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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 8. März 2022 - JA gegen Wurth Automotive GmbH

(Rechtssache C-177/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: JA

Beklagte: Wurth Automotive GmbH

Vorlagefragen

Kommt es bei der Beurteilung der Eigenschaft der Klägerin als Verbraucher im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 darauf an,

ob die Klägerin die von ihr im Verfahren angegebene Beschäftigung als Grafik- und Webdesignerin nur als unselbständig Erwerbstätige oder zumindest teilweise auch im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und unmittelbar danach ausgeübt hat und

zu welchem Zweck die Klägerin das Fahrzeug erworben hat, also nur zur Deckung ihres Eigenbedarfs zum privaten Verbrauch oder auch im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung?

Kann sich die Klägerin auf die Verbrauchereigenschaft schon dann nicht mehr berufen, wenn sie den Pkw im August 2019 weiterverkauft hätte, und käme es auf einen dabei erzielten Gewinn an?

Ist die Verbrauchereigenschaft der Klägerin schon deshalb zu verneinen, weil sie einen von der Beklagten vorformulierten Kaufvertrag, der im Vordruck die Bezeichnung des Käufers als „Firma“ enthielt und in dem unter der kleiner geschriebenen Überschrift „Sondervereinbarungen“ von „Händlergeschäft/keine Rücknahme, keine Garantie/Auslieferung erfolgt nur nach Geldeingang“ die Rede war, unterschrieb, ohne dies zu beanstanden und auf eine Eigenschaft als Verbraucher hinzuweisen?

Muss sich die Klägerin ein Verhalten ihres Lebensgefährten, der als Autohändler den Kauf vermittelt hat, zurechnen lassen, aus dem die Beklagte auf eine Unternehmereigenschaft der Klägerin hätte schließen dürfen?

Geht es bei der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft zu Lasten der Klägerin, wenn das Erstgericht nicht feststellen konnte, aus welchem Grund der schriftliche Kaufvertrag vom vorangehenden Anbot durch den Lebensgefährten der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung der Käuferin abweicht und was bei den telefonischen Kontakten zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin und einem Verkäufer der Beklagten insoweit gesprochen wurde?

Ist es für die Verbrauchereigenschaft der Klägerin von Bedeutung, wenn der Lebensgefährte der Klägerin einige Wochen nach der Übernahme des Fahrzeuges bei der Beklagten telefonisch anfragte, ob es die Möglichkeit gäbe, die Mehrwertsteuer auszuweisen?

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1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).