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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Oktober 2023 von der Luossavaara-Kiirunavaara AB gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2023 in der Rechtssache T-244/21, Luossavaara-Kiirunavaara/Kommission

(Rechtssache C-621/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Luossavaara-Kiirunavaara AB (vertreten durch Rechtsanwältin A. Bryngelsson sowie Rechtsanwälte F. Sjövall und A. Johansson)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses (EU) 2021/3551 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates (Emissionshandelsrichtlinie) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf fünf Gründe gestützt:

Erstens: Das Gericht habe den Begriff „Ersatzstoffe“ in Art. 10a Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie falsch ausgelegt.

Zweitens: Das Gericht habe in den Rn. 93 bis 99 einen Rechtsfehler begangen, indem es die Substituierbarkeitsanalyse der Kommission durch seine eigene ersetzt habe.

Drittens: Soweit dies für den ersten Rechtsmittelgrund erforderlich sei, habe das Gericht die Beweise verfälscht.

Viertens: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission ihrer Pflicht, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, nachgekommen sei, einen Rechtsfehler begangen.

Fünftens: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, einen Rechtsfehler begangen.

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1 ABl. 2021, L 68, S. 221.

1 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).