den Beschaffungsmärkten umfassten Produkte definiert werden, hervorgeht, dass die Bioprodukte nicht als getrennter Beschaffungsmarkt anzusehen sind, so dass sich entsprechend den Ausführungen oben in Randnr. 269 die Frage der Abschottung des Marktes für Bioprodukte für die Kommission als offensichtlich nicht relevant erwiesen hat.

285    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und demnach der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

286    Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sie die angefochtene Entscheidung in der durch die oben in Randnr. 22 angeführte Entscheidung der Kommission vom 29. April 2011 ergänzten Fassung betrifft. Wie die Parteien während der Verhandlung eingeräumt haben, betrifft die Entscheidung vom 29. April 2011 einen geringfügigen Aspekt der Sache, der daher die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb durch die Kommission nicht in Frage stellen kann.

 Kosten

287    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Spar Österreichische Warenhandels AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Billa AG.

Truchot

Kanninen

Martins Ribeiro

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

A –  Beteiligte Unternehmen

B –  Verwaltungsverfahren vor der Kommission

C –  Inhalt der angefochtenen Entscheidung

1.  Betroffene Märkte

2.  Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb

3.  Verpflichtungszusagen von REWE

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

A –  Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004

1.  Zum ersten Teil: offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb in Bezug auf den Einzelhandelsmarkt auf nationaler Ebene

a)  Zur ersten Rüge, die Kommission habe die hochkonzentrierte Struktur des Einzelhandelsmarkts in Österreich verkannt

b)  Zur zweiten Rüge, die Kommission habe die Bedeutung der anderen Wettbewerber überschätzt

c)  Zur dritten Rüge, die Kommission habe den Wettbewerbsdruck und das Wettbewerbspotenzial von Adeg unterschätzt

d)  Zur vierten Rüge, die Kommission habe die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb nicht geprüft, ohne die Non-Food-II-Produkte zu berücksichtigen

e)  Zur fünften Rüge, die Beurteilung der Kommission in der vorliegenden Sache stehe im Widerspruch zur Beurteilung in der Sache REWE/Meinl

f)  Zur siebten Rüge, die Marktanteile der Zusammenschlussparteien seien „kritisch“

2.  Zum zweiten Teil: fehlerhafte Beurteilung der Marktposition der Zusammenschlussparteien unterhalb der nationalen Ebene

a)  Zur ersten Rüge, die Kommission habe bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb unterhalb der nationalen Ebene zu Unrecht „politische Bezirke“ berücksichtigt

b)  Zur zweiten Rüge, die Anzahl der von der Kommission ermittelten „kritischen“ Bezirke sei falsch

Zu den angeblich widersprüchlichen und widersinnigen Ergebnissen, zu denen die Anwendung der von der Kommission gewählten Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke führe

Zu den angeblichen Fehlern der Kommission bei der Anwendung der Schwellenwerte zur Ermittlung der „kritischen“ Bezirke

–  Zu der angeblich fehlenden Zuverlässigkeit der Daten, auf deren Grundlage die 24 „kritischen“ Bezirke ermittelt wurden

–  Zur behaupteten Untauglichkeit der Verwendung der Daten von RegioPlan

–  Zur Behauptung, die von REWE vorgelegten Daten von RegioPlan seien keinem ausreichenden Markttest unterzogen worden

–  Zur angeblich willkürlichen Zusammenfassung bestimmter Stadt‑/Landbezirke

–  Zur angeblichen sachwidrigen Fragmentierung der Stadt Wien in 23 separate Bezirke

3.  Zum dritten Teil: fehlerhafte Beurteilung der von den Parteien angebotenen Verpflichtungszusagen

a)  Zur ersten Rüge, die Wettbewerbsprobleme seien nicht klar umrissen

b)  Zur zweiten Rüge, die von REWE angebotenen Verpflichtungszusagen könnten die Wettbewerbsbedenken nicht beseitigen

Zum Geltungsbereich der Verpflichtungszusagen, der auf die von der Kommission erfassten 24 „kritischen“ Bezirke beschränkt ist

Zur behaupteten Unzulänglichkeit der Verpflichtungszusagen von REWE

–  Zur nicht vollständigen Beseitigung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb durch die „Kronjuwelenlösung“

–  Zu der Möglichkeit von REWE, die zu veräußernden „Kronjuwelen“ selbst auszuwählen

–  Zu den Bedingungen der Trennung der selbständigen Adeg-Kaufleute von Adeg

4.  Zum vierten und zum fünften Teil: fehlerhafte Ermittlung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Beschaffungsmärkte

a)  Zur ersten Rüge, die Beurteilung der Kommission beruhe auf einer „unvollständigen und falschen Grundlage“

b)  Zur zweiten Rüge, die Abhängigkeit der Lieferanten von den Zusammenschlussparteien sei nicht ausreichend untersucht worden

c)  Zur dritten Rüge, die Kommission habe die hohen Marktanteile von REWE auf vielen Beschaffungsmärkten verkannt

d)  Zur vierten Rüge, die Leitlinien seien falsch angewandt worden

B –  Zum zweiten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

1.  Zum ersten Teil: Verletzung von Anhörungs- und Beteiligungsrechten

a)  Zur ersten Rüge, Verletzung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004

b)  Zur zweiten Rüge, Verletzung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004

2.  Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Angabe.