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Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 2. Februar 2024 – AS Gaso und AS Conexus Baltic Grid/Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

(Rechtssache C-87/24, Gaso und Conexus Baltic Grid)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: AS Gaso, AS Conexus Baltic Grid

Beklagte: Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (im Folgenden: Regulierungsbehörde)

Vorlagefragen

Steht Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG1 einer nationalen Regelung entgegen, die die Regulierungsbehörde nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Tarife oder der Festlegung der Methoden zu begründen, wie für die Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowohl kurzfristig als auch langfristig angemessene Anreize zur Steigerung der Effizienz, zur Förderung der Marktintegration und der Versorgungssicherheit sowie zur Unterstützung entsprechender Forschungsarbeiten gewährleistet werden?

Ist es mit Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG vereinbar, eine nationale Regelung dahin auszulegen, dass sie sowohl kurzfristig als auch langfristig angemessene Anreize zur Steigerung der Effizienz, zur Förderung der Marktintegration und der Versorgungssicherheit sowie zur Unterstützung entsprechender Forschungsarbeiten bietet, wenn die von den Nutzern zu zahlenden Tarife nur die wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten der öffentlichen Versorgungsleistung decken und die Kapitalrendite zumindest bis zu einem Mindestbetrag gewährleistet ist?

Ist eine nationale Regelung, die zwar vorsieht, dass „angemessene Anreize, sowohl kurzfristig als auch langfristig“, und Anreize, „die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen“, geschaffen werden, aber nicht vorschreibt, dass für die Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalrendite im Finanzsektor anerkannte Grundsätze zu berücksichtigen sind, die vergleichbare, auf dem freien Markt tätige Unternehmen anwenden, mit den in Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Zielen vereinbar?

Hat sich die Regulierungsbehörde bei der Auslegung der Begriffe „angemessene Kapitalrendite“ im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 715/20091 und „Investitionsanreize“ im Sinne von Art. 41 der Richtlinie 2009/73 an dem im Finanzsektor anerkannten Konzept der durchschnittlichen Kapitalrendite (Weighted Average Cost of Capital, WACC) und der zu ihrer Bestimmung verwendeten Methode zu orientieren?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist die Regulierungsbehörde befugt, von der im Finanzsektor angewandten Methode zur Bestimmung der durchschnittlichen Kapitalrendite abzuweichen und nach ihrem Ermessen Anpassungen vorzunehmen?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist die Regulierungsbehörde befugt, die durchschnittliche Kapitalrendite so anzupassen, dass bei deren Berechnung ein Größenzuschlag berücksichtigt wird, der auf den Fremdkapitalkosten anderer Unternehmen in der Wirtschaft des Mitgliedstaats beruht?

Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist die Regulierungsbehörde befugt, die durchschnittliche Kapitalrendite in der Weise anzupassen, dass sie dem Betreiber des Erdgasfernleitungs- oder -speichernetzes keinen Ausgleich für den Anstieg der Inflation im vorangegangenen Tarifzeitraum gewähren muss?

Falls die fünfte Frage bejaht wird und der Netzbetreiber mit der Höhe der von der Regulierungsbehörde vorgeschlagenen durchschnittlichen Kapitalrendite oder den Elementen, auf denen diese beruht, nicht einverstanden ist: Sollte die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der durchschnittlichen Kapitalrendite (WACC) einen unabhängigen Dritten mit der Beurteilung der angemessenen Höhe des Tarifs beauftragen?

Verstößt ein Tariffestsetzungsverfahren, bei dem die durchschnittliche Kapitalrendite von der Regulierungsbehörde festgelegt wird und bei dem der Betreiber des Erdgasfernleitungs- oder -speichernetzes nicht berechtigt ist, diese Berechnung gemäß individuellen Indikatoren des Unternehmens des Netzbetreibers anzupassen, gegen die in Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Ziele?

Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2009 dahin auszulegen, dass die Erwägungsgründe 7 und 8 sowie Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung auf Erdgasspeicheranlagen und die von der Regulierungsbehörde festgelegten Tarife anwendbar sind, wenn der Zugang zu Flüssiggasspeicheranlagen geregelt ist?

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1     Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).

1     Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36).