Language of document : ECLI:EU:T:2012:191





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. April 2012 – Hassan/Rat

(Rechtssache T‑572/11 R II)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Neuer Antrag – Neue Tatsachen – Fehlen – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zurückweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 9‑10, 12, 14‑15)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Auswirkungen im Rahmen eines neuen Antrags auf einstweilige Anordnungen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 109) (vgl. Randnr. 14)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen, insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der vom Rat gegen Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen, soweit sie den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.