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Klage, eingereicht am 24. September 2008 - Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto / Kommission

(Rechtssache T-401/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto ry (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: H. Pokela, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K (2008) 3435 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC in vollem Umfang für nichtig zu erklären und

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die der Teosto entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), wonach die in der Entscheidung genannten Unternehmen durch die Verwendung der im Mustervertrag der International Confederation of Societies of Authors and Composers (Internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften, im Folgenden: CISAC-Mustervertrag) enthaltenen Beschränkungen der Mitgliedschaft in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder durch die De-facto-Anwendung dieser Beschränkungen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verletzt hätten.

Die Kommission habe ihre Entscheidung unzureichend begründet. Sie habe in ihrer Entscheidung nicht die voneinander abweichenden Ausgangspunkte und Besonderheiten der verschiedenen Verwertungsgesellschaften analysiert. Die Kommission habe unzutreffend wettbewerbsbeschränkende Beweggründe als Ursache einer Situation angenommen, die das Ergebnis einer natürlichen Marktentwicklung sei. Teosto habe der Kommission die Eigenart ihres Handlungsumfelds und die Besonderheiten des finnischen Musikmarkts dargestellt, die Kommission habe diese jedoch in keiner Weise in ihrer Entscheidung erwähnt. Da die Kommission die Handlungslogik der Teosto unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht gewürdigt habe, seien die Gründe der Entscheidung der Begründung der Kommission nicht klar zu entnehmen.

Hinsichtlich der Verletzung des Art. 81 Abs. 1 EG im Zusammenhang mit den Mitgliedschaftsvoraussetzungen hätten die Verwertungsgesellschaften diese Vorschrift nach Ansicht der Kommission entweder dadurch verletzt, dass sie die von der Kommission als verboten erachteten Voraussetzungen in ihre Verträge einbezogen oder - trotz ihrer Entfernung aus den Verträgen - weiterhin angewendet hätten. Die Kommission habe nicht dargetan, welche dieser beiden Zuwiderhandlungen Teosto nach Ansicht der Kommission begangen und damit gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen habe. Aus der Entscheidung gehe auch nicht klar hervor, aus welchen Gründen die Kommission annehme, dass Teosto die Mitgliedschaftsvoraussetzungen tatsächlich angewandt habe. Die Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die Kommission in der Lage hätte sein müssen, genauer darzulegen, welcher Zuwiderhandlung sich der Adressat der Entscheidung ihrer Ansicht nach schuldig gemacht habe und aus welchen Gründen.

Die Begründung der Kommission für die behauptete Koordination bezüglich der territorialen Abgrenzung sei widersprüchlich.

Die Kommission habe Art. 81 Abs. 1 EG fehlerhaft angewendet. Teosto habe, anders als die Kommission behaupte, durch die Anwendung von Art. 11 Abs. II des CISAC-Mustervertrags entsprechenden Mitgliedschaftsbeschränkungen Art. 81 Abs. 1 EG nicht verletzt. Teosto habe keine von der Kommission als verboten erachteten Mitgliedschaftsvoraussetzungen angewendet. Die Mitgliedschaftsvoraussetzungen hätten weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck noch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung.

Teosto habe, anders als die Kommission behaupte, mit der Koordinierung der territorialen Abgrenzung der Lizenzerteilungsbefugnis Art. 81 Abs. 1 EG nicht verletzt. Die territorialen Abgrenzungen seien nicht das Ergebnis einer Koordinierung. Die Gebietsabgrenzungen hätten weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck noch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Die Begrenzung des Mandats auf ein bestimmtes Gebiet, auch wenn es auf den Sitzstaat des Vertragspartners sei, sei nicht verboten. Dieses Verhalten sei zulässig und für Teosto aufgrund der natürlichen Marktverhältnisse am vernünftigsten gewesen.

Teosto habe somit, anders als die Kommission behaupte, durch die Anwendung einer Art. 1 Abs. I und II des CISAC-Mustervertrags entsprechenden Ausschließlichkeitsklausel Art. 81 Abs. 1 EG nicht verletzt. Die Ausschließlichkeitsklausel sei wettbewerbsneutral; sie habe weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck noch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Teosto habe die Ausschließlichkeitsklausel nicht angewendet; die territoriale Ausdehnung der eigenen Tätigkeit und der Umfang der an Vertragpartner vergebenen Mandate beruhten auf Gründen, die von der natürlichen Marktlogik vorgegeben gewesen seien.

Würde die Auffassung vertreten, dass Teosto Art. 81 Abs. 1 EG in irgendeiner Weise verletzt habe, wäre das Verhalten dennoch aufgrund von Art. 81 Abs. 3 EG zulässig. Das gegenwärtige System und insbesondere die dazugehörigen territorialen Mandatsabgrenzungen führten zu einem erheblichen Effektivitätszuwachs, der den Verbrauchern zugutekomme, ohne den Wettbewerb zu beseitigen und ohne über das hinauszugehen, was für das Erreichen des Effektivitätszuwachses notwendig sei.

Die Kommission habe dadurch, dass sie den Verwertungsgesellschaften die Neuverhandlung der Verträge vorgeschrieben habe, ihre Befugnisse überschritten. Die Kommission könne nicht aktive Maßnahmen zur Änderung eines Verhaltens anordnen, das nicht gegen Art. 81 EG verstoße.

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