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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 4. März 2022 – Groenland Poultry SRL in Liquidation/Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Dâmboviţa

(Rechtssache C-169/22)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: Groenland Poultry SRL in Liquidation

Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Dâmboviţa

Vorlagefragen

Ist Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1 dahin auszulegen, dass unter „Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ auch Fälle zu verstehen sind, in denen der Begünstigte der Beihilfe infolge der Beendigung des Pachtverhältnisses, die auf der Insolvenz des Eigentümers der gepachteten Wirtschaftsgüter (des Verpächters) beruht, das Recht auf Nutzung der gepachteten Wirtschaftsgüter verliert?

Ist Art. 44 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Betrieb eines Begünstigten während des Zeitraums der Erfüllung einer als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung eingegangenen Verpflichtung ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen wird und dieser zweite Begünstigte zwar einen wesentlichen Teil der Verpflichtung erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit aber einstellt und die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger sich als nicht durchführbar erweist, der zweite Begünstigte der [Beihilfe] die Beihilfe, die er (für den Zeitraum, in dem er der Begünstigte der Beihilfe war) erhalten hat, zurückzahlen muss, oder muss er auch die Beihilfe zurückzahlen, die der erste Begünstigte der Beihilfe erhalten hat?

Welche Voraussetzungen muss das vorlegende Gericht bei der Auslegung von Art. 44 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) berücksichtigen, um feststellen zu können, dass „sich die Übernahme [der] Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist“?

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1 ABl. 2006, L 368, S. 15.