Language of document : ECLI:EU:T:2013:306





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juni 2013 – Spar Österreichische Warenhandels/Kommission

(Rechtssache T‑405/08)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Handelsmärkte für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht“

1.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Erlass einer Entscheidung, die ohne Einleitung der Phase II die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt feststellt – Voraussetzung – Nichtbestehen ernsthafter Bedenken – Verpflichtungszusagen der betroffenen Unternehmen, die geeignet sind, das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen – Wirtschaftliche Beurteilungen – Beurteilungsspielraum – Gerichtliche Nachprüfung – Zweck – Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 6 Abs. 2; Mitteilung 2001/C 68/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 46, 47, 179, 180, 186-188)

2.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Kriterien – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert – Beherrschende Stellung – Begriff (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 49, 50)

3.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Wirtschaftliche Beurteilungen – Ermessen bei der Beurteilung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Grenzen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 50-52, 143, 187)

4.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Einhaltung der Leitlinien der Kommission – Ermessen der Kommission bei der Berücksichtigung der in den Leitlinien genannten Faktoren – Prüfung des Konzentrationsgrads des Marktes (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Nrn. 14, 16 und 19 bis 21) (vgl. Randnrn. 58, 64-69, 274)

5.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Vorliegen einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb behindert – Beweis – Hohe Marktanteile (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Nr. 17) (vgl. Randnrn. 59, 100, 107)

6.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den Wettbewerb behindert – Beurteilungskriterien – Vorhandensein von Konkurrenten – Abhängigkeit der Relevanz vom Gewicht der Konkurrenten (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnr. 74)

7.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Prüfung anhand der jeweiligen Auswirkungen des in Rede stehenden Zusammenschlusses auf den Markt – Entscheidung, die erheblich weiter geht als die frühere Entscheidungspraxis – Ausdrückliche Begründung – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Nr. 12) (vgl. Randnrn. 99, 101, 133, 277)

8.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Relevanter Markt – Räumliche Abgrenzung – Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 9 Abs. 7; Mitteilung 97/C 372/03 der Kommission, Nr. 8) (vgl. Randnrn. 116-118)

9.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Berücksichtigung der von den Zusammenschlussparteien gelieferten Daten – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates) (vgl. Randnrn. 126, 127, 151, 160)

10.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung zur Durchführung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse – Entscheidung der Genehmigung eines Zusammenschlusses (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates) (vgl. Randnrn. 268, 269, 278)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2008, mit der der Unternehmenszusammenschluss in Form der Übernahme der alleinigen Kontrolle über die ADEG Österreich Handels AG durch die Billa AG (Sache COMP/M.5047 – REWE/ADEG) vorbehaltlich der Erfüllung der angebotenen Verpflichtungszusagen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Spar Österreichische Warenhandels AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Billa AG.