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Klage, eingereicht am 16. Juni 2007 - Collotte / Kommission

(Rechtssache F-58/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pascal Collotte (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2006 vom 17. November 2006 veröffentlichte Entscheidung, ihn nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2006 von Besoldungsgruppe A*11 nach Besoldungsgruppe A*12 beförderten Beamten aufzunehmen und ihn daher nicht zu befördern, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens sowie des durch die Beeinträchtigung seiner Laufbahn entstandenen Schadens einen Betrag von 25 000 Euro vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Verringerung im Laufe des Verfahrens zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren seit dem 16. April 2004 in der Besoldungsgruppe A*11 zum Beamten ernannt ist, wurde als im Beförderungsjahr 2006 nicht beförderungsfähig angesehen, weil er nicht nach Art. 45 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) nachgewiesen habe, dass er in einer dritten Sprache arbeiten könne, und nicht unter die Ausnahmeregelung für Beamte falle, die am 1. April 2006 ein Dienstalter von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe hätten vorweisen können.

Für seine Klage trägt der Kläger vier Klagegründe vor. Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 45 des Statuts vor, und die Verwaltung habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere hätte nach Ansicht des Klägers Art. 45 Abs. 2 des Statuts gemäß den Übergangsbestimmungen in Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts nicht auf das Beförderungsjahr 2006 angewendet werden dürfen, zumal die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erst im Dezember 2006 fertiggestellt worden seien. Da er von der Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung auf seinen Fall erst im August 2006 informiert worden sei, habe er keinen Zugang zu der Fortbildung gehabt, die für den rechzeitigen Erwerb der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, erforderlich sei.

Der Kläger macht, zweitens, eine Verletzung der Fürsorgepflicht, einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung sowie Ermessensmissbrauch geltend. Insbesondere sei die Verwaltung nicht befugt gewesen, Art. 45 Abs. 2 des Statuts in der letzten Minute auf ihn anzuwenden.

Drittens liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vor. Die Dienststellen der Kommission hätten ihm präzise und übereinstimmend zugesichert, dass das neue Erfordernis des Art. 45 Abs. 2 des Statuts auf seinen Fall nicht anwendbar sei.

Viertens sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Personals, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. Er sei im Vergleich zu anderen Bediensteten auf Zeit benachteiligt worden, die im Gegensatz zu ihm im Anschluss an eine erfolgreiche Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren, die zu einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit berechtige, bereits am 1. April 2004 zu Beamten ernannt worden seien.

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