Language of document : ECLI:EU:T:2013:321

Rechtssache T‑404/08

Fluorsid SpA
und

Minmet financing Co.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Aluminiumfluorid – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Unzulässigkeit – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Definition des relevanten Marktes – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. Juni 2013

1.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird – Unternehmen, das zusammen mit anderen Einheiten gesamtschuldnerisch verantwortlich gemacht wird – Zulässigkeit – Erhebung einer gemeinsamen Klage durch zwei Kläger – Zulässigkeit der Klage eines Klägers – Erforderlichkeit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage des anderen Klägers – Fehlen

(Art. 81 EG und 230 Abs. 4 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Prüfung von Amts wegen durch den Richter der Union – Verspätete Klage – Ausschlusswirkung – Aufforderung des Gerichts zur Behebung eines Mangels nach Ablauf der Frist – Keine Auswirkung

(Art. 230 Abs. 5 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 101 § 1 Buchst. a und Art. 102 § 2)

3.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Verschiedene Entscheidungen, die an verschiedene juristische Personen gerichtet sind, die eine wirtschaftliche Einheit bilden – Gesonderte Berechnung der Frist für jede Entscheidung

(Art. 81 Abs. 1 EG und 230 Abs. 5 EG)

4.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, die von mehreren Adressaten begangen worden ist – Teile, die andere Adressaten als den Kläger betreffen und nicht oder nicht fristgemäß angefochten worden sind – Ausschluss

5.      Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Ausnahmen – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2)

6.      Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Ausnahmen – Entschuldbarer Irrtum – Begriff

7.      Kartelle – Beweis – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen

(Art. 81 Abs. 1 EG)

8.      Kartelle – Komplexe Zuwiderhandlung, die Merkmale der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise aufweist – Einheitliche Qualifizierung als „Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise“ – Zulässigkeit

(Art. 81 Abs. 1 EG)

9.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Für die Feststellung einer Zuwiderhandlung ausreichend

(Art. 81 Abs. 1 EG)

10.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird

(Art. 81 EG und 253 EG)

11.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

12.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Recht auf Akteneinsicht – Verstoß – Verweigerung der Einsicht in Schriftstücke, die zur Verteidigung des Unternehmens hätten dienlich sein können

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

13.    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitungshandlungen für reine Vollstreckungshandlungen – Ausschluss

(Art. 230 EG)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Verpflichtung, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf einen Kronzeugenantrag einzugehen – Fehlen

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnrn. 26 und 27)

15.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3)

16.    Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rechtsnatur – Verhaltensnorm mit Hinweischarakter, durch die die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt hat – Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

1.      Ein Unternehmen, das Adressat einer Entscheidung der Kommission ist, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird, hat ein Rechtsschutzinteresse daran, gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen ein anderes Unternehmen eine Geldbuße verhängt wird, zu klagen, für die es sowohl in dieser Entscheidung als auch in der individuell an sie gerichteten gesamtschuldnerisch verantwortlich gemacht worden ist, zumal die an das andere Unternehmen gerichtete Entscheidung die primäre Rechtsgrundlage für seine gesamtschuldnerische Verantwortung darstellt, die mit der des anderen Unternehmens und der gegen dieses verhängten Geldbuße steht und fällt.

Erheben die Unternehmen gegen solche Entscheidungen eine gemeinsame Klage, braucht die jeweilige Klagebefugnis jedenfalls nicht geprüft zu werden.

(vgl. Randnrn. 48, 49)

2.      Die Klagefrist gemäß Art. 230 Abs. 5 EG, die zwei Monate ab Mitteilung der betreffenden Handlung beträgt, ist zwingenden Rechts und wurde zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt. Der Richter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt worden ist. Die Klagefrist ist nämlich fest, absolut und nicht verlängerbar.

Der Lauf der Klagefrist kann weder durch eine Aufforderung des Gerichts zur Behebung eines Mangels der Klageschrift noch durch die Annahme der Behebung des betreffenden Mangels beeinflusst werden. Für die Zulässigkeit einer Klage ist nämlich der Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift maßgeblich, so dass die Klage unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erhebung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Ein etwaiger Mangel kann nur innerhalb der Klagefrist behoben werden.

(vgl. Randnrn. 51, 53)

3.      Werden zwei verschiedene Entscheidungen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgestellt und Geldbußen verhängt werden, an zwei verschiedene juristische Personen gerichtet und zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt, kann die Erhebung einer gemeinsamen Klage gegen diese Entscheidungen durch die betroffenen Unternehmen als wirtschaftliche Einheit ohne Unterscheidung nach den individuellen Entscheidungen nicht zur Folge haben, dass für eines dieser Unternehmen dieselbe Klagefrist gilt wie für das andere. Es handelt sich nämlich um zwei verschiedene Entscheidungen, für die die Klagefrist jeweils gesondert zu berechnen ist.

Zwar ist unter dem Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, muss diese Zuwiderhandlung nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit aber eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und müssen die Mitteilung der Beschwerdepunkte und erst recht die abschließende Entscheidung an diese gerichtet werden, wobei angegeben werden muss, in welcher Eigenschaft der juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden.

(vgl. Randnrn. 56, 57, 59)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 58)

5.      Von den Vorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden.

Die Begriffe der höheren Gewalt und des Zufalls umfassen ein objektives und ein subjektives Merkmal, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen. Es muss sich demnach um ungewöhnliche, vom Willen des Klägers unabhängige Schwierigkeiten handeln, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erschienen.

(vgl. Randnr. 60)

6.      Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage bezieht sich der Begriff des entschuldbaren Irrtums nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in einem bestimmten Maß geeignet gewesen ist, bei dem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen, z. B., wenn der Kläger besondere Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle oder der Dauer der Frist hat.

(vgl. Randnr. 61)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 72-74)

8.      Bei einer komplexen wettbewerbswidrigen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da beide Formen der Zuwiderhandlung von Art. 81 EG umfasst werden. Die doppelte Einstufung der Zuwiderhandlung als Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise bezieht sich demnach auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 75, 97)

9.      Der wettbewerbswidrige Zweck und die wettbewerbswidrige Wirkung einer Vereinbarung sind keine kumulativen, sondern alternative Voraussetzungen für die Beurteilung, ob die Vereinbarung unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fällt. Der durch die Konjunktion „oder“ gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung weist darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der abgestimmten Verhaltensweise in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind. Die Auswirkungen einer Vereinbarung brauchen daher nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass diese einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt.

(vgl. Randnr. 96)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 100, 101)

11.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 107-109)

12.    Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, in dem die Wettbewerbsregeln angewandt werden, liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von dieser durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte, sondern muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde.

Was insbesondere das Recht auf Akteneinsicht betrifft, braucht das Unternehmen nur darzutun, dass es die fraglichen Unterlagen zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können. Es braucht nicht nachzuweisen, dass die Unregelmäßigkeit den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflusst hat, sondern nur, dass sie den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission beeinflussen konnte. Das betroffene Unternehmen muss bei einer unterbliebenen Offenlegung von Dokumenten also nicht nachweisen, dass das Verwaltungsverfahren bei Offenlegung der Dokumente zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, es muss lediglich eine – sei es auch nur entfernte – Möglichkeit dartun, dass die im Verwaltungsverfahren nicht einsehbaren Schriftstücke für seine Verteidigung hätten von Nutzen sein können.

Da in einem bestimmten Fall die Klägerinnen als Erstes zusammen mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang zu Dokumenten bezüglich Kontakten hatten, ohne dass sie diesen Dokumenten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entlastendes Material entnommen hätten, sie zudem als Zweites im Stadium des Verwaltungsverfahrens darauf verzichtet haben, zu späteren Kontakten Stellung zu nehmen, und als Drittes im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch nicht substantiiert dargelegt haben, inwiefern im Verwaltungsverfahren die Wirksamkeit ihrer Verteidigung dadurch beeinträchtigt worden wäre, dass die genannten Dokumente in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich angeführt worden waren, und wie sie sich wirksamer hätten verteidigen können, wenn sie ausdrücklich darüber informiert worden wären, dass die Kommission die Dokumente als belastende Beweise verwenden wollte, konnten diese Klägerinnen nicht nachweisen, dass der Umstand, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte über die Absicht der Kommission, die fraglichen Dokumente als belastende Beweise zu verwenden, nicht informiert worden sind, die Wirksamkeit ihrer Verteidigung beeinträchtigen und damit das Ergebnis der Kommission in der Entscheidung in Frage stellen konnte.

(vgl. Randnrn. 110, 111, 125)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 132)

14.    Nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen umfasst das Verfahren der Gewährung eines Erlasses von Geldbußen oder der Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der von dieser Mitteilung vorgesehenen Kronzeugenregelung verschiedene Abschnitte. Die Kommission gewährt erst im letzten Abschnitt, am Ende des Verwaltungsverfahrens, wenn sie die abschließende Entscheidung erlässt, einen Erlass von Geldbußen oder eine Ermäßigung der Geldbuße. Aus der Systematik der Mitteilung ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen Erlass von Geldbußen oder eine Ermäßigung der Geldbuße beantragt, vor der abschließenden Entscheidung keinen eigentlichen Erlass von Geldbußen und keine eigentliche Ermäßigung der Geldbuße erhält, sondern dass ihm lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die am Ende des Verwaltungsverfahrens zu einem Erlass von Geldbußen oder einer Ermäßigung der Geldbuße führen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Randnr. 26 der Mitteilung über die Zusammenarbeit teilt die Kommission, wenn sie zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass die Beweismittel des Unternehmens einen Mehrwert darstellen, dem Unternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich ihre Absicht mit, die Geldbuße zu ermäßigen. Das heißt aber auch, dass die Kommission, wenn sie nicht vorhat, einem Kronzeugenantrag stattzugeben, nicht verpflichtet ist, dem betroffenen Unternehmen dies im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitzuteilen. Nach Randnr. 27 bestimmt die Kommission in ihrer Entscheidung am Ende des Verwaltungsverfahrens die Ermäßigungen, die den Unternehmen, die eine Ermäßigung der Geldbuße beantragt haben, endgültig gewährt werden. Die Kommission muss sich also erst in der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsverfahrens zu den bei ihr gestellten Kronzeugenanträgen äußern.

(vgl. Randnrn. 134, 135)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 144-147)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 149-151)